Erstellt am 20.01.2015 um 13:24 Uhr von gironimo
Ihr solltet zustimmen - das Arb.Gericht würde die fehlende Zustimmung ersetzen - befürchte ich.
Ich sehe hier in der Tat einen individualrechtlichen Konflikt.
Aber vielleicht hilft die Aktion, um betriebspolitisch etwas zu bewirken.
Erstellt am 20.01.2015 um 13:33 Uhr von ServiceBR
Hallo gironimo
Wie lange würde es denn dauern, bis die Zustimmung durch das Arb. Gericht ersetzt ist ?
Intressant ist auch diese Urteil : Az 6 TaBV 9/12 - was ähnlich unsere Situation ist.
Erstellt am 20.01.2015 um 13:49 Uhr von Pjöööng
Gegen ein Gesetz verstößt die Einstellung sicherlich nicht. Aber ich denke dass die Verweigerung der Zustimmung ein guter Weg sein kann, mal darüber zu diskutieren wie man mit Erhöhungswünschen sinnvoll umgehen kann.
Erstellt am 20.01.2015 um 14:00 Uhr von ServiceBR
Hallo Pjöööng,
laut § 9 TzBfG hat der AG einen teilzbeschäfft. AN, der ihm den wunsch nach Verlängerung seiner vertragl. vereinb. AZ angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes ..... bevorzugt zu berücksichtigen....-
Eine Neueinstellung und somit Neubesetzung der vakanten Stelle würde doch dann gegen dieses Gesetz hier verstoßen - oder nicht ?
Wäre dann doch besser §99 (2) Nr 3 statt Nr 1 BetrVG als Zustimmungsverweigerungsgrund anzugeben ?
Erstellt am 20.01.2015 um 14:00 Uhr von Snooker
Eine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern halte ich vom Grundsatz her erst einmal für nicht gut. Was können zwei die evtl aus der Arbeitslosigkeit kommen dafür wenn in einem Betrieb Innerbetrieblich unstimmigkeiten sind. Der Druckvollere Weg wäre vielleicht, den Einstellungen zu zu stimmen, aber für die Zukunnft so lange alle überstunden nicht genehmigen bis die betreffenden Leute ihre Stundenerhöhung haben.
Erstellt am 20.01.2015 um 14:03 Uhr von Snooker
Es wird keinem geholfen sein wenn man nur stur auf §§ handelt. Verhandlung ist das Geschick.
Erstellt am 20.01.2015 um 14:08 Uhr von Pjöööng
@ServiceBR: Das Gesetz ist aber an der Stelle sehr unverbindlich., wenn ich das nicht ganz so wichtig nehme ist das noch kein Gesetzesverstoß. Gegen das Gesetz würde z.B. verstoßen wenn jemand keine Arbeitserlaubnis hätte, obwohl er sie benötigt.
Zitat (Snooker):
"Was können zwei die evtl aus der Arbeitslosigkeit kommen dafür wenn in einem Betrieb Innerbetrieblich unstimmigkeiten sind."
Hat das jemand behauptet? Ist das für die Frage hier relevant?
Erstellt am 20.01.2015 um 14:26 Uhr von Snooker
@pjöööng
Nein hat keiner Behauptet. Ist aber eine Sache die sich (und ich habe nicht umsonst geschrieben im Grundsatz) jeder BR in solchen Fragen stellen sollte. Wenn man das Ganze hier verfolgt.....der AG hat versucht Vergandlungsgeschick an zu wenden, dies sollte auch jeder BR. Und ja, mehr Personal unterm Strich zu haben und auch evtl. weniger Überstunden......das sage ich es ist relevant.
Erstellt am 20.01.2015 um 14:26 Uhr von Vince
@ServiceBr: ich bin da ganz bei dir. Die Unternehmer haben den Auftrag, Beschäftigung zu fördern. Bei gleicher Eignung wird er die Bestandsbelegschaft bevorzugen müssen. Ein Einspruch aus sozialen Gründen scheint hier schon sinnvoll.
Erstellt am 20.01.2015 um 14:40 Uhr von ServiceBR
Hallo Snooker, im Grunde hast du Recht mit mehr Personal. Aber der MA soll auch von seiner Arbeit leben können. Mit einer Teilzeitbeschäft. (20 Stunden) geht das nur wenn er zusätzlich was von der ARGE bekommt oder halt noch einen Neben-Job ausübt ( was Schwierig ist, da Schichten von 6-21 Uhr Mo-SO gearbeitet werden müssen).
Erstellt am 20.01.2015 um 14:46 Uhr von nicoline
*dann müsste der MA ja selbst sein Antrag rechtlich durchsetzen- oder? *
ja, letztendlich ist das so!
*Bei gleicher Eignung *
Und genau da liegt der Knackpunkt, und genau da ist der BR in der Beurteilung raus. Es gibt für den AG immer Wege zu behaupten, dass hier keine gleiche Eignung vorliegt!
*"Was können zwei die evtl aus der Arbeitslosigkeit kommen dafür wenn in einem Betrieb Innerbetrieblich unstimmigkeiten sind."*
Gar nichts! aber auch, wenn sie nichts dafür können, heißt das noch lange nicht, dass man als BR jeder Einstellung zustimmen muss!!!
Erstellt am 20.01.2015 um 15:13 Uhr von Snooker
@Nico*
"Was können zwei die evtl aus der Arbeitslosigkeit kommen dafür wenn in einem Betrieb Innerbetrieblich unstimmigkeiten sind."*
Könntest Du recht haben
wenn Du dies erwiederst:
Gar nichts! aber auch, wenn sie nichts dafür können, heißt das noch lange nicht, dass man als BR jeder Einstellung zustimmen muss!!!
Aber ich hab noch weniger in der Hand wenn der AG das Arbeitsgericht bemüht und dort auch noch recht bekommen Könnte (ich rede jetzt nur vom vorliegendem Fall)
hier sollte ein br schon erkennen weann er einen verhandlungsbereiten AG vor sich sitzen
hat.
@ServiceBR
Dafür wurde erst einmal der Mindestlohn eingeführt. Und anders herum zwei Arbeitslose haben auch kein volles Einkommen. Lasst doch in so einem Fall erst einmal die zwei Einstellen und dann sieht man weiter. Die Pyramieden hat man auch nicht an der Spitze angefangen zu bauen.
Erstellt am 20.01.2015 um 15:18 Uhr von ServiceBR
Und was sagt Ihr zu diesem Urteil : Az 6 TaBV 9/12 ?
Erstellt am 20.01.2015 um 15:38 Uhr von gironimo
>Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen < heißt es dort.
Diese arbeitsplatzbezogenen Gründe wird der AG wohl relativ leicht nennen können.
Aber ich sage ja - schlachtet die Sache innerbetrieblich in Verhandlungen aus. Bei Justitia wird es knapp.
Erstellt am 20.01.2015 um 16:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (Snooker):
"Nein hat keiner Behauptet. Ist aber eine Sache die sich (und ich habe nicht umsonst geschrieben im Grundsatz) jeder BR in solchen Fragen stellen sollte. Wenn man das Ganze hier verfolgt.....der AG hat versucht Vergandlungsgeschick an zu wenden, dies sollte auch jeder BR. Und ja, mehr Personal unterm Strich zu haben und auch evtl. weniger Überstunden......das sage ich es ist relevant."
Ok, auch wenn sich mir der Sinn dieser Worte nicht vollständig erschließt, dann beantworte ich jetzt dennoch die von Dir gestellte Frage:
Nein, die Beiden können nichts dafür!
Inwieweit war diese Antwort nun hilfreich?
Erstellt am 20.01.2015 um 19:07 Uhr von Kölner
Sich mit dem großen Hirnamputatträger auseinanderzusetzen, zeugt nicht von Weitsicht, pjöööng.
Dem TE muss man einfach nur warnen vor snooker, mitteilen, dass er regelmäßig dumme und vor allem falsche Sachen von sich gibt und gut ist's.
Erstellt am 20.01.2015 um 21:06 Uhr von Hoppel
@ ServiceBR
Da hat sich euer BR ein schönes Eigentor geschossen ...
Warum eruiert man nicht erstmal die Sachlage, bevor man Einstellungen vollkommen ungerechtfertigt widerspricht??
Wenn der AG eines definitiv NICHT tun muss ... er muss z.B. die Stundenzahl einer neu zu besetzende Teil-/Vollzeitstelle nicht aufsplitten, um die individuellen Wünsche auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erfüllen!
Euer AG hat Recht und Ihr solltet einen geordneten Rückzug antreten ...
Wenn ein AN gem. TzBfG die Verlängerung seiner AZ verlangt hat, muss er bevorzugt berücksichtigt werden, wenn der AG einen entsprechenden freien Arbeitsplatz mit dem gewünschten Stundenvolumen anbieten kann. Das war es aber auch schon!
Erstellt am 20.01.2015 um 22:40 Uhr von AlterMann
Wir haben dieses Problem öfter: Mitarbeiter stellen Anträge auf Stundenerhöhung. Der BR lehnt dann in schöner Regelmäßigkeit neue Einstellungen bei gleicher Qualifikation und Stelle ab - und kommt beim AG damit problemlos durch! Der berät sich mit seinem Anwalt, knirscht mit den Zähnen und fügt sich. Alles andere wäre für ihn auch teuer...
Also, ServiceBR, mach ruhig so weiter. Der Versuch schadet sicher nicht.
Schwierig wird es allerdings dann, wenn der AG für ganze Abteilungen beschließt, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Dann ist das in der Tat seine unternehmerische Entscheidung, bei der ein BR nichts mitzubestimmen hat.
Erstellt am 21.01.2015 um 09:29 Uhr von AWOhnerin
@ServiceBR: Ich bin absolut bei dir. Ich setzte mich bereits seit geraumer Zeit mit dem Thema der Zwangsteilzeit auseinander und bin da auch nicht der Einzige. Die Verdi hatte in ihren jüngsten Verhandlungen mit ihrem größten AG in NRW unter anderem die Zwansgteilzeit auf ihrer Themenliste, leider wurde das Thema im Zuge der fortschreitenden Verhandlungen wieder fallen gelassen. Im Pflegeberuf ist das Problem allgegenwärtig. Die TZ-Beschäftigten können von ihrer TZ nicht leben und dürfen zum Teil auch nicht anderswo in ihren Beruf (parallel) arbeiten.
Ich hoffe für Euch, dass ihr allen MA den Weg ein Stück ebnen könnt, obwohl ich zugeben muss, dass es sicher nicht leicht wird. Das von dir genannte Urteil sollte Euch jedoch in Eurem Handeln bestärken.
Viel Glück!
Erstellt am 24.01.2015 um 19:04 Uhr von PeterPaula
@AlterMann,
"Schwierig wird es allerdings dann, wenn der AG für ganze Abteilungen beschließt, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Dann ist das in der Tat seine unternehmerische Entscheidung, bei der ein BR nichts mitzubestimmen hat."
Bist Du Dir, insbesondere bei Satz 2, da sicher? Oder könnten diese "Entscheidungsfreiheiten" evtl. per Gesetz, wie z.B. die §§ 8, 9 TzBfG, eingeschränkt sein? ;) Wäre dies so wie Du schreibst, würden die Rechte der AN aus diesem Gesetz, nämlich auf Aufstockung der Stunden nach § 9 TzBfG, vollkommen ins Lehre laufen. Richtiger wäre es wohl gewesen, wenn die Entscheidung des AG nur TZ AN zu beschäftigen, nachweislich "arbeitplatzbezogene Gründe" geben würde. Als Beispiel wäre hier ein Bäcker zu nennen, der seine Bäckereien nur Vormittags geöffnet hat, z.B. von 06:00 - 12:00 Uhr, und er nur in dieser Zeit eine Verkäuferin seiner Backwaren benötigen würde. Hier gäbe es also "arbeitplatzbezogene Gründe" nur TZ AN einzustellen und würde den von Dir genannten Sinn entsprechen ;)
Erstellt am 24.01.2015 um 19:55 Uhr von Nubbel
da sag ich §1 teilzeitundbefristungsgestz, da macht der arbeitgeber doch alles richtig