Erstellt am 31.03.2017 um 23:22 Uhr von Challenger
Tach auch,
meine Empfehlung,s etzt Euch mal hiermit auseinander :
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
Sprecht mal Euere Gewerkschaft hierauf an.
Erstellt am 31.03.2017 um 23:35 Uhr von Aleksander
Hallo Challenger,
§87 ist uns natürlich bekannt, das betrifft aber allgemeine Grundsätze, nicht aber individualrechtliche Abmachungen oder eben auch Lohnerhöhungen. Trotzdem danke!
Erstellt am 01.04.2017 um 07:56 Uhr von gironimo
Auch Nasenfaktor ist ein mitbestimmungspflichtiger Entgeltgrundsatz.
Ihr müsst es für euch ausmachen, ob ihr dem Chef freie Hand lasst, wenn er jedes Jahr nach seinem Gutdünken Geld verteilt oder ihr mit ihm Entgeltgrundsätze erarbeitet, in denen natürlich auch die Beurteilungsregeln definiert werden, wie gute Leistung bemessen werden kann.
Der AG kann mitbestimmungsfrei allen AN gleichmäßig eine Lohnerhöhung gewähren - aber nicht unterschiedlich - das sind dann die Entgeltgrundsätze.
Erstellt am 01.04.2017 um 10:17 Uhr von Pickel
Gironimos Antwort ist natürlich falsch. Sofern es sich nicht um eine Vom AG ausgehende allgemeine Erhöhung, sondern um das Ergebnis von Gehaltsverhandlungen geht, ist es mitbestimmungsfreies Individualrecht.
Erstellt am 01.04.2017 um 12:45 Uhr von gironimo
Das ist natürlich falsch Pickel, wenn es um das jährliche verteilen geht.
Da könnte ja der AG immer sagen "Ich handele alles individuell mit den AN aus - dann brauche ich keinen BR mehr.
Befasse Dich mal mehr mit dem System der Mitbestimmung. Es geht ja nicht um die Frage der Höhe des tatsächlichen Entgelts, sondern um die vom Arbeitgeber anzuwendenden Kriterien, wo nach der eine mehr oder weniger aus dem "Geldtopf" erhält.
Erstellt am 01.04.2017 um 12:54 Uhr von Ernsthaft
An Giros Aussage ist lediglich falsch, dass es bei Entgeltgrundsätzen keinen Nasenfaktor gibt. Es sei denn, dieser wird einer Gruppe zugeordnet.
Falsch ist wie so oft leider auch, was Mister unreine Haut hier wieder einmal verbreitet.
So kann eine individuelle Gehaltsverhandlung auch einen kollektiven Bezug haben. Diesen hat es immer dann, wenn hier mehr als eine Person (Gruppe) betroffen ist und oder der Betriebsverfassungs- wie auch arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird.
Da ein BR hier ein Prüfungsrecht (Pflicht) hinsichtlich der Frage, ob hier sein MB tangiert wird hat, gebietet es einem AG dieses vorab zu prüfen und gegebenenfalls dann seiner sich aus § 80 BetrVG ergebenden Informationspflicht nachzukommen.
Dieses gilt für ein ev. zustande gekommenes Verhandlungsergebnis, wie auch der Prüfung der Frage, ob er hier überhaupt ohne Beteiligung des BR Verhandeln darf. Mitbestimmungsfrei und damit individual-rechtlich zu behandeln wäre es nur dann, wenn es nur eine Person betrifft und hier gleichzeitig auch besondere Gründe vorliegen, die hierzu berechtigen.
So einiges hierzu kann man im folgendem Nachlesen:
BAG, 10.10.2006, 1 ABR 68/05 – zur Abgrenzung zwischen kollektiven Tatbeständen und Einzelfallgestaltungen
BAG, 1.12. 2004, 5 AZR 664/03 zum Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher es einem AG gebietet, seine AN oder Gruppen seiner AN, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln.
BAG Urt. v. 03.09.2014, Az.: 5 AZR 6/13
BAG Urt. v. 27.04.2016, Az.: 5 AZR 311/15
Weiter Verweise finden sich in den vorstehend genannten Entscheidungen.
Erstellt am 01.04.2017 um 13:08 Uhr von Ernsthaft
Giro
„Es geht ja nicht um die Frage der Höhe des tatsächlichen Entgelts,“
Vordergründig für den BR zwar nicht. Da es hier aber einem AN bestimmt darum geht und es auch Teil einer betrieblichen Lohngerechtigkeit ist, wird es zwangsläufig zum Thema für einen BR.