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AVR Sachsen: Einführung Rufbereitschaft nach Lust und Laune ?

B
BRMitgliedHans
Nov 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum AVR für Sachsen: hier wird in einer Einrichtung seit geraumer Zeit festgelegt, dass man, sofern im Dienstplan so eingetragen, man frühmorgens zwischen 6-8 Uhr 2 Stunden lang angerufen werden kann, um ggf. für eine Früh-/Spät-/Nachtschicht am gleichen Tag einzuspringen - also im schlechtesten Fall: sofort. Das Ganze angeblich nur bei Krankheit. Für die 2 Stunden gibt es, sofern man nicht reingerufen wird, Betrag X. Sofern man rein muss, die normalen Stunden plus Betrag X+1 und ggf. Zuschläge. Das Ganze wurde so einfach festgelegt. Mich würde mal interessieren: dürfen die das mit so einem komischen und eingeschränkten Konstrukt ohne die Zustimmung der Mitarbeiter ? Eine generelle Festlegung dass es ab morgen Rufbereitschaft gibt ist ja möglich, aber ich habe den Eindruck mit den 2 Stündchen will man sich billig raus kaufen. Sofern man am Vortag Spätschicht hat und 6 Uhr zur Frühschicht rein gerufen wird, kann man auch keine 11 Stunden Ruhezeit einhalten - oder ist das in dem Fall egal ?

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Community-Antworten (5)

C
Challenger

07.11.2023 um 02:20 Uhr

Zitat : Das Ganze wurde so einfach festgelegt. Mich würde mal interessieren: dürfen die das mit so einem komischen und eingeschränkten Konstrukt ohne die Zustimmung der Mitarbeiter ?

Ordnet der Arbeitgeber die Leistung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an, so unterliegt dies der Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 BetrVG. Für den Bereitschaftsdienst (mit Vorgabe des Aufenthaltsorts durch den Arbeitgeber) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes seit der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 2004 "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG sind. Die Rufbereitschaft, in der der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort bestimmen kann, ist arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit zu bewerten. Da der Arbeitnehmer aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten muss, hat der Betriebsrat nach Auffassung des BAG auch bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen mitzubestimmen.

G
Galaxy

07.11.2023 um 09:23 Uhr

AVR sind doch Arbeitsvertragsrichtlinien ? Gibt es dann überhaupt einen BR oder gibt es dort eine MAV? Wenn MAV, dann ist von richtiger Mitbestimmung doch nicht die Rede, wenn ich nicht irre.....

Gruß Galaxy

B
BRMitgliedHans

07.11.2023 um 10:22 Uhr

Es gibt nur eine MAV, korrekt... Ich denke mir halt: wenn mich einer um 7 anruft und sagt: komm heute zur Nachtschicht... kann ich genauso schlecht planen als würde mich erst einer um 22h anrufen. Und so werden nur minimale Beträge für das gleiche Ergebnis gezahlt...

R
rtjum

07.11.2023 um 14:29 Uhr

was passiert wenn man nicht ans Telefon geht?

G
ganther

07.11.2023 um 14:53 Uhr

es gilt also für Euch die MAVO oder MVG-EKD. Das ist schon ein spezieller Stoff und nicht mit dem BetrVG zu vergleichen. Vielleicht gibt es Foren speziell für diese Materie?

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