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Stundenerhöhung / Benachteiligung einer länger Beschäftigten

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GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

uns beschäftigt derzeit eine Stundenerhöhung eines kürzlich eingestellten Kollegens ohne Beteiligung des BR und der damit verbundenen Nichtberücksichtigung schon beschäftigter MA. Wir waren erst der Meinung, dass dies eine Verletzung des MBR nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 war. Nach Recherchen im Internet mussten wir aber leider folgendes lesen:

BAG, Beschluss v. 09.12.2008 - 1 ABR 74/07; BAG, Beschluss v. 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

Die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stellt nur dann eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG dar, wenn sie

(1) eine bestimmte Mindestdauer übersteigt. Maßgeblich ist in Anlehnung an die in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Wertung die Dauer von einem Monat.

(2) Ferner muss die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit auch quantitativ erheblich sein. Diese Erheblichkeit hat das BAG in dem vorliegenden Beschluss nun auf 10 Stunden festgelegt. Insoweit hat sich der 1. Senat an der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG orientiert. Der Gesetzgeber hat in dieser Regelung betreffend die Abrufarbeit zu erkennen gegeben, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht.

In unserem Fall wurde der MA zum 01.01.17 mit 30 Wochenstunden eingestellt und der BR vorher auch mit diesen Stunden beteiligt. Ende Februar mussten wir leider durch Zufall feststellen, dass der MA zwischenzeitlich am 11.01.17 rückwirkend zum 01.01.17 eine Stundenerhöhung um 5 h auf 35 Wochenstunden erhalten hat. Zufall deshalb, da wir am 11.01.17 den Schichtplan für Februar erhalten haben, auf dem der MA noch mit 30 Wochenstd. geplant wurde. Am 17.02.17 erhielten wir dann den abgerechneten Schichtplan von Januar, auf dem der MA da ab 11.01.17 mit 35 Wochenstunden geplant wurde. Das Problem für uns ist jetzt nicht die Stundenerhöhung des MA, sondern die Nichtberücksichtigung schon vorher beschäftigter MA, welche auch gern eine Stundenerhöhung gehabt hätten, diese aber verweigert wurde.

Der AG könnte quasi, um schon beschäftigten MA eine Stundenerhöhung zu verwehren, neue MA mit geringerer Stundenanzahl einstellen und dies dem BR auch so mitteilen und dann nach einem Tag der Beschäftigung die Stunden um bis zu 9,9 Wochenstunden erhöhen, ohne das dies gegen das MBR und das Benachteiligungsverbot verstößt.

Super Schlupfloch für alle AG!

Oder seht Ihr das anders bzw. hat jemand einen Ansatzpunkt für den BR?

LG Guido

4.097020

Community-Antworten (20)

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gironimo

28.02.2017 um 12:31 Uhr

Ja - so ist das nun mal mit dem BAG.

Aber welche Nachteile seht ihr für die anderen AN. Vielleicht gibt es einen anderen Ansatzpunkt.

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ganther

28.02.2017 um 12:32 Uhr

meines Erachtens ein Punkt bei dem die AN ggf. tätig werden können, der BR aber nicht...

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Pjöööng

28.02.2017 um 12:39 Uhr

Zitat (GuidoW): "Der AG könnte quasi, um schon beschäftigten MA eine Stundenerhöhung zu verwehren, neue MA mit geringerer Stundenanzahl einstellen und dies dem BR auch so mitteilen und dann nach einem Tag der Beschäftigung die Stunden um bis zu 9,9 Wochenstunden erhöhen, ohne das dies gegen das MBR und das Benachteiligungsverbot verstößt.

Super Schlupfloch für alle AG!"

Verstehe ich nicht! Diese 5 Stunden wären doch auch bevorzugt an jemanden zu vergeben der bereits beschäftigt ist.

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Moreno

28.02.2017 um 12:52 Uhr

@Guido W kann es sein, dass ihr zu bei den Themen Informationsbeschaffung und Personalplanung noch starke Defizite habt?

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GuidoW

28.02.2017 um 12:55 Uhr

Zitat Pjöööng: "Verstehe ich nicht! Diese 5 Stunden wären doch auch bevorzugt an jemanden zu vergeben der bereits beschäftigt ist."

Wie meinst du das? Das der bereits beschäftigte bevorzugt zu behandeln ist bei der Stundenvergabe oder dass er auch bevorzugt würde, wenn er sie bekommen würde?

LG Guido

G
GuidoW

28.02.2017 um 12:58 Uhr

Zitat moreno: @Guido W kann es sein, dass ihr zu bei den Themen Informationsbeschaffung und Personalplanung noch starke Defizite habt?

In wie weit? Kannst du evtl. näher erläutern wie du das meinst, evtl. ist ja dann ein Ansatzpunkt für mich dabei?

LG Guido

G
gironimo

28.02.2017 um 13:01 Uhr

o.k. der bereits Beschäftigte hat früher einen Antrag gestellt, der aber abgelehnt wurde. Dagegen etwas unternommen hat er aber nichts - nehme ich an.

Er könnte doch jetzt eine ganz normale Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR einreichen, der BR beschließt diese als berechtigt zu sehen und tritt mit dem AG in Verhandlungen.

Und dann wird man sehen, wohin die Reise geht.....

M
moreno

28.02.2017 um 13:10 Uhr

Auch wenn ihr nicht in der Mitbestimmung seid muss der AG Euch über jede Stundenerhöhung informieren nur so könnt ihr Eure Hausaufgaben als Betriebsrat machen. Dies ergibt sich aus u.a. §80 BetrVG allgemeines Informationsrecht und § 92 Personalplanung. Bei uns wird keine einzige Stunde vergeben ohne, dass wir nicht wissen wer sie bekommt und woher sie kommt, da müsst Ihr euren AG halt ,,erziehen".

Auch das von Gironimo erwähnte Beschwerdeverfahren kann da ein guter ,,Fuß in der Tür" sein,damit dieses Verteilungsverfahren fair behandelt wird.

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celestro

28.02.2017 um 14:14 Uhr

"und das Benachteiligungsverbot verstößt."

Was soll in dem Zusammenhang das Benachteiligungsverbot sein ?

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GuidoW

28.02.2017 um 14:23 Uhr

Zitat celestro: ""und das Benachteiligungsverbot verstößt."

Was soll in dem Zusammenhang das Benachteiligungsverbot sein ?"

§ 99 Abs. 1 Nr. 3: Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;......

Ich beziehe mich hierbei auf "sonstige Nachteile"

LG Guido

K
kratzbuerste

28.02.2017 um 14:38 Uhr

ja - aber der BR wird ja berechtigter Weise nicht gehört. Er kann also auch nicht die Gründe des § 99 nennen.

G
GuidoW

28.02.2017 um 14:48 Uhr

Des wegen habe ich ja auch gesagt: Der AG könnte quasi, um schon beschäftigten MA eine Stundenerhöhung zu verwehren, neue MA mit geringerer Stundenanzahl einstellen und dies dem BR auch so mitteilen und dann nach einem Tag der Beschäftigung die Stunden um bis zu 9,9 Wochenstunden erhöhen, ohne das dies gegen das MBR und das Benachteiligungsverbot verstößt. Super Schlupfloch für alle AG! Und der § wäre aus meiner Sicht dann auch unsinnig.

LG Guido

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Pjöööng

28.02.2017 um 14:53 Uhr

Zitat (GuidoW): "Wie meinst du das? Das der bereits beschäftigte bevorzugt zu behandeln ist bei der Stundenvergabe oder dass er auch bevorzugt würde, wenn er sie bekommen würde?"

Dein "Schlupfloch" war doch dass der Arbeitgeber jemenden mit 5 Stunden einstellt, aber bei der Einstellung schon plant denjenigen 14,9 Stunden zu beschäftigen.

Ich sage dass es doch keinen großen Unterschied macht ob das Eionstellungsbesgehren mit 5 h oder 14,9 Stunden erfolgt wenn da ein bereits im Betrieb befindlicher Teilzeit-Arbeitnehmer ist, der diese zusätzlichen Stunden gerne nehmen würde. Zur Einstellung (und damit späteren Erhöhung) der neuen Kraft käme es doch in beiden Fällen ncht wenn alles rechtmäßig verläuft.

G
GuidoW

28.02.2017 um 15:08 Uhr

Du hast mich sicher falsch versatnden Pjöööng: Es wurde jemand mit 30 Wochenstunden eingestelt und auf der selben Station gab es eine Kollegin mit 30 Wochenstunden. Der neueingestellte Kollege bekam, ohne dass der AG vorher die schon länger beschäftigte MA, welche auch eine Std.-erhöhung begehrt, zu berücksichtigen, eine Stundenerhöhung um 5 Wochenstunden auf 35 Wochenstunden. Es wäre also zur Einstellung gekommen, da ja eine Stelle zu besetzen war und auch besetzt werden musste(Der MA kann ja nicht um diese 30 Stunden pro Woche erhöht werden) Es wäre sicher nicht zu der Einstellung in diesem Stundenumfang gekommen, wenn der AG dem BR die 35 Wochenstunden vor der Einstellung vorgelegt hätte. Dann hätten wir wiedersprechen können und die andere MA hätte die 5 Std. bekommen können.

P
Pjöööng

28.02.2017 um 15:52 Uhr

Du meinst also, es gibt bereits einen AN A welcher einen 30 Stundenvertrag hat und der dem Arbeitgeber angezeigt hat, dass er gerne erhöhen würde. Jetzt ist in der Abteilung Bedarf für weitere 35 Stunden.

Szenario 1: Der Arbeitgeber hört den BR zu einer Einstellung mit 30 Stunden an, dieser stimmt uneingeschränkt zu und der Arbeitgeber erhöht nach kurzer Zeit auf 35 Stunden. Der Verdacht liegt nahe dass dies bereits bei der Einstellung geplant war.

Szenario 2: Der Arbeitgeber hört den BR zur Einstellung mit 35 Stunden an, der BR widerspricht und verlangt die Aufteilung der neuen Stell in 5 Stunden zusätzlich für AN A und 30 Stunden für den neuen AN?

Angenommen der BR könne tatsächlich aus diesem Grunde widersprechen, warum hat er dann nicht bei Szenario 1 ebenso widersprochen und eine Aufteilung 5 / 25 verlangt?

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ganther

28.02.2017 um 18:19 Uhr

GuidoW

außerdem unterliegst du einem Irrtum. Auch bei dem Anspruch nach § 9 TzbfG geht es nicht nach dem Motto: wer zuerst kommt, malt zuerst. Wenn mehrere Wünsche auf Erhöhung vorliegen ist der AG frei in der Entscheidung wen er hier nimmt.

G
GuidoW

01.03.2017 um 10:56 Uhr

Der Bedarf dieser 5 Stunden war dem BR vor/und auch nach der Einstellung nicht bekannt. Wie gesagt, wir haben es nur durch Zufall mitbekommen, dass der neueingestellte AN im Nachhinhein 5 Stunden mehr bekommen hat. Mitgeteilt wurden dem BR nur diese 30 Stunden.

G
GuidoW

01.03.2017 um 11:01 Uhr

Hallo Pjöööng;

es liegt bei uns Szenario 1 vor. In unserer Branche gibt es leider ein großes Problem neues Personal zu finden, deshalb kommen die meisten AN nicht unter 30 Wochenstunden. Hätten wir auf die 25/5 Verteilung gepocht, wäre der neue AN nicht gekommen und es hätte ein "Kopf" gefehlt.

Bei Szenario 2 hätten wir so wie du es beschreibst behandelt.

Aber die 5 Stunden warne uns wie gesagt nicht bekannt.

LG Guido

P
Pjöööng

01.03.2017 um 12:46 Uhr

Ich habe jetzt nicht in irgendwelche Kommentare geschaut, aber ich habe Zweifel dass der BR der Einstellung mit dieser Begründung widersprechen könnte. Es erleidet ja keinen Nachteil, es entgeht ihm nur ein eventueller Vorteil. Die einzige gesetzliche Regelung in dieser Richtung die mir momentan bekannt ist ist der § 7 TzBfG, der enthält aber nur eine Informationspflicht.

Falls es tatsächlich zulässig sein sollte, der Einstellung mit dieser Begründung zu widersprechen,, hättet Ihr vermutlich nicht im voreilenden Gehorsam ("Hätten wir auf die 25/5 Verteilung gepocht, wäre der neue AN nicht gekommen") der Einstellung zustimmen dürfen, sondern hätte ihr widersprechen müssen, der Arbeitgeber hätet dann ein berechtigtes Interesse nachweisen können und dann hättet Ihr vielleicht einen Ansatzpunkt gehabt. Aber alles sowieso nur in dem Falle dass ein solche Widerspruch überhaupt relevant wäre.

G
ganther

01.03.2017 um 14:08 Uhr

GuidoW

es ist doch alles gesagt. Der BR kann seine Herangehensweise zur Personalplanung hinterfragen und optimieren.

Ansonsten ist es nach der Rechtsprechung völlig legitim was der AG hier macht. Der BR hat da keine Karten im Spiel und wenn die Leute was machen wollen, dann geht das nach Individualrecht. Aber bitte meinen letzten Beitrag beachten. Es gibt bei Erhöhungswünschen keine Reihenfolge, keine soziale Gründe etc. Der AG ist hier frei außer er verstößt gegen allgemeine rechtliche Grundsätze

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