UliPK,
Du hast es oben doch bereits zitiert! Warum liest Du es nicht auch sorgfältig?
"öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten (privaten ) Straßen (und Plätzen ) statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden."
Da ist von "allgemeiner Benutzung" die Rede. Allgemeine Nutzung ist nunmal nicht, wenn die Nutzung nur durch Lieferanten, Mitabeiter und eine überschaubare Anzahl Kunden erfolgt. Und es muss mit Zustimmung und unter Duldung des Verfügungsberechtigten geschehen. Und es muss "tatsächlich" allgemein genutzt werden.
Beim Supermarktparkplatz oder der Tankstelle ist das eindeutig, diese sind für die allgemeine Benutzung vorgesehen.
Bei einem reinen Betriebsgelände sieht das in der Regel schon ganz anders aus. Handelt es sich z.B. um einen Steinbruch, dann wird wohl in der Regel gar keine tatsächliche allgemeine Nutzung stattfinden. Also findet dort auch kein öffentlicher Verkehr statt. Und wenn dann von 20:00 bis 6:00 die Schranke unten ist, wird auch außerhalb der Betriebszeiten keine allgemeine Benutzung stattfinden.
Dann muss die Benutzung ja auch noch mit Zustimmung oder Duldung durch den Verfügungsberechtigten erfolgen. Wenn also der Verfügungsberechtigte ausreichend deutlich zur Kenntnis gibt, dass er eine allgemeine Benutzung nicht erlaubt, dann findet definitionsgemäß auch kein öffentlicher Verkehr statt. Damit kann vermutlichschon ein ausreichend großes Schild "Betriebsgelände! Zutritt für Unbefugte verboten!" den öffentlichen Verkehr verhindern.
Das Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis führt übrigens noch lange nicht zu einer automatischen Haftung. Hier solltest Du vielleicht mal die Unterschiede zwischen Zivilrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht beachten.
Allerdings sollte sich auch der Arbeitgeber hier mal dringend Gedanken machen, wen er auf seinem Gelände Fahrzeuge bewegen lässt und wie er das kontrolliert. Im Falle eines Unfalles der die Staatsanwaltschaft auf den Plan ruft wird er sich schnell ein Organisationsverschulden zurechnen lassen müssen, mit allen Folgen...
Nachtrag wegen des dusseligen 7 Antwiórtsperre:
UliPK,
Du machst mich mit Deiner Ignoranz fertig! Lies doch wenigstens mal die Links die Du postest!
In Deinem ersten Link steht z.B.:
"Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein be-stimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird ...). Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen."
Habe ich irgendetwas anderes geschrieben?
Deine Darstellung "...da kann er ein noch so großes Schild aufhängen, er muss es auch durchsetzen." ist hingegen Riesenquatsch!
Ich zitiere aus Deinem zweiten Link:
"Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluß auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlaßkontrolle ergeben, daß der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (...). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (...), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (...), Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. "
Die beiden Links betätigen also vollumfänglich was ich geschrieben habe.
Du bist offensichtlich ignorant!