W.A.F. LogoSeminare

Gehaltsanpassung bzw. erhöhungen

S
switzerl1
Nov 2023 bearbeitet

Hallo, ich bin seit knapp 6 Jahren freigestellter Betriebsrat, seit nun knapp 2 Jahren Vorsitzender. Ich wurde damals als Straßenbau-Vorarbeiter ins Angestelltenverhältnis übernommen mit der A4. Seit nun 2 Jahren versuche ich mich von meinem Chef in die A6 eingruppieren zu lassen, dieser sagt aber dies sei nicht möglich. Konnte aber wo anders im i-net lesen das, das Gehalt auch bei einer freigestellten Betriebsratstätigkeit so steigen sollte bzw. müsste wie wenn ich noch als Gewerblicher AN arbeiten würde. Meiner Meinung nach hätte ich den Aufstieg zum Polier innerhalb meiner Amtszeit ja auch geschafft.

21603

Community-Antworten (3)

K
Kehler

08.11.2023 um 09:19 Uhr

Die Gehaltsanpassung muss mit einem vergleichbarem Mitarbeiter stattfinden und nicht was du hättest erreichen können wenn du dich nicht hättest freistellen lassen. Wenn also ein vergleichbarer Mitarbeiter in diesen 6 Jahren eine Gehaltserhöhung bekommen hat, müsstest du die auch bekommen.

M
Moreno

08.11.2023 um 09:26 Uhr

Meiner Meinung nach hätte ich den Aufstieg zum Polier innerhalb meiner Amtszeit ja auch geschafft. Zitat switzerl Hmmmm vielleicht sogar zum Ingenieur vielleicht aber auch nicht. Wie Kehler richtig schreibt muss man immer nach Vergleichspersonen schauen. Normalerweise macht man dies im Vorfeld der Freistellung. Jetzt würde ich an Deiner Stelle schauen wo andere Vorarbeiter jetzt stehen die etwa zur selben Zeit mit dir angefangen haben. Eventuell sogar derjenige der damals deine Stelle als Vorarbeiter bekommen hat. Sind die jetzt Meister oder immer noch Vorarbeiter?

M
Muschelschubser

08.11.2023 um 09:43 Uhr

Der BR hätte für freigestellte Mitglieder mit der Wahl, spätestens aber zur Freistellung eine Vergleichsgruppe definieren sollen. Die Gehaltsentwicklung der Vergleichsgruppe wie auch die Auswirkungen aufgrund der betriebsüblichen Weiterentwicklung der Personen dieser Vergleichsgruppe würden Dir dann ebenso zustehen.

Wenn diese Entwicklung Dich in A6 bringen würde, steht es Dir somit auch zu und kann mit §37 Abs. 4 BetrVG begründet werden.

Wenn sich die Eingruppierung in A6 aber auf die Poliertätigkeit bezieht, würde ich das verneinen weil ja nicht jeder aus dieser Vergleichsgruppe Polier wird.

Es sei denn, Du hattest dahingehend einen verbindlichen PE-Plan. Dann würde ich mal prüfen lassen, inwieweit das für Deine Eingruppierung herangezogen werden kann.

Wenn Du aber lediglich mal für Dich selbst, im Stillen, dieses Ziel hattest dann wird das wohl für Deine Eingruppierung keine Relevanz haben.

Ihre Antwort