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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leistungsorientierte Bezahlung Öffentlicher Dienst - Informationspflicht?

N
Neuundneugierig
Nov 2023 bearbeitet

Bei uns stehen die Leistungsorientierte Bezahlungen an. Sie werden mit dem Dezember-Gehalt ausgebezahlt und wird nach einen fest definierten Punktesystem berrechnet. Es werden berücksichtigt: Arbeitsqualität, Arbeitquantität, Arbeitssorgfalt, Arbeitseinsatz, Kundenorientierungund Betriebsliches Zusammenwirken, die anhand von vier Bewertungsstufen benotet werden. Die MA bekommen nur das Ergebnis und die Höhe der Bezahlung mitgeteilt. Ändern kann sich nichts mehr, auch wenn der MA mit der Einschätzung des GL nicht einverstanden ist. Meine Frage: muss die GL mir als Betriebsrätin die Übersicht aller Leistungsorientierte Bezahlungen aller MA zur Information mitteilen? Wenn ja, vielleicht sogar vor der Mitteilung an die MA? Habe ich evtl. einen Mitspracherecht bei der "Einstufung" der MA.
Danke für die Hilfe!

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Community-Antworten (3)

C
celestro

20.11.2023 um 18:08 Uhr

Der BR hat hier bei der Einführung bzw. Ausgestaltung ein hartes MBR. Und sollte dieses natürlich auch dafür nutzen, das es ein "Beschwerdesystem" etc. gibt.

Aber ist das bei Euch ein Betriebsrat oder doch eher ein Personalrat?

S
Stadtwerker

26.11.2023 um 22:32 Uhr

Als Betriebsrat hast Du nach §87 Abs.1 S.10/11 ein Mitbestimmungsrecht wenn um die Grundätze der leistungsorientierten Vergütung geht. Hier die Gesetzestexte: 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

Dieses Mitbestimmungsrecht solltet ihr nutzen, denn die Arbeitgeber, auch die öffentlichen und kommunalen Gesellschaften haben hier und da ein merkwürdiges Verständnis von Gerechtigkeit. Du könntest hierzu sogar eine Betriebsvereinbarung erzwingen, denn der §87 ist so ziemlich die schärfte Klinge der AN und des BR im BetrVG! Meistens reicht es mit dem BetrVG §87 zu warnen, dann schaltet der AG gerne zur Begutachtung des Sachverhalts seinen Juristen oder den KAV ein und begreift sehr schnell, das Kooperation besser ist als Konfrontation.

VG Stadtwerker

N
Neuundneugierig

27.11.2023 um 10:09 Uhr

Danke für die Antworten.

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