Urlaubsgewährung nur für bereits erbrachte Arbeitsmonate ?
Hallo zusammen,
ich arbeite in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2017.
Im März wollte ich zweieinhalb Wochen Urlaub machen aber mein Arbeitgeber hat dies abgeleht, da ich je bis zum März noch keine 12 Urlaubstage "erarbeitet" hätte.
Eine BR haben wir leider (noch) nicht - Wahl ist für April geplant.
Daher meine Frage:
Ist das richtig, das man nur bereits erarbeite Urlaubstage bekommen kann ? Dann könnte ich ja eigendlich nie zu Beginn einens Jahre z.B. in SkiUrlaub fahren ?
Wo könnte ich denn entsprechende Regelungen finden ? In meinem Arbeitsvertrag steht hierzu nichts.
Vielen Dank im Voraus.
Der BremerFisch
Community-Antworten (3)
21.02.2017 um 13:47 Uhr
Schau ins Gesetz: Bundesurlaubsgesetz § 4:Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Es käme hier darauf an ob du diese 6 Monate schon zusammen hast. Bei dir greift eher der § 5: Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
22.02.2017 um 15:55 Uhr
Wenn du jetzt gegen deinen Arbeitgeber an geht's und auf Urlaub bestehst, bis du am 01.07.2017 Arbeitslos
22.02.2017 um 16:22 Uhr
@BremerFisch Antwortgeber 1und 2 haben zwar in gewisser weise recht,treffen aber nicht den Kern der Frage.
Um genau zu Antworten müssten Antwortgeber hier wissen,ob dir bis 30.06.17 überhaupt so wiele Tage Urlaub insgesamt zustehen für das Jahr 2017 bis dein Vertrag ausläuft. Und wie viele Tage in der Woche bei euch gearbeitet wird. Evtl. auch noch ob es noch tarifliche oder anderweitige Regelungen bezüglich weiteren Urlaubes gibt. Mit der Begründung an sich hat der AG aber kein recht den Urlaub nicht zu gewähren. Mal angenommen dein Vertrag würde nicht Verlängert werden, wann solltest du nach der hier genannten Argumentation des AG den Urlaub nehmen den dir für den letzen Monat deines Beschaäftigungsverhältnis zu steht. Selbst sämtlich MA des Betriebes müssten dann ja jeweils "mindestens" die Urlaubstage aus dem Dezember mit ins neue Jahr rüber nehmen. Dies aber wäre entgegen dem Bundesurlaubsgesetz. Dies müssten Andere hier aber weiter erläutern, da mein Netzempfang hier unterwegs im LKW nicht das beste ist.
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