Erstellt am 09.01.2007 um 00:14 Uhr von Bergmann
@ Pelo ,
Nach § 87 I Nr. 5 BetrVG beginnt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit der Aufstellung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze, z.B. ob Betriebsferien eingerichtet werden sollen oder ein Urlaubsplan aufgestellt wird. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf den Erholungsurlaub, sondern auf jeden bezahlten oder unbezahlten Urlaub, sofern dadurch der Urlaub oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer betroffen werden. Zu beachten sind zwingende Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und ggf.der einschlägigen Tarifverträge. Und haut ihn auf die Finger !-Wie ist er nur BR und schlechter BRV geworden ?
Habt ihr einen Betriebsrat ?Wie oben beschrieben ja !Sagt euren BRV Familien sind nicht immer zu bevorzugen !Macht mal eure Hausaufgaben z.B. eure eigene Urlaubsregelung !
Erstellt am 09.01.2007 um 10:08 Uhr von ssgg
Moin Pelo,
anzustreben ist eine soziale Ausgewogenheit!
Alle Beteiligten haben doch ein berechigtes Interesse daran, daß nicht jedes Jahr ein bestimmte Gruppe oder Person bevorzugt wird.
siehe auch: http://www.beruf-und-familie.de/index.php?c=infothek.massnahmen&uebergabe=65&empfehlen_auswahl=65&handlungsfeld=&trefferanzeige=0