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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rauchverbot während der Arbeitszeit, aber auf öffentlicher Fläche

F
Fragesteller
Jan 2018 bearbeitet

Wir wollen das Rauchverbot neu regeln, besonders hinsichtlich der Ausnahmen und Kontrollen. Der Betriebsrat ist in diese Gespräche mit dem AG eingebunden.

Folgende Besonderheit bei uns: Zwischen zwei Werkhallen befinden sich knapp 100 Meter öffentlicher Fußweg. Der Gang in die andere Halle wird von manchen Rauchern gern als zusätzliche Rauchpause genutzt.

Einige von uns denken jetzt, auf öffentlicher Fläche kann man das Rauchen nicht verbieten. Frage: Kann man das Rauchverbot auf die gesamte Arbeitszeit ausdehnen? Das würde außer den Werkhallenpendlern noch die Außendienstler und Kraftfahrer betreffen, die während der Arbeitszeit aus dem Betrieb raus dürfen.

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Community-Antworten (7)

T
Tanzbär

17.09.2010 um 14:48 Uhr

Was verstehst du unter öffentlichem Weg? Wenn das wirklich öffentlich ist, da kann auch nichts verboten weden, denn Betriebsfremde benutzen ihn ja auch. Ist es ein Weg, der zum Werksgelände gehört, dann kommt es immer auf die konkreten Umstände an (Brandgefährdung etc.).

U
Ulrik

17.09.2010 um 15:28 Uhr

Wie ist es denn bisher geregelt?? Rauchen während der Arbeitszeit verboten?? Stempeln die AN aus, wenn sie über den besagten Weg laufen, oder tun sie das innerhalb ber Arbeitszeit?? Der AG ist berechtigt, daß die An ausstempeln, wenn sie rauchen!!

P
pfeilenbogen

17.09.2010 um 16:03 Uhr

Der AG regelt auch unter Beachtung des MB wo geraucht werden darf. Damit wäre dann ggf. das Rauchen auf anderen Fällen verboten.

Auch kann er verlangen dass ausgestempelt werden muss.

Also, wenn diese Weg nicht vom AG als "Raucherfläsche" ausgewiesen wurde und auch nicht ausgestemplet wurde wenn der Ag dieses verlangt hat, wäre das Rauchen Abmahnungs und dann in der Folge Kündigungsfähog. Dieses alleine auch schon weil alle AN die gleichen Rechte und Pfichten haben und ja nicht alle diesen Weg gehen/ gehen können, weil es nicht zu ihren Aufgaben zählt.

F
Fragesteller

17.09.2010 um 17:27 Uhr

Es ist ein öffentlicher Fußweg entlang einer öffentlichen Straße im Gewerbegebiet. Man geht eben ins Werk 2, so wie in anderen Firmen über den Hof in eine andere Halle gegangen wird.

P
pfeilenbogen

17.09.2010 um 18:03 Uhr

Fragesteller

Es ist ein öffentlicher Fußweg entlang einer öffentlichen Straße im Gewerbegebiet. Man geht eben ins Werk 2, so wie in anderen Firmen über den Hof in eine andere Halle gegangen wird.

Es ist bei wietem nicht das Gleiche. Denn auf dem Betriebsgelände über den Hof ist IMMER im/auf dem Betriebsgelände und somit im Direktionsbereich des AG.

öffentlichen Straße im Gewerbegebiet = KEIN Betriebsgelände = kein Direktionsbereich des AG. Sofern der Weg dann auf der "öffentlichen Straße im Gewerbegebiet" aus betriebsbedingten Gründen erfolgt muss nicht ausgestochen werden, doch man kann dann rauchen oder in der Nase bohren, beides geht dann den AG nichts an.

Aber ich muss den Weg dann zügig gehen, also nicht langsam weil die Zigarette nicht zu Ende geraucht ist.

S
sueton

17.09.2010 um 21:23 Uhr

Hallo Pfeilenbogen!

Deinen letzten Post kann ich nur unterschreiben. Genau so!

Grüsse,sueton

L
Laffo

18.09.2010 um 01:55 Uhr

@Fragesteller

Warum soll bei euch das bestehende(?) Rauchverbot neu geregelt werden?Mir persönlich scheint es so, als ob dies wieder ein neues Modeaccessoir ist & jeder auf diesen Zug aufspringen muss! Geht es hier um echten Gesundheitsschutz der nichtrauchenden AN oder eher um die Maximierung des Gewinns für den AG durch höhere Arbeitsleistung?Ein kluger GEW-Kopf für die Süsswarenindustrie hat vor ca. 3 Jahren mal berechnet wann jeder AN seine bezahlte Arbeitsleistung des 8 h Arbeitstages erreicht hat...nach sage & schreibe 28 Minuten... Rest Gewinn für den AG!

Gebe bitte einmal folgendes Stichwort im Suchfenster ein: Mitbestimmug Rauchen Dort kannst du schon mehrer Beiträge zu dem Thema nachlesen.

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