Erstellt am 09.03.2017 um 16:44 Uhr von ganther
unser Erfassungssystem kennt dafür ein sog. Überlaufkonto.... Problem gelöst
Erstellt am 09.03.2017 um 17:03 Uhr von celestro
"Eigentlich müssten die Stunden > 25 irgendwie "gesichert" werden, damit diese bei Inanspruchnahme der Gleitzeit nicht wieder "verschwinden"."
Und warum muß das gesichert werden ? Kommt wohl eher auf die Vereinbarung an. Wenn man z.B. sagt: "was am 01. des Monats über 25 ist, wird am Ende des Monats ausgezahlt" ist das eine völlig andere Regelung als "jede Minute > 25 wird gesammelt und ausgezahlt".
Erstellt am 09.03.2017 um 17:25 Uhr von wieso
die BV regelt, dass alle Stunden > 25 Mehrarbeit sind die mit Zuschlag auszuzahlen sind und dass der Freizeitausgleich nur innerhalb des Gleitzeitrahmen, also < 25 Stunden, möglich ist.
Zugegeben haben wir einen Fehler in der BV entdeckt.
Die BV enthält an einer Stelle den Satz: Abrechnung am Monatsende.
Das könnte bedeuten, dass innerhalb des Monats die Grenze von 25 Stunden überschritten werden kann und auch durch Freizeit abgebaut werden darf und nur dass, was am Monatsende >25 ist bezahlt werden muss.
Wir sind uns hier auch nicht im Klaren, ob dieser eine Satz die vielen anderen § in der BV zunichte macht.
Sieht man es nämlich so, dass in der BV klar steht, dass > 25 NICHT durch Freizeit ausgeglichen werden darf dann müssen diese Stunden ja stehen bleiben.
Erstellt am 09.03.2017 um 19:21 Uhr von Zappelmann
> An einem Tag werden Überstunden gemacht, am nächsten Tag wird früher gegangen.
Ja und? Das ist doch das Wesentliche der Gleitzeit. Was sollen da zwei verschiedene geführte Zeitkonten bringen?
> Die BV enthält an einer Stelle den Satz: Abrechnung am Monatsende.
Richtig! Da kann man schaun, was übrig ist und das wird dann bezahlt.
> ... ob dieser eine Satz die vielen anderen § in der BV zunichte macht.
Auch wenn meine Glaskugel mir nicht die anderen Regelungen verrät, kann ich mir das nicht vorstellen.
Wie soll das auch anders funktionieren?
25 Überstunden, davon bleibe ich drei Tage zu Hause, so dass die Gleitzeitstunden erledigt sind und alle Stunden, die ich danach mache, werden bezahlt? DAS ist keine Gleitzeit.
Erstellt am 09.03.2017 um 19:45 Uhr von wieso
die Gleitzeit spielt sich ja nur bis max 25 Stunden ab und selbstverständlich kann der MA das Zeitguthaben in seinem Gleitzeitrahmen auch abfeiern.
Wenn der MA aber schon 22 Stunden auf seinem Zeitkonto hat und nicht im großen Stil (Gleittage) abbauen kann, sonder noch mehr Stunden arbeitet, dann ist die Grenze von 25 Stunden irgendwann überschritten.
Sagen wir mal er ist dann bei 32 Stunden, dann müssten 7 Stunden separiert werden = Mehrarbeit die mit Zuschlag auszuzahlen ist. Nimmt der MA vor Monatsende dann doch noch 3 Stunden "frei", dann müssten diese 3 Stunden von seinem Gleitzeitguthaben weggehen und nicht 32 Stunden - 3 = 29 somit nur 4 Stunden zur Auszahlung.
Erstellt am 09.03.2017 um 23:09 Uhr von jorojo
Hallo wieso
Nach deinem Beispiel gibt es den Zuschlag nicht für 7 Std sondern nur für 4 Std.
Vielleicht hab ihr ja eine besondere BV, was ich aber nicht glaube.
Es ist ja schon aussergewöhnlich das ihr überhaupt Zuschläge bei Gleitzeit erhaltet.
Da kann ich nur sagen gute BV und guter BR.
Gruß jorojo
Erstellt am 10.03.2017 um 06:58 Uhr von wieso
Hallo Joro,
Danke für das Lob aber so gut und eindeutig ist die BV wohl nicht, denn sonst hätten wir jetzt nicht die Diskussion.
Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich die entscheidenden Textpassagen aufführe:
"Über das maximale Zeitguthaben von 25 Stunden hinausgehende Zeitguthaben/ Pluszeiten fallen nicht in die flexible Arbeitszeit und sind daher vom Betriebsrat und der Niederlassungsleitung zu genehmigen. Die genehmigten Überstunden sind wie Mehrarbeit vor Anfall beim Betriebsrat mit, den Tatsachen entsprechender Begründung, zu beantragen und mit tariflichem Zuschlag im Folgemonat zu vergüten."
"Das maximale Zeitguthaben, das ein/eine Mitarbeiter/in erworben hat, kann stundenweise oder durch freie Tage (Gleittage) einzeln oder im Block bis zu 3 Tagen in Abstimmung mit der Abteilungsleitung, auch vor bzw. nach regulärem Urlaub genommen werden. Die Funktionsfähigkeit der Abteilung ist zu gewährleisten. Der Abbau der Gleittage hat hierbei Vorrang."
"Ein Zeitausgleich findet innerhalb des Zeitkorridors von Plus 25 und Minus 25 Stunden statt."
"Mehrarbeit ist mit tariflichem Zuschlag zu vergüten.
"Mehrarbeitsstunden fallen an, wenn der Zeitkorridor von 25 Stunden zum Monatsende überschritten wird."
"Über das monatliche Zeitguthaben von 25 Stunden hinausgehende Zeitguthaben/ Pluszeiten sind gem. § 9 Absatz 5 dieser Betriebsvereinbarung als „Mehrarbeit“ zu deklarieren."
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M.E. wird in der BV mehrmals klargelegt, dass die Mehrarbeitsstunden sozusagen unantastbar sind und eben nicht durch Freizeit ausgeglichen werden dürfen. Wenn ich die Mehrarbeit separat "parke" ergibt sich auch keine Verschmelzung mit dem Zeitguthaben und auch keine Gelegenheit zum Anbbau. Somt bleiben die Mehrarbeitsstunden unangetastet bis zum Monatsende stehen und sind dann auszuzahlen.
Oder liege ich falsch?
Erstellt am 10.03.2017 um 07:37 Uhr von Moorhuhn
"Mehrarbeitsstunden fallen an, wenn der Zeitkorridor von 25 Stunden zum Monatsende überschritten wird."
Das "zum Monatsende" macht es doch aber sehr eindeutig. Anders würde ich eine BV gar nicht interpretieren wollen, den der Aufwand für den AG Zeiten >25 während des laufenden Monats separat zu buchen erscheint mir doch sehr aufwendig.
Erstellt am 10.03.2017 um 08:05 Uhr von wieso
es stellt sich die Frage ob dieser eine Satz "...zum Monatsende" tatsächlich alle anderen Regelungen (siehe oben) aushebelt.
Bislang, und wohl auch in Zukunft, haben wir nur einen Mitarbeiter der regelmäßig über die 25 Stunden geht.
Der Zeitaufwand wäre also im Rahmen.
Erstellt am 10.03.2017 um 08:34 Uhr von Moorhuhn
Es hebelt gar nichts aus sondern legt lediglich den Zeitpunkt fest, an dem die Mehrarbeit von der gesprochen wird festgelegt wird.
Und eine deutlich aufwändigere Zeiterfassung für nur eine Person zu verlangen halte ich auch ehrlich gesagt schon für eine extreme Zumutung. Letztendlich bleibt ja nur entweder alles von Hand zu kontrollieren (und du musst ja alles kontrollieren, denn was wenn auf einmal ein zweiter betroffen wäre??) oder die EDV komplett umzustellen.
Erstellt am 10.03.2017 um 09:35 Uhr von celestro
"es stellt sich die Frage ob dieser eine Satz "...zum Monatsende" tatsächlich alle anderen Regelungen (siehe oben) aushebelt."
Es soll abgerechnet werden, was über 25 Stunden gemacht wird. Dazu macht man halt eine Stichtagregelung. Sprich was am Monatsende über 25 Stunden ist, wird abgegolten.
Wenn der BR das eigentlich anderes hätte regeln wollen, hätte er die Regeln anders machen müssen. Wobei man es ja durchaus auch jetzt noch ändern kann. Denn so eine BV steht ja nicht unbedingt in alle Ewigkeit fest.
"Bislang, und wohl auch in Zukunft, haben wir nur einen Mitarbeiter der regelmäßig über die 25 Stunden geht.
Der Zeitaufwand wäre also im Rahmen."
Das halte ich für ein schwaches Argument. Wegen einer Person, lohnt sich der Zusatzaufwand ja schon einmal überhaupt nicht. Und es stellt sich natürlich auch die Frage, wieviel Zeit man in die "Problemlösung" stecken sollte, wenn es wiederum nur eine einzige Person betrifft.
Erstellt am 13.03.2017 um 14:24 Uhr von RoterFaden
Mich wundert, dass euer AG das mitmacht...
Sinn und Zweck eurer BV scheint ja zu sein, dass erst gar nicht übermäßig viele Stunden aufgebaut werden. Das mit dem Auf-und Abbau der Gleitzeit habt ihr ja super geregelt!
Bei "normalen" Gleitzeitmodellen fallen ja eigentlich keine Überstunden an,
denn diese werden ja per Definition angeordnet.
Dieser eine MA scheint euer großzügiges Modell auszureizen bzw. auszunutzen!
Er "arbeitet" einfach mal noch länger, um dann die Zuschläge zu kassieren...
Bevor ihr über eine neue Zeiterfassung nachdenkt, könntet ihr natürlich auch die BV anpassen - wäre deutlich günstiger... :-)