Liebe Kolleginnen und Kollegen,

uns beschäftigt derzeit eine Stundenerhöhung eines kürzlich eingestellten Kollegens ohne Beteiligung des BR und der damit verbundenen Nichtberücksichtigung schon beschäftigter MA.
Wir waren erst der Meinung, dass dies eine Verletzung des MBR nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 war.
Nach Recherchen im Internet mussten wir aber leider folgendes lesen:

BAG, Beschluss v. 09.12.2008 - 1 ABR 74/07; BAG, Beschluss v. 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

Die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stellt nur dann eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG dar, wenn sie

(1) eine bestimmte Mindestdauer übersteigt. Maßgeblich ist in Anlehnung an die in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Wertung die Dauer von einem Monat.

(2) Ferner muss die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit auch quantitativ erheblich sein. Diese Erheblichkeit hat das BAG in dem vorliegenden Beschluss nun auf 10 Stunden festgelegt. Insoweit hat sich der 1. Senat an der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG orientiert. Der Gesetzgeber hat in dieser Regelung betreffend die Abrufarbeit zu erkennen gegeben, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht.

In unserem Fall wurde der MA zum 01.01.17 mit 30 Wochenstunden eingestellt und der BR vorher auch mit diesen Stunden beteiligt.
Ende Februar mussten wir leider durch Zufall feststellen, dass der MA zwischenzeitlich am 11.01.17 rückwirkend zum 01.01.17 eine Stundenerhöhung um 5 h auf 35 Wochenstunden erhalten hat.
Zufall deshalb, da wir am 11.01.17 den Schichtplan für Februar erhalten haben, auf dem der MA noch mit 30 Wochenstd. geplant wurde.
Am 17.02.17 erhielten wir dann den abgerechneten Schichtplan von Januar, auf dem der MA da ab 11.01.17 mit 35 Wochenstunden geplant wurde.
Das Problem für uns ist jetzt nicht die Stundenerhöhung des MA, sondern die Nichtberücksichtigung schon vorher beschäftigter MA, welche auch gern eine Stundenerhöhung gehabt hätten, diese aber verweigert wurde.

Der AG könnte quasi, um schon beschäftigten MA eine Stundenerhöhung zu verwehren, neue MA mit geringerer Stundenanzahl einstellen und dies dem BR auch so mitteilen und dann nach einem Tag der Beschäftigung die Stunden um bis zu 9,9 Wochenstunden erhöhen, ohne das dies gegen das MBR und das Benachteiligungsverbot verstößt.

Super Schlupfloch für alle AG!

Oder seht Ihr das anders bzw. hat jemand einen Ansatzpunkt für den BR?

LG Guido