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Wegezeit=Arbeitszeit nach ArbZG

L
Lausitzer
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Firma sind Nahmontagen immer mehr an der Tagesordnung. Unsere Monteure sind in unterschiedlichen Betriebsstätten angelegt. Diese Betriebsstätten sind arbeitsvertraglich auch der Erste Arbeitsort. Nun zum Ablauf der Montage-Einsätze: Die Monteure fahren vor der Arbeit zu ihren Betriebsstätten und fahren von dort, auf Anweisung des AG mit den Firmenfahrzeugen ca.1h zu den Baustellen und wieder zurück. Vom AG wurde eine Arbeitszeit von 10h (auf der Baustelle) beim Betriebsrat beantragt. Das ergibt eine Zeit von ca.12h die unsere Kollegen für das Unternehmen tätig sind.Nun gab es in unserem BR- GREMIUM eine heftige Diskussion ob damit nicht die Höchstarbeitszeitdauer von 10h laut ArbZG überschritten wird. Die Vergütung lasse ich hier bewusst raus, da es nur um die Einhaltung des Gesetzes geht. Vielen Dank schon im Voraus für Eure Antworten, die uns hoffentlich weiterhelfen können.

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Community-Antworten (20)

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gironimo

19.02.2017 um 17:02 Uhr

Natürlich wird die Höchstgrenze von 10 Stunden überschritten. Da darf der BR nicht die Augen verschließen. Ihr könnt nur Nein sagen.

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Pickel

19.02.2017 um 19:27 Uhr

Gironimos Antwort ist in der Absolutheit leider falsch. Es ist durchaus möglich, dass die nicht fahrenden Kollegen keinen Arbeitszeitverstoß begehen.

L
Lausitzer

19.02.2017 um 19:49 Uhr

Ja kann ich mir vorstellen. Aber organisatorisch kaum einzuhalten. Der Fahrer darf nach 10h nicht mehr fahren.

G
gironimo

20.02.2017 um 08:17 Uhr

Wenn die Kollegen von zu Hause mitgenommen werden, kann ich Dir folgen P.

Sie fahren aber erst einmal in den Betrieb! Man beachte den Unterschied. Und dann ist es eine Dienstfahrt.

S
samira

20.02.2017 um 08:39 Uhr

Pickel Zitat "ist in der Absolutheit falsch" ist natürlich falsch. Selbst wenn die Kollegen nur mitfahren - zumindest der, der das Fahrzeug lenkt arbeitet.

P
Pickel

20.02.2017 um 10:08 Uhr

Gironimo, hier wurde ja explizit nur nach einer Bewertung aus Sicht der zulässigen Arbeitshöchstzeit gefragt. Und da kann selbstverständlich auch die Zeit als Beifahrer guten Gewissens als Pausenzeit gewertet werden. Von daher kann ich deinen Einwand nicht nachvollziehen.

P
Pickel

20.02.2017 um 10:11 Uhr

Samira, netter Versuch dich einzubringen. Allerdings hatte ich den lenkenden Kollegen selber bereits aus der Betrachtung rausgenommen.

O
outofmemory

20.02.2017 um 10:51 Uhr

Ich würde sagen lt. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.4.2011, 5 AZR 200/10 ist dies Arbeitszeit. Denn: Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause iSd. Arbeitszeitgesetzes (zum Begriff der Pause s. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10 mwN, AP ArbZG § 4 Nr. 3 = EzA ArbZG § 4 Nr. 3) noch Freizeit hat (in diese Richtung auch Schliemann ArbZG § 2 Rn. 8).

Also kann und darf der BR dieser Planung nicht zustimmen, da die maximal zulässige Arbeitszeit überschritten wird.

P
Pickel

20.02.2017 um 11:12 Uhr

Out of Memory, du solltest dich besser informieren:

"Eine Ruhezeit ist jener Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Also eben auch dann, wenn der Chef zwar die Nutzung solch öffentlicher Verkehrsmittel anordnet, nicht aber auch noch, welche Aufgaben während der Fahrt erledigt werden müssen.

Wer also seine Zeit nach Belieben gestalten kann, solange er unterwegs ist, der verbringt dort keine Arbeitszeit und kann dafür auch keine Vergütung verlangen."

http://karrierebibel.de/dienstreisen/

O
outofmemory

20.02.2017 um 13:15 Uhr

Sehr verehrter Pickel, bitte erst das Urteil lesen!

Und dann bitte fundiert widerlegen. Vielen Dank

R
rtjum

20.02.2017 um 13:26 Uhr

also wenn ich als Beifahrer in einem Auto sitze kann ich meine Zeit nicht nach Belieben gestalten..., ich kann mich nicht auf meine Couch legen, ich kann kein Fernsehen schauen, ich kann nicht in ein Restaurant zum Essen gehen also doch große Einschränkungen.

G
gironimo

20.02.2017 um 13:35 Uhr

... und der AG, der den AN zur Untätigkeit verdonnert hat, weil er ja vom Betrieb zur Baustelle fahren muss, kommt in den Annahmeverzug; der AN ist ja wild entschlossen zu arbeiten - geht aber nicht, weil er neben seinem fahrenden Kollegen sitzt.

P
paula

20.02.2017 um 14:28 Uhr

können wir bitte mal Arbeitszeitgesetz und Vergütungsanspruch trennen? Die Definition von Arbeitszeit nach ArbZG hat nichts mit dem möglichen Vergütungsanspruch zu tun. Daher sollte man, wenn man hier Urteile zitiert, schon wissen über was das Gericht hier entschieden hat.

Fahrzeiten sind nach dem ArbZG eben nicht immer Arbeitszeit. Daher kann ich durchaus 12 Stunden unterwegs sein ohne gegen das ArbZG zu verstoßen. Ob es dafür Geld vom AG geben muss, ist eine ganz andere Kiste. Und was ein BR im Rahmen seiner Zustimmung zu Arbeitszeit bzw. Mehrzeiten macht noch mal eine ganz andere.

O
outofmemory

20.02.2017 um 14:54 Uhr

Richtig Paula es kann unterschiede zwischen Reise- und Arbeitszeit geben. Aber das BAG hat in diesem Urteil Arbeitszeit und Vergütungsanspruch bejaht. Da es aus AV, MTV und LTF nicht abzuleiten war, wie abgegrenzt wird. Den Part mit dem Vergütungsanspruch habe ich nicht zitiert, da er hier ja nicht relevant war. Aber aus dem oben stehenden Ausschnitt ist zu erlesen, dass es in diesem Fall die Arbeitszeit bejaht wird.

C
celestro

20.02.2017 um 16:24 Uhr

"Aber das BAG hat in diesem Urteil Arbeitszeit und Vergütungsanspruch bejaht. Da es aus AV, MTV und LTF nicht abzuleiten war, wie abgegrenzt wird."

Richtig, aber:

"Er musste sich aufgrund der Arbeitseinteilung der Beklagten an seinem Arbeitsplatz, dem LKW (vgl. Art. 3 Buchst. c RL 2002/15/EG), aufhalten und konnte nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen."

es handelte sich hier also um einen LKW-Fahrer, der selbst bei der Reise "am Arbeitsplatz" war. Man sollte also nicht zuviel darein interpretieren.

O
outofmemory

20.02.2017 um 16:55 Uhr

@Celestro selbes gilt für die Monteure. Zitat Lausitzer: "Die Monteure fahren vor der Arbeit zu ihren Betriebsstätten und fahren von dort, auf Anweisung des AG mit den Firmenfahrzeugen ca.1h zu den Baustellen und wieder zurück."

Da dürfte dein Zitat: "Er musste sich aufgrund der Arbeitseinteilung der Beklagten an seinem Arbeitsplatz, dem LKW (vgl. Art. 3 Buchst. c RL 2002/15/EG), aufhalten und konnte nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen."

auch passen

C
celestro

20.02.2017 um 18:01 Uhr

Wie bitte ?

Ein LKW-Fahrer, der im LKW sitzt, befindet sich an seinem Arbeitsplatz. Ein Monteur hat seinen Arbeitsplatz aber normalerweise nicht innerhalb des Fahrzeugs, das ihn zum "Einsatzort" bringt.

L
Lausitzer

20.02.2017 um 20:16 Uhr

Genau so wird bei uns im Gremium diskutiert. Heute bekam ich die Antwort : Ich solle doch Klage einreichen ! Wieso ich ? Es wäre doch möglich, einfach die Stunden- Beantragung auf 48 Stunden zu genehmigen mit der Einschränkung das die Hin und Rückfahrt von der Betriebsstätte - Baustelle zu den 48h gehört. Wenn es dann dem AG nicht Recht ist , steht es ihm frei dagegen vorzugehen. Vielen Dank für eure Kommentare. Das Thema ist nicht leicht, wie man sieht.

G
gironimo

22.02.2017 um 10:21 Uhr

steht es ihm frei dagegen vorzugehen<

Ihr bewegt Euch im § 87 BetrVG. So lange der AG das o.k. zu einer Arbeitszeitverteilung nicht hat, kann er sie nicht durchführen. Das heißt, er müsste die E-Stelle anrufen.

Das tut er wahrscheinlich nicht, sondern macht einfach. Also berechnet z.B. die Fahrzeit nicht.

Und schon seit Ihr es, die dagegen vorgehen müssen. Nämlich einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dazu solltet Ihr aber bereit sein.

K
Kölner

22.02.2017 um 10:37 Uhr

Nur mal so... Laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (allgemeinverbindlich für das BAUGEWERBE) beginnt die ArbZ ausschließlich an der Einsatzstelle - egal wie und wann der AG eine Kutsche zur Verfügung stellt.

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