Erstellt am 16.11.2023 um 23:16 Uhr von Dummerhund
Er kann es nicht nur so machen, er muss es sogar.
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/resturlaub-und-jahresende-hinweise-arbeitgeber-2119050?tkcm=ab
Erstellt am 17.11.2023 um 06:51 Uhr von jutti1965
Es sei denn ihr habt einen Tarifvertrag oder eine BV die etwas anderes besagen.
Erstellt am 17.11.2023 um 07:55 Uhr von Ilovelemons
In unserem Arbeitsvertrag steht es etwas schwammig. Dort ist weiter die Rede davon das Urlaub bei Antrag mit ins neue Jahr genommen werden kann, wenn es sich um Betriebliche oder Personenbezogene Gründe des Mitarbeiters handelt. Hier wird jedoch nicht wie bei der TK aufgelistet um welche Gründe es sich handeln muss. Gelten die Gründe dann dennoch pauschal oder müssten diese präzise aufgelistet sein?
Erstellt am 17.11.2023 um 08:41 Uhr von xyz68
Unabhängig davon muss der Arbeitgeber jeden einzelnen Mitarbeiter nachweislich mitteilen wieviel Urlaub er noch hat und dass er diesen bis zum Jahresende genommen haben muss. Kann der Arbeitgeber diese Information nicht nachweisen, verfällt der Urlaub nicht. (bei uns erfolgt die Information schriftlich)
Erstellt am 17.11.2023 um 08:53 Uhr von fantil
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG...
(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.