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Verpflichtung zu Überstunden

N
Nobie
Jan 2018 bearbeitet

Können Mitarbeiter über eine BV oder über Ihren Arbeitsvertrag zu regelmäßigen Überstunden grundsätzlich verpflichtet werden?

Die Meinungen gehen im Gremium auseinander. Die einen sagen, dass Überstunden grundsätzlich freiwillig sind und nur im Notfall verpflichtend angeordnet werden dürfen. Die anderen sagen, dass die Mitarbeiter über Ihren Arbeitsvertrag sich verpflichtet haben. Darin steht: "Der Mitarbeiter verpflichtet sich auf Anordnung der Firma im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen Über-, Mehr-, Kurz-, Nacht-, Sonn-, Schicht- und Feiertagsarbeit zu erbringen"

Wie ist die rechtliche Regelung? Ist die Klausel im AV überhaupt gültig, auch wenn man unterschrieben hat?

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Community-Antworten (6)

G
gironimo

03.04.2017 um 15:08 Uhr

Vertragt ist Vertrag. Da ist dann Mehrarbeit zu leisten, wenn der BR zuvor zugestimmt hat.

Der kann aber seine Zustimmung an Bedingungen knüpfen und mit dem AG aushandeln, z.B. Nur wer freiwillig mitmacht.

N
niemand

03.04.2017 um 16:33 Uhr

Es wäre ein schlechter BR, der verpflichtender Mehrarbeit im Regelfall zustimmt. Ansonsten sollte er Mehrarbeit nur zustimmen, wenn diese freiwillig ist. Die Anreize diese wahrzunehmen muss euer Arbeitgeber schaffen. Meist hilft da eine großzügige Zulage. Es soll Betriebe geben, wo Mehrarbeit so lukrativ ist, dass man dann Regelungen zur Verteilung machen muss. Der Arbeitgeber hat aber auch immer die Möglichkeit ausreichend Personal einzustellen.

P
Pickel

03.04.2017 um 17:02 Uhr

"Der Arbeitgeber hat aber auch immer die Möglichkeit ausreichend Personal einzustellen."

Da spricht die volle Ahnungslosigkeit.

N
Nobie

03.04.2017 um 17:50 Uhr

"Vertrag ist Vertrag" ist eben nicht so. Du kannst einen Vertrag unterschreiben, in dem steht dass Du im Jahr nur 5 Tage Urlaub hast. Trotzdem ist dieser Passus nicht gültig!

Die BV gibt nur Überstunden frei, die "im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen" gemacht werden sollen.

Da Überstunden wirklich fast immer anfallen, habe ich auch die Meinung, dass dies kein Notfall ist, deshalb auch keine Verpflichtung für Überstunden

P
Pickel

03.04.2017 um 18:33 Uhr

Es gibt kein Überstunden-Gesetz.

"im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen" heißt also, dass das allgemeine Recht einzuhalten ist.

Also das Arbeitszeitgesetz und der Vorrang von Vertragsrecht. Auf die Ausübung des kollektivrechlichen Vorrangs scheint der BR mit der BV bereits verzichtet zu haben.

Wie du auf das schmale Brett kommst, Überstunden dürften nur im Notfall anfallen, ist mir schleierhaft.

G
gironimo

03.04.2017 um 21:41 Uhr

Der Mitarbeiter verpflichtet sich auf Anordnung der Firma im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen Über-, Mehr-, Kurz-, Nacht-, Sonn-, Schicht- und Feiertagsarbeit zu erbringen<

Also ist in diesem Vertrag nun einmal Vertrag gleich Vertrag.

Zu beachten wären vom AG (siehe § 106GewO ) das ArbZG, der gültige Tarif und das BetrVG. Und wenn da überall grünes Licht ist - dann Mehrarbeit.

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