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Stundenerhöhung neuer befr. MA und nicht der Festeingestellten???

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Naddi
Nov 2016 bearbeitet

Hallöchen... Und zwar bin ich gerade etwas ratlos. Wir haben hier das Problem, dass eine MA'in zu Ostern Einen Antrag auf Stundenerhöhung abgegeben hat und im Mai eine Ablehnung kam mit den Worten: "Es ist derzeit generell in diesem Bereich keine Stundenerhöhung möglich". Diese MA'in ist aber schon seit knapp 4 Jahren fest eingestellt. Im Juni haben in dieser Abteilung aber, zur Überraschung aller im Nachhinein, 3 MA'innen, welche erst seit 3 Monaten im Betrieb, befr. für ein halbes Jahr (bis Ende '14), für die restliche Zeit auch eine Stundenerhöhung erhalten. Ist das rechtens, oder müssen "alteingesessene" Festangestellte dagegen angehen (mit uns als BR natürlich). Ich finde das schon etwas abstrus

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Community-Antworten (4)

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gironimo Akzeptiert

15.07.2014 um 12:40 Uhr

Einen Rechtsanspruch kann man nicht ableiten. Aber die Kollegin kann sich wegen der Ungleichbehandlung beim BR Beschwerden (§ 85 BetrVG). Wenn der BR per Beschluss dann die Beschwerde für berechtigt ansieht, könnt Ihr auch mit dem AG eine Klärung herbeiführen.

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paula

15.07.2014 um 13:44 Uhr

es ist aber die Frage ob man es klären wird. Das ist sicherlich ärgerlich was hier passiert. Aber ich als BR würde nicht unbedingt den Anspruch haben, dass die Festangestellten den befristeten MA vorzuziehen sind. Es gibt keine MA 1. Klasse

Ich würde mit dem AG die Aussage aus Mai thematisieren. Was hat sich verändert? Warum war es damals nicht absehbar etc

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Naddi

15.07.2014 um 13:53 Uhr

Danke für eure Antworten. Ich habe mich nun mit Hilfe der §§ 85 und 99 BetrVG und des § 9 TzBfG kundig gemacht. Da ist mir aufgefallen, dass wir als BR so keine Chance hätten, da es immer eine plausible Ausrede gibt um jemanden nicht zu erhöhen. Da es auch keine interne Stellenausschreibung gab kann nix weiter bewegt werden. Eine Anfrage an den AG wird von uns dennoch vorgenommen werden. Vielleicht kann man ja trotzdem etwas erreichen.

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gironimo

15.07.2014 um 18:13 Uhr

bei § 85 BetrVG hat der BR, wenn er eine Beschwerde für berechtigt ansieht und ein Rechtsanspruch für den AN NICHT besteht, immerhin die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Vielleicht sind die drohenden Kosten dieser E-Stelle beflügelnd für den AG, dann doch lieber zu erhöhen und nicht nur mehr schlecht als recht "plausible Ausreden " zu benutzen .

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