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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Reinigunskosten Arbeitskleidung

T
Terminator
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wer muss für die Reinigungskosten meiner laut Betriebsvereinbarung vorgeschriebenen Arbeitskleidung aufkommen. In der Betriebsvereinbarung steht: das jeder Arbeitnehmer selber aufkommen muss. Ich kann mir aber nicht vorstellen, das ich für die vorgeschriebene Arbeitskleidung selber aufkommen muss.

Bitte um eure Meinungen

1.37306

Community-Antworten (6)

K
Kölner

26.09.2013 um 23:24 Uhr

...aber die BV ist doch gültig?

W
Watschenbaum

27.09.2013 um 01:05 Uhr

http://www.urteile-im-internet.de/index.php?archives/BAG-1-AZR-260-92.html&entrypage=2

eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht bzgl. Reinigungskosten von Dienstkleidung übersteigt nach meiner Meinung die Regelungskompetenz des BR, zumindest in soweit, als sie zum Nachteil des AN führt

Ein Mitbestimmungrecht über die anläßlich einer Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anfallenden Kosten ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. (BAGE 35, 205 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen; Wiese, GK-BetrVG, § 87 Rz 30; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 5).

also könnte der AG auch ohne Mitbestimmung des BR die Reinigungskosten verweigern also gewonnen hättest du dabei nichts

nun bliebe noch zu prüfen, ob ein Gesetz vorsehen würde, daß der AG Reinigungskosten übernehmen müsste

BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07

  1. Schreiben gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vor, muss der Arbeitgeber diese kostenfrei zur Verfügung stellen.
  2. Fehlt eine derartige gesetzliche Bestimmung, kann das Unternehmen die Kosten für die Anschaffung und Pflege der Berufskleidung grundsätzlich auf die Arbeitnehmer überwälzen. Eine entsprechende Vertragsklausel darf die Mitarbeiter aber nicht unangemessen benachteiligen und muss die Pfändungsfreigrenzen beachten.

davon abgesehen kannst du natürlich Reinigungskosten von Dienstkleidung steuerlich absetzen, entweder als Pauschale (ohne Nachweis) oder komplett (per Nachweis)

G
gironimo

27.09.2013 um 11:58 Uhr

Das ist der Knackpunkt bei der ganzen Sache. Wenn der AG nicht gesetzlich verpflichtet ist Schutzkleidung zu stellen, sondern dies auf Grund einer Vereinbarung mit dem BR freiwillig tut, kann er natürlich auch sagen: "o.k. ich kaufe die Schutzkleidung und ihr kommt für die Reinigung auf".

Bedenklich ist es aber, wenn der AG - obwohl es keine Verpflichtung gibt - von sich aus verlangt, dass Schutzkleidung zu tragen ist. Dann muss er aus meiner Sicht auch für die Reinigungskosten aufkommen.

Die Frage ist also, wie >vorgeschriebene Arbeitskleidung< zu sehen ist. Kläre diesen Punkt doch mal mit dem BR. Man kann Betriebsvereinbarungen ja auch kündigen.

C
Charlys

27.09.2013 um 12:01 Uhr

Fazit: Diese BV ist in diese Punkt nichtig! Hier könnte man den BR einmal auf die Rechtslage hinweisen, welche Ihm als geschulter AN Vertreter eigentlich bekannt sein sollte.

C
Charlys

27.09.2013 um 12:03 Uhr

Gironimo, was nichtig ist muss nicht gekündigt werden.

A
AlterMann

27.09.2013 um 23:30 Uhr

Der Fragesteller hat "Arbeitskleidung" geschrieben, nicht Schutzkleidung. Wir wissen also gar nicht, ob es sich hier um die vorgeschriebene Schutzkleidung eines Schweißers oder das blau-gelbe T-Shirt einer Möbelkette handelt. Das macht m.E. bei der Frage der Reinigungskosten einen echten Unterschied.

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