Erstellt am 29.11.2005 um 18:39 Uhr von adlatus
Der BR hat ein Mitspracherecht bei den Richtlinien zur Urlausbregelung. z b. Eltern in den Ferien zu bevorzugen. die Frage ist nun, ob der BR sein Mitspracherecht verwirkt hat, oder widersprochen hat? Das ist ein Unterschied.
Erstellt am 29.11.2005 um 18:42 Uhr von BMW
Hallo Ritsch
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
7 BetrVG - II.
Umfang der Mitbestimmungsrechte
10 Dem Abschluss von BV ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Das gilt insbes. dann, wenn Dauerregelungen angestrebt werden, z. B. bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, allgemeiner Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, von Grundsätzen für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen sowie für das betriebliche Vorschlagswesen (vgl. dazu GK-Wiese, Rn. 87; Richardi, Rn. 75 ff.). Da die BV der Schriftform bedarf (§ 77 Abs. 2), dient sie auch der Rechtssicherheit und der Vermeidung von unnötigen Streitigkeiten. Nur sie hat zudem normative Wirkungen, d. h., sie gilt unmittelbar und zwingend zugunsten der Arbeitsverhältnisse (zur rechtlichen Wirkung einer BV vgl. § 77 Rn. 42ff .).
Gruß BMW
Erstellt am 30.11.2005 um 07:27 Uhr von Frecher
Wer spricht hier von Verwirkung?
Nach meiner Auffassung kann ein Mitbestimmungsrecht nur verwirken, wenn der Betriebsrat trotz Aufforderung nicht reagiert hat...und schon diese Auffassung ist fraglich.
Urlaubsanträge und Genehmigungsverfahren gibt es schließlich immer wieder neu.
Aber: wo es keinen Kläger (in diesem Falle Bescherdeführer) gibt, gibt es auch keine Klärung!
So lange der Betriebsrat nichts Anderes vereinbart hat, gilt aus indivdualrechtlicher Sicht sicher die Anweisung des Chefs!
Erstellt am 30.11.2005 um 07:47 Uhr von merlin
Ihr müßt Euch solange an die Anweisung der GL halten, bis der BR sein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt und die GL zu Verhandlungen bzgl. einer Regelung der Urlaubsgrundsätze auffordert.