ich habe eine Frage zum AVR für Sachsen: hier wird in einer Einrichtung seit geraumer Zeit festgelegt, dass man, sofern im Dienstplan so eingetragen, man frühmorgens zwischen 6-8 Uhr 2 Stunden lang angerufen werden kann, um ggf. für eine Früh-/Spät-/Nachtschicht am gleichen Tag einzuspringen - also im schlechtesten Fall: sofort. Das Ganze angeblich nur bei Krankheit. Für die 2 Stunden gibt es, sofern man nicht reingerufen wird, Betrag X. Sofern man rein muss, die normalen Stunden plus Betrag X+1 und ggf. Zuschläge.
Das Ganze wurde so einfach festgelegt. Mich würde mal interessieren: dürfen die das mit so einem komischen und eingeschränkten Konstrukt ohne die Zustimmung der Mitarbeiter ? Eine generelle Festlegung dass es ab morgen Rufbereitschaft gibt ist ja möglich, aber ich habe den Eindruck mit den 2 Stündchen will man sich billig raus kaufen. Sofern man am Vortag Spätschicht hat und 6 Uhr zur Frühschicht rein gerufen wird, kann man auch keine 11 Stunden Ruhezeit einhalten - oder ist das in dem Fall egal ?