Verzicht auf Mobiltelefon = betriebliche Übung?
Hallo zusammen,
den Begriff der Betrieblichen Übung sieht man normalerweise im Zusammenhang mit vom AG erbrachten freiwilligen monetären Leistungen über mehrere Jahre, ohne die Freiwilligkeit zu erklären. Bei uns geht das jetzt mal anders rum: Der Außendienst ist seit langem mit Mobiltelefonen ausgestattet. Das ist so weit normal und zwischen GF und BR entsprechend abgestimmt. Ein AD-Kollege hat sich allerdings der Handynutzung von Beginn an verweigert und wurde auch von Arbeitgeberseite nie explizit in die Richtung gedrängt. Die Arbeitsleistung des Kollegen leidet - ablesbar an den Umsatzzahlen - nicht unter dem "Verzicht".
Kann die Nichtnutzung eines Mobiltelefons eine betriebliche Übung sein?
Für Eure Gedanken danke ich.
Community-Antworten (6)
08.03.2017 um 10:29 Uhr
Ich denke "Nein". Es gibt ja vermutlich das Angebot ein Mobiltelefon zu Nutzen. Daraus ergibt sich aber nicht, das der AG für alle Zeit darauf verzichten will, daß die "Nichtabnehmer" nicht irgendwann doch ein verwenden sollen.
08.03.2017 um 11:08 Uhr
"Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird, zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Bei der Anspruchsentstehung ist nicht entscheidend ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern nur die Frage, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände."
Nach dieser Definition des BAG erscheint es mir zweifelhaft dass hier eine betriebliche Übung vorliegen könnte.
- Das BAG spricht von "die Arbeitnehmer", hier geht es aber um einen einzelnen AN. Auch der Begriff BETRIEBLICHE Übung passt nicht dazu dass es hier um ein einzelnes Vertragsverhältnis geht.
- "Leistung oder Vergünstigung". Es handelt sich definitiv nicht um eine Leistung und inwieweit es eine Vergünstigung im rechtlichen Sinne ist, erscheint mir zweifelhaft.
- "Unter Berücksichtigung aller Begleitumstände"... Die älteren unter uns werden sich noch an die Zeiten erinnern als Telefone mittels einer Schnur direkt mit der Wand verbunden waren. Vor knapp 60 Jahren wurde dann der "öffentliche bewegliche Landfunkdienst" (A-Netz) eingeführt, Vor 45 Jahren wurde das B-Netz in Betrieb genommen, in diesen beiden Netzten musste der Anrufer wissen in welcher Funkzelle sich das angerufene Mobilgerät befand, da jede Funkzelle ihre eigene Vorwahl hatte. Erst die Einführung des C-Netzes 1985 erlaubte die uneingeschränkte Erreichbarkeit der Mobilteilnehmer und der Wechsel der Funkzelle war dank Handover unterbrechungsfrei möglich. Das C-Netz erlaubte tragbare Mobilfunkgeräte, diese Großväter des Handys waren trotz allem aus heutiger Sicht ehr unhandlich und passten nur in wenige Damenhandtaschen. Mit der Einführung des D-Netzes begann dann der Siegeszug des Handy, das einstige Statusmerkmal wandelte sich zuerst zum Kennzeichen des Wartungstechniker und wurde dann in den 2000er Jahren zum Alltagsprodukt. Der nächste große Fortschritt war dann vor ca. 10 Jahren die Einführung sogenannter Smartphones, tragbarer Computer mit denen man in der Tat auch telefonieren kann. Wozu diese lange Ausführung? Die Entwicklung des Mobilfunkmarktes schreitet so schnell voran, dass das was gestern noch galt heute nicht mehr gelten muss. Das dürfte auch jedem Bürger klar sein. War es vor einigen Jahren noch durchaus normal, im Büro anzurufen und um einen Rückruf zu bitten, erwarten heute viele Kunden die ständige Erreichbarkeit. Das dürfte auch dem Außendienstmitarbeiter klar sein.
Ganz abgesehen davon ziehe ich in Zweifel dass sich der Begriff der betrieblichen Übung überhaupt darauf beziehen kann, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Ständige Anpassung an veränderte Arbeitsprozesse wird heute bei (fast) jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich vorausgesetzt.
08.03.2017 um 11:26 Uhr
Vielen Dank für Eure Antworten!
08.03.2017 um 11:33 Uhr
Gibt es denn eine Anweisung Mobiltelefone für dienstliche Zwecke zu nutzen?
So lange die nicht besteht, muss er auch nicht. Wenn diese besteht, wird er sich kaum dagegen verwehren können. Aber da denke ich mal, habt Ihr auch etwas in der BV zu den Mobiltelefonen geregelt ? (oder etwa nicht?).
08.03.2017 um 11:49 Uhr
@gironimo: In der Tat ist geregelt, dass jeder Mitarbeiter im Außendienst ein Mobiltelefon erhält und während der üblichen Arbeitszeit für Erreichbarkeit sorgt.
Alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen einzelnen Kollegen handelt, den dies im konkreten Fall betrifft, schließt sich eine betriebliche Übung ohnehin aus, wie ich mittlerweile recherchiert habe.
Danke Euch.
08.03.2017 um 12:40 Uhr
so ist es - aber warum kommt das Thema jetzt auf? Das, was Du schreibst (hinsichtlich einer Regelung) enthält nicht unbedingt eine Arbeitsanweisung. Und für Erreichbarkeit sorgen ist in alle Richtungen recht schwammig (wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf).
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