Erstellt am 16.03.2017 um 18:11 Uhr von UliPK
"Wenn der Arbeitgeber die Arbeitskleidung vorschreibt
Wie schon das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 (5 AZR 678/11) wertet das Landesarbeitsgericht das Umziehen als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, die die Angestellten privat nicht tragen dürfen und im Betrieb an- und ausziehen müssen. Stellt der Arbeitgeber Umkleideräume bereit, sind auch die Wege von und zur Umkleide vergütungspflichtige Zeiten. Das gilt auch für vorgeschriebene Schutzkleidung. Anderslautende Regelungen in Tarifverträgen sind unwirksam (Landesarbeitsgericht Hamburg, Az. 8 Sa 53/14)."
Quelle:
https:www.test.de/Arbeitsrecht-Ist-Umziehen-Arbeitszeit-Kommt-darauf-an-4925116-0/
Sollte also für alle gelten, so fern es sich bei euch um selbiges handelt wie oben beschrieben.
Erstellt am 16.03.2017 um 20:30 Uhr von Pickel
Nein, das Urteil ist nur für den Fall gültig
Erstellt am 16.03.2017 um 20:44 Uhr von DummerHund
@Pickel
Mache deine Antwort kenntlich ob sich sich auf die Eingangsfrage bezieht oder auf die erste Antwort.
Erstellt am 16.03.2017 um 23:06 Uhr von UliPK
@Pickel
Hast in so fern recht das es tatsächlich keine Bindung an Urteile gibt sondern nach
Artikel 20 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Also nicht an Urteile.
Aber es ist meist schon so das sich die Gerichte an diese Urteile halten.
Aus diesen Grund passt das auch schon so weit was ich in der ersten Antwort geschrieben hatte.
"Sollte also für alle gelten, so fern es sich bei euch um selbiges handelt wie oben beschrieben."