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Betriebsvereinbarung zur Urlaubsregelung

C
calobo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter, ich habe eine frage zur Urlaubsregelung bzw. dem Übertrag von Urlaubstagen ins nächste Jahr. In unserer BV-Urlaubsregelung steht folgendes:

Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beantragen, zu gewähren und anzutreten. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich, es sei denn, ein im laufenden Kalenderjahr angetretener Urlaub endet im Folgejahr.

Die maximale Anzahl der so auf das Folgejahr übertragener Urlaubstage beträgt 5 Tage im Anschluss an den vereinbarten Betriebsurlaub. Darüber hinausgehender Urlaub, der nicht genommen wurde, verfällt.

Bei Arbeitsunfähigkeit während Betriebsurlaub zum Jahresende, ist der dadurch nicht genommene Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit zu nehmen, ansonsten verfällt er.

Ich meine, dass das nicht ganz korrekt ist! Wie seht ihr das? §7 Absatz 3, regelt das doch ein wenig anders. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

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Community-Antworten (11)

K
Kölner

08.12.2016 um 13:27 Uhr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr...

G
gironimo

08.12.2016 um 13:33 Uhr

Ich meine schon, dass diese BV in einigen Punkten zu weit geht.

Aber warum fragst du?

C
calobo

08.12.2016 um 13:41 Uhr

@ gironimo naja, das der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll ist schon klar. Aber das die Anzahl der Tage (die evtl. übertragen werden müssten) auf 5 begrenzt ist und der darüber hinaus geht verfällt. Find ich doch eín wenig komisch. Außerdem müssen wir den Resturlaub sofort im anschluß zum Betriebsurlaub nehmen. Das Gesetz sagt doch, "Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden." Und nicht sofort im Anschluß:

Vielleicht hab ich ja auch einen Denkfehler darin. :)

Vielen Dank

M
Moreno

08.12.2016 um 13:49 Uhr

Dein Denkfehler ist, dass der Urlaubsübertrag bis zum 31.03 nur möglich ist wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden kann. Ansonsten ist der 31.12 Stichtag.

K
Kölner

08.12.2016 um 14:04 Uhr

...aber vielleicht tröstet Dich die Information auch, dass ich so eine BV als BR ziemlich zügig aufkündigen würde (wenn sie nicht andere, sensationelle Inhalte hätte)

C
calobo

08.12.2016 um 14:08 Uhr

@ moreno Den Teil verstehe ich schon, aber warum muss ich den Resturlaub direkt im Anschluss zum Betriebsurlaub nehmen? (Also im nächsten Jahr ab dem 02.01. und nicht erst im Frebruar? nur als Beispiel) Betriebsurlaub ist bei uns immer am Jahresende. Und warum verfallen die Urlaubstage, die mehr als 5 sind? Darüber steht im Gesetz doch nichts.

C
calobo

08.12.2016 um 14:11 Uhr

@ Kölner Warum würdest du sie dann ziemlich zügig aufkündigen? Und welches sind die anderen sensationellen Inhalt?

Vielleicht kannst du dich ein wenig konkreter ausdrücken.

M
Moreno

08.12.2016 um 14:19 Uhr

...weil das in Eurer BV drin steht. Im Gesetzt steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist geht dies aus betrieblichen Gründen nicht z.B Urlaubssperre dann kann man ihn bis zum 31.03 übertragen. Geht es aus persönlichen Gründen nicht (z.B.Krankheit) wird der Urlaub auch übertragen (siehe auch Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 ) und nicht wie in Eurer BV. Also zurück zu Euch :-) wenn die BV Euch einräumt den Vorjahresurlaub in die erste Januarwoche mitzunehmen ist dies schon vom Vorteil.

G
gironimo

08.12.2016 um 14:42 Uhr

Das Urlaubstage vor dem 31.3. verfallen sollen - warum auch immer - ist alles andere als o.k.

Ein Grund zur Kündigung der BV

Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich, es sei denn, ein im laufenden Kalenderjahr angetretener Urlaub endet im Folgejahr.<

Geht auch zu weit

Ich kenne natürlich nicht die ganze BV - aber - der Auszug läßt den Eindruck erwecken, als hätte sich der AG eine Reihe von Vorteilen zu ungunsten der AN verschafft.

Aber wenn du selbst der Meinung bist, die BV steht nicht im Einklang mit dem BUrlG, bestehen doch nur zwei Möglichkeiten: Man einigt sich einvernehmlich mit dem AG auf eine Änderung der BV- oder - man kündigt die alte BV und verhandelt eine neue.

M
Moreno

08.12.2016 um 14:55 Uhr

,,Das Urlaubstage vor dem 31.3. verfallen sollen - warum auch immer - ist alles andere als o.k.,, aber rechtlich nicht zu beanstanden.

,,Bei Arbeitsunfähigkeit während Betriebsurlaub zum Jahresende, ist der dadurch nicht genommene Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit zu nehmen, ansonsten verfällt er." Das aber schon!

Kölner hats schon richtig geschrieben schnell kündigen und neu verhandeln.

E
Ernsthaft

08.12.2016 um 18:50 Uhr

Das mit Sicherheit nicht.

Liegt ein durch Krankheit bedingter Urlaubsabbruch vor und kann dieser deshalb nicht innerhalb des Urlaubsjahres genommen werden, greift der persönliche Verhinderungsgrund und die Übertragung auf den 31.3 des Folgejahres.

Kann er dann aus betrieblichen oder persönlichen Gründen immer noch nicht genommen werden, greift die 15-Monatsregelung bei Krankheit.

Da die BV hier von rechtlich anders Geregeltem abweicht und zum Nachteil des Betroffenen Einschränkungen vornimmt, ist sie sowieso nicht anwendbar.

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