Erstellt am 01.04.2017 um 17:18 Uhr von alterMann
Hallo Chefina,
1. Rechtliche Grundlage nach § 7 BUrlG:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2)Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Da muss der Chef aber schon sehr konkret erläutern können, warum er den beantragten Urlaub nicht gewährt.
2. Mitbestimmung
Ihr habt einen Betriebsrat, oder?
Dann ist der nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in der Mitbestimmung, und zwar nicht nur in Bezug allgemeiner Urlaubsgrundsätze, sondern auch in jedem Einzelfall (!). Wenn der Kollege einen Antrag stellt, dieser abgelehnt wird und der Kollege damit nicht einverstanden ist, könnt Ihr mit dem AG in Verhandlungen treten. Könnt Ihr ihn und er Euch nicht überzeugen, geht's auch in solchen Einzelfragen in die Einigungsstelle.