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Urlaubsregelung - Mitspracherecht des BR

R
Ritsch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, kann unser BR auch bei einen kleinen Betrieb unter 20 Wahberechtigte, also nur ein BR vorhanden, auch bei der Urlaubsgestaltung bzw. den Richtlinen mitbestimmen ? Die GL hat einseitig eine Betriebsanweisung für die Urlaubsregelung herausgegeben. Müssen wir uns daher daran halten, auch wenn der BR seine Zustimmung hier nicht gegeben hat ?

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Community-Antworten (4)

A
adlatus

29.11.2005 um 19:39 Uhr

Der BR hat ein Mitspracherecht bei den Richtlinien zur Urlausbregelung. z b. Eltern in den Ferien zu bevorzugen. die Frage ist nun, ob der BR sein Mitspracherecht verwirkt hat, oder widersprochen hat? Das ist ein Unterschied.

B
BMW

29.11.2005 um 19:42 Uhr

Hallo Ritsch

BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte

5.	Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

7 BetrVG - II. Umfang der Mitbestimmungsrechte

10 Dem Abschluss von BV ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Das gilt insbes. dann, wenn Dauerregelungen angestrebt werden, z. B. bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, allgemeiner Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, von Grundsätzen für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen sowie für das betriebliche Vorschlagswesen (vgl. dazu GK-Wiese, Rn. 87; Richardi, Rn. 75 ff.). Da die BV der Schriftform bedarf (§ 77 Abs. 2), dient sie auch der Rechtssicherheit und der Vermeidung von unnötigen Streitigkeiten. Nur sie hat zudem normative Wirkungen, d. h., sie gilt unmittelbar und zwingend zugunsten der Arbeitsverhältnisse (zur rechtlichen Wirkung einer BV vgl. § 77 Rn. 42ff .).

Gruß BMW

F
Frecher

30.11.2005 um 08:27 Uhr

Wer spricht hier von Verwirkung? Nach meiner Auffassung kann ein Mitbestimmungsrecht nur verwirken, wenn der Betriebsrat trotz Aufforderung nicht reagiert hat...und schon diese Auffassung ist fraglich. Urlaubsanträge und Genehmigungsverfahren gibt es schließlich immer wieder neu. Aber: wo es keinen Kläger (in diesem Falle Bescherdeführer) gibt, gibt es auch keine Klärung! So lange der Betriebsrat nichts Anderes vereinbart hat, gilt aus indivdualrechtlicher Sicht sicher die Anweisung des Chefs!

M
merlin

30.11.2005 um 08:47 Uhr

Ihr müßt Euch solange an die Anweisung der GL halten, bis der BR sein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt und die GL zu Verhandlungen bzgl. einer Regelung der Urlaubsgrundsätze auffordert.

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