Erstellt am 15.07.2014 um 10:40 Uhr von gironimo
Einen Rechtsanspruch kann man nicht ableiten. Aber die Kollegin kann sich wegen der Ungleichbehandlung beim BR Beschwerden (§ 85 BetrVG). Wenn der BR per Beschluss dann die Beschwerde für berechtigt ansieht, könnt Ihr auch mit dem AG eine Klärung herbeiführen.
Erstellt am 15.07.2014 um 11:44 Uhr von paula
es ist aber die Frage ob man es klären wird. Das ist sicherlich ärgerlich was hier passiert. Aber ich als BR würde nicht unbedingt den Anspruch haben, dass die Festangestellten den befristeten MA vorzuziehen sind. Es gibt keine MA 1. Klasse
Ich würde mit dem AG die Aussage aus Mai thematisieren. Was hat sich verändert? Warum war es damals nicht absehbar etc
Erstellt am 15.07.2014 um 11:53 Uhr von Naddi
Danke für eure Antworten. Ich habe mich nun mit Hilfe der §§ 85 und 99 BetrVG und des § 9 TzBfG kundig gemacht. Da ist mir aufgefallen, dass wir als BR so keine Chance hätten, da es immer eine plausible Ausrede gibt um jemanden nicht zu erhöhen. Da es auch keine interne Stellenausschreibung gab kann nix weiter bewegt werden. Eine Anfrage an den AG wird von uns dennoch vorgenommen werden. Vielleicht kann man ja trotzdem etwas erreichen.
Erstellt am 15.07.2014 um 16:13 Uhr von gironimo
bei § 85 BetrVG hat der BR, wenn er eine Beschwerde für berechtigt ansieht und ein Rechtsanspruch für den AN NICHT besteht, immerhin die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Vielleicht sind die drohenden Kosten dieser E-Stelle beflügelnd für den AG, dann doch lieber zu erhöhen und nicht nur mehr schlecht als recht "plausible Ausreden " zu benutzen .