Urlaubsregelung
Hallo, in unserem Betrieb wurden Mitarbeiter die Resturlaubstage aus 2016 gestrichen. Ist hier nicht das MBR des BR übergangen worden? (siehe §87 Punkt 5. Weder erhielt der BR Einsicht in die Mitarbeiterliste noch wurde ihm die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter mitgeteilt. Kann der BR gegenüber der GF angeben, den stornierten Urlaub wieder einzusetzen, andernfalls mit Klärung vorm Arbeitsgericht drohen?
Community-Antworten (9)
17.02.2017 um 09:40 Uhr
Gibt es hierzu eine BV oder einen Tarifvertrag, die/der etwas regelt? Wenn nicht könnte man dies als Anlass nehmen, so etwas zu verhandeln.
Ansonsten: BURLG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs ... (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. ...
Daher wäre es gut zu wissen, wurde der Urlaub aus betrieblichen Gründen verschoben?
17.02.2017 um 10:06 Uhr
Mir geht es hauptsächlich um die Art und Weise. Hier wurde unserer Meinung nach willkürlich Urlaub gestrichen. Gerade im Wach und Sicherheitsgewerbe kennt man den Spruch: "Urlaub jetzt nicht einreichen, reichlich Kranke. Reden wir später darüber." Urlaubsanträge werden nicht beantwortet bzw. nur telefonisch mit Ablehnung. Sicher hat jeder Mitarbeiter ein Individualrecht auf Klage, sollte aber hier das MBR des BR missachtet worden sein, muss dieser dagegen vorgehen.
17.02.2017 um 10:43 Uhr
Ne goffy ihr habt vorher geschlafen hinterher schreien bringt nichts! Wenn ihr wisst, dass es in Eurem Betrieb Schwierigkeiten bei der Urlaubsgenehmigung gibt dann solltet ihr schnell eine BV dazu ins Leben rufen.
17.02.2017 um 15:15 Uhr
@goffy
„Sicher hat jeder Mitarbeiter ein Individualrecht auf Klage, sollte aber hier das MBR des BR missachtet worden sein, muss dieser dagegen vorgehen.“
Nein! Da hier jeder individuell in der Pflicht ist seine Ansprüche auch geltend zu machen, ist ein BR hier außen vor. Selbst über eine Beschwerde nach § 85 BetrVG eröffnet sich hier für einen BR keine Baustelle, auf der er aktiv werden könnte.
Bezüglich des Verfalls dürfte eine aktuelle Klärungsanfrage des BAG beim EGH von Interesse sein:
17.02.2017 um 16:32 Uhr
Der BR kann nicht die individualrechtlichen Ansprüche der AN geltend machen. Das müssen die AN schon selber tun.
Trotzdem würde ich hier auch den Vorschlag unterstützen : Nehmt den Vorfall zum Anlass, über eine BV zu verhandeln.
19.02.2017 um 21:57 Uhr
Tach auch,
hierzu folgendes Urteil :
LAG Berlin-Brandenburg Datum: 12. Juni 2014
Aktenzeichen: - 21 Sa 221/14 -
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies ergibt sich daraus, das der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat.
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Folgt man der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist und mit Fristablauf verfällt, haben Beschäftigte nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Darauf, ob sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruchs im Verzug befindet, kommt es nicht an.
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Kann der Urlaubsersatzanspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisiert werden, ist er nach § 251 Abs. 1 BGB abzugelten.
19.02.2017 um 22:07 Uhr
Nochmal Tach, hier noch n Urteil :
LAG München, Urteil v. 06.05.2015 – 8 Sa 982/14 -
Titel: Berufung, Arbeitnehmer, Schadensersatz, Abgeltungsanspruch, Urlaubsersatzanspruch, Unmöglichkeit, Befristung Normenketten: BGB §§ 249, 251 I, 280 I, III, 283 BUrlG § 7 IV
Leitsatz:
- Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruchs mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, sondern bereits dann, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten hat. Denn mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs wird seine Erfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 (DB 2014, 2114 - 2116, Juris). (amtlicher Leitsatz)
20.02.2017 um 01:45 Uhr
Good Morning,
Nachtrag : Gegen das Urteil des LAG München - 8 Sa 982/14 - wurde Revision beim BAG - 9 AZR 541/15 - eingelegt. Das BAG hat die Sache zur abschließenden Stellungnahme an den EuGH weitergeleitet. Unabhängig davon können sich die betroffenen Kollegen natürlich auf die zwei Urteile der LAG'te Berlin-Brandenburg und München berufen.
20.02.2017 um 14:52 Uhr
schön fand ich was im Rahmen einer Schulung uns ein BAG Richter dazu gesagt hat:
die Urteile der LAGs sind natürlich falsch. Wir geben es aber trotzdem lieber an den EuGH da wir nicht wieder Stress bekommen wollen. Und es ist für das BAG eh leichter später wieder die Rechtsprechung aus Luxemburg aufzuweichen
daher wird uns das Thema noch länger begleiten ;)
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