Erstellt am 26.09.2013 um 21:24 Uhr von Kölner
...aber die BV ist doch gültig?
Erstellt am 26.09.2013 um 23:05 Uhr von Watschenbaum
http://www.urteile-im-internet.de/index.php?archives/BAG-1-AZR-260-92.html&entrypage=2
eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht bzgl. Reinigungskosten von Dienstkleidung übersteigt nach meiner Meinung die Regelungskompetenz des BR,
zumindest in soweit, als sie zum Nachteil des AN führt
Ein Mitbestimmungrecht über die anläßlich einer Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anfallenden Kosten ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.
(BAGE 35, 205 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen; Wiese, GK-BetrVG, § 87 Rz 30; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 5).
also könnte der AG auch ohne Mitbestimmung des BR die Reinigungskosten verweigern
also gewonnen hättest du dabei nichts
nun bliebe noch zu prüfen, ob ein Gesetz vorsehen würde, daß der AG Reinigungskosten übernehmen müsste
BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07
1. Schreiben gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vor, muss der Arbeitgeber diese kostenfrei zur Verfügung stellen.
2. Fehlt eine derartige gesetzliche Bestimmung, kann das Unternehmen die Kosten für die Anschaffung und Pflege der Berufskleidung grundsätzlich auf die Arbeitnehmer überwälzen. Eine entsprechende Vertragsklausel darf die Mitarbeiter aber nicht unangemessen benachteiligen und muss die Pfändungsfreigrenzen beachten.
davon abgesehen kannst du natürlich Reinigungskosten von Dienstkleidung steuerlich absetzen, entweder als Pauschale (ohne Nachweis) oder komplett (per Nachweis)
Erstellt am 27.09.2013 um 09:58 Uhr von gironimo
Das ist der Knackpunkt bei der ganzen Sache. Wenn der AG nicht gesetzlich verpflichtet ist Schutzkleidung zu stellen, sondern dies auf Grund einer Vereinbarung mit dem BR freiwillig tut, kann er natürlich auch sagen: "o.k. ich kaufe die Schutzkleidung und ihr kommt für die Reinigung auf".
Bedenklich ist es aber, wenn der AG - obwohl es keine Verpflichtung gibt - von sich aus verlangt, dass Schutzkleidung zu tragen ist. Dann muss er aus meiner Sicht auch für die Reinigungskosten aufkommen.
Die Frage ist also, wie >vorgeschriebene Arbeitskleidung< zu sehen ist.
Kläre diesen Punkt doch mal mit dem BR. Man kann Betriebsvereinbarungen ja auch kündigen.
Erstellt am 27.09.2013 um 10:01 Uhr von Charlys
Fazit: Diese BV ist in diese Punkt nichtig! Hier könnte man den BR einmal auf die Rechtslage hinweisen, welche Ihm als geschulter AN Vertreter eigentlich bekannt sein sollte.
Erstellt am 27.09.2013 um 10:03 Uhr von Charlys
Gironimo, was nichtig ist muss nicht gekündigt werden.
Erstellt am 27.09.2013 um 21:30 Uhr von AlterMann
Der Fragesteller hat "Arbeitskleidung" geschrieben, nicht Schutzkleidung. Wir wissen also gar nicht, ob es sich hier um die vorgeschriebene Schutzkleidung eines Schweißers oder das blau-gelbe T-Shirt einer Möbelkette handelt. Das macht m.E. bei der Frage der Reinigungskosten einen echten Unterschied.