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Arbeitskleidung

Z
Zanderkiller
Jan 2018 bearbeitet

Nach einem Urteil des Landes Arbeitsgericht in Hamburg ist die Umziehzeit bei Tragepflicht von Arbeitskleidung- Arbeitszeit.

Ist dieses Urteil für alle gültig?

1.51504

Community-Antworten (4)

U
UliPK

16.03.2017 um 19:11 Uhr

"Wenn der Arbeit­geber die Arbeits­kleidung vorschreibt

Wie schon das Bundes­arbeits­gericht im Jahr 2012 (5 AZR 678/11) wertet das Landes­arbeits­gericht das Umziehen als Arbeits­zeit, wenn der Arbeit­geber eine bestimmte Arbeits­kleidung vorschreibt, die die Angestellten privat nicht tragen dürfen und im Betrieb an- und ausziehen müssen. Stellt der Arbeit­geber Umkleideräume bereit, sind auch die Wege von und zur Umkleide vergütungs­pflichtige Zeiten. Das gilt auch für vorgeschriebene Schutz­kleidung. Anders­lautende Rege­lungen in Tarif­verträgen sind unwirk­sam (Landes­arbeits­gericht Hamburg, Az. 8 Sa 53/14)." Quelle: https:www.test.de/Arbeitsrecht-Ist-Umziehen-Arbeitszeit-Kommt-darauf-an-4925116-0/

Sollte also für alle gelten, so fern es sich bei euch um selbiges handelt wie oben beschrieben.

P
Pickel

16.03.2017 um 21:30 Uhr

Nein, das Urteil ist nur für den Fall gültig

D
DummerHund

16.03.2017 um 21:44 Uhr

@Pickel Mache deine Antwort kenntlich ob sich sich auf die Eingangsfrage bezieht oder auf die erste Antwort.

U
UliPK

17.03.2017 um 00:06 Uhr

@Pickel Hast in so fern recht das es tatsächlich keine Bindung an Urteile gibt sondern nach Artikel 20 GG (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Also nicht an Urteile.

Aber es ist meist schon so das sich die Gerichte an diese Urteile halten.

Aus diesen Grund passt das auch schon so weit was ich in der ersten Antwort geschrieben hatte.

"Sollte also für alle gelten, so fern es sich bei euch um selbiges handelt wie oben beschrieben."

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