Wann fällt ein Unternehmen unter die Ausnahmen für die Sonn-/Feiertagsarbeit
Vor kurzem hatte ich hier ein ähnliches Thema eingestellt. Diesmal gehts um die eigentlichen Grundlagen...
Es handelt sich um eine "Stiftung des bürgerlichen Rechts". Normalerweise arbeitet die Belegschaft nicht an Sonn- und Feiertagen.
In diesem Fall soll jedoch ein Kongress besucht werden, der u.a. auch einen gesetzlichen Feiertag beinhaltet.
Dem BR stellt sich nun die Frage, ob die Stiftung nun unter die Ausnahmen fällt, die im ArbZG unter § 10 aufgeführt sind.
Eine weitere Frage ist, ob - falls diese Stiftung tatsächlich an diesem Feiertag verschiedene Mitarbeiter-/innen einsetzen darf - dann der BR dennoch zunächst zustimmen muss gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Wer kann hier weiterhelfen?
Danke Euch, Pitter
Community-Antworten (22)
15.02.2017 um 17:37 Uhr
Pitter,
ohne jetzt ins Arbeitszeitgesetz geschaut zu haben, bin ich mir doch ziemlich sicher dass das Arbeitszeitgesetz im § 10 nicht auf die Rechtsform des Arbeitgebers abzielt als vielmehr auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer.
15.02.2017 um 18:04 Uhr
... und da denke ich, dass ein Kongressbesuch am Wochenende eine zulässige Ausnahme der Regel im Sinne des ArbZG ist.
Vorausgesetzt: Der BR stimmt zu. Die Mitbestimmung aus dem § 87 BetrVG ist nicht daran gebunden, dass der BR zustimmen muss, nur weil es erlaubt wäre, an diesem Tag zu arbeiten.
Der BR kann eigene Vorstellungen äußern, warum er ja oder nein sagt (unzumutbare Belastungen, unterdurchschnittliche Bezahlung; Vereinbarkeit von Familie und Beruf - und was auch immer).
Also JA: Der BR ist zuvor zu beteiligen.
16.02.2017 um 08:57 Uhr
OK und danke...
Mir war einfach nicht klar, dass WENN es rechtlich OK ist, dass einige Mitarbeiter-/innen zu diesem Kongress geschickt werden, auch der BR noch um seine Zustimmung gefragt werden muss.
Übrigens handelt es sich nicht um einen Sonntag, sondern um einen Feiertag, was m.E. noch etwas mehr wiegt, da ein möglicher Brückentag damit verbunden werden könnte, was für die betroffenen Mitarbeiter-/innen dann wegfällt.
Das ist in diesem Fall nicht passiert, denn der Vorstand hat die entsprechenden Mitarbeiter-/innen ja schon eingeteilt und Zimmer sind schon reserviert... also ohne vorherige Zustimmung des BR.
Wie würdet Ihr in einem solchen Fall vorgehen?
Danke und Gruss, Pitter
16.02.2017 um 10:36 Uhr
Ich sehe es nicht so dass der BR einer (drei?)tägigen Dienstreise in das benachbarte Ausland zustimmen muss.
Ist aber auch egal, da hier offensichtlich nach der Wunschantwort gesucht wird. Die mögen andere geben.
16.02.2017 um 11:38 Uhr
Es geht ja auch nicht um die eigentliche 3-tägige Dienstreise, sondern darum, dass diese mehrtägige Dienstreise einen gesetzlichen Feiertag enthält. Und da ist der BR natürlich gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zuständig.
Ich habe die Antworten hier bisher so verstanden, dass selbst dann, wenn diese Anordnung unter die Ausnahmen des ArbZG fällt (§ 10 ArbZG), dennoch der BR um seine Zustimmung für die Arbeit an dem Feiertag gefragt werden muss.
Oder sieht das Jemand anders?
Danke und Gruss, Pitter
- es wird hier nicht nach einer Wunschantwort gesucht, sondern nach der korrekten Rechtslage in diesem Fall *
16.02.2017 um 12:47 Uhr
Pitter,
wer nach der "korrekten Rechtslage in diesem Fall" fragt, der legt auch die konkreten Fakten auf den Tisch und unterschlägt diese nicht. Insbesondere wird er nicht Dinge in Richtung Wunschantwort verzerrt darstellen.
16.02.2017 um 12:53 Uhr
Pjöööng,
danke... aber Deine Antwort verstehe ich nicht. Welche "konkreten Fakten" habe ich denn nicht auf den Tisch gelegt, bzw. unterschlagen? Und... was wurde "verzerrt dargestellt"?
Ich möchte mich aber hier jetzt auch nicht verzetteln. Es drängt ein wenig in diesem Fall, denn es werden bereits Zimmer seitens der GF gebucht. Meine Zustimmung liegt jedoch noch nicht vor...
Daher bitte nur noch Antworten, die mich hier auch weiterbringen. Für Zankereien ist mir die Zeit zu schade... Sorry & DANKE!!
LG Pitter
16.02.2017 um 12:54 Uhr
Es geht ja auch nicht um die 3-tägige Dienstreise, sondern darum, dass diese mehrtägige Dienstreise einen gesetzlichen Feiertag enthält. Und da ist der BR natürlich gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zuständig.
Ich habe die Antworten hier bisher so verstanden, dass selbst dann, wenn diese Anordnung unter die Ausnahmen des ArbZG fällt (§ 10 ArbZG), dennoch der BR um seine Zustimmung für die Arbeit an dem Feiertag gefragt werden muss.
Oder sieht das Jemand anders?
Danke und Gruss, Pitter
- es wird hier nicht nach einer Wunschantwort gesucht, sondern nach der korrekten Rechtslage in diesem Fall *
16.02.2017 um 13:06 Uhr
(LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2016 - 13 TaBVGa 2/16)
Redaktioneller Leitsatz: Dem Betriebsrat steht im Falle der Verletzung seiner in § 87 BetrVG verankerten Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist, wenn der Arbeitgeber sich darüber hinwegsetzt und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen leisten lässt, auch durch einstweilige Verfügung durchsetzbar, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats anderenfalls leerlaufen würden.
16.02.2017 um 13:15 Uhr
Vielen Dank Dir "moreno".
Damit läßt sich schon was anfangen...
Bedeutet das denn auch, dass die Zustimmung des BR auch eingeholt werden muss, falls die Anordnung zur Feiertagsarbeit durch den AG gem. § 10 ArbZG zulässig ist (Ausnahmeregelung)?
Danke und Gruss, Pitter
16.02.2017 um 14:47 Uhr
Der AG muss Euch die Ausnahmegenehmigung zeigen und dann den Antrag auf die Feiertagarbeit bei Euch machen.
Ob ihr letztendlich zustimmt müsst Ihr dann wissen ich würde da auch die Kollegen die es betrifft befragen. Wenn diese die Dienstreise gern machen möchten wäre es ja blöd nein zu sagen oder?
Dass der AG schon Hotelbetten bestellt hat ist aber allein sein Problem und sollte Eure Überlegung ob Ihr zustimmt nicht beeinflussen.
16.02.2017 um 15:27 Uhr
Vielen Dank nochmals "moreno".
Dann ist alles klar... und ich werde nun ein entsprechendes Schreiben an den AG aufsetzen und ihn (in dem Fall nachträglich) um Einholung meiner Zustimmung bitten inkl. einer entsprechenden Erklärung, dass er zunächst prüfen muss, ob ggf. in diesem Fall für die Arbeit an dem Feiertag eine Ausnahmegenehmigung möglich ist.
LG Pitter
17.02.2017 um 00:42 Uhr
Berichte doch mal wie es weitergegangen ist.
21.02.2017 um 14:36 Uhr
Hallo - und kurzes Update:
Am Montag habe ich den Vorstand darüber informiert, dass bezüglich des Einsatzes von Mitarbeiter-/innen an einem Feiertag zunächst eine Ausnahmegenehmigung zu prüfen sei und dass anschließend auch noch meine Zustimmung eingeholt werden müsse.
Gerade eben erfuhr ich, dass unser GF die Buchung für die Zimmer für den hier angesprochenen Kongress, soeben freigegeben hat.
Das hat mich doch sehr irritiert...
Vor einer Minute bekam ich mit, dass unser Haus-Rechtsanwalt die Weisung erhielt, zum GF zu kommen... Ich nehme an, dass es genau um dieses Thema geht.
Mir schwirren jetzt verschiedene Gedanken durch den Kopf:
- Anwalt einschalten
- weiteres Schreiben an den Vorstand, mit Angabe, dass ich mich wundere, dass die Buchungen jetzt freigegeben wurden, obwohl der GF mein Schreiben bezüglich Mitbestimmungsrechte schon gelesen hat.
- abwarten und nachdem alles durch ist (also nach kurzer Zeit) dann ein Schreiben an Vorstand machen, dort klar machen, dass es sich bei der vergangenen Aktion um einen Gesetzesverstoß handelte und dass ich sowas zukünftig nicht mehr durchgehen lassen und im nächsten Fall an einen Anwalt abgeben würde.
Bitte Euch nochmal dringend um Support...
LG Pitter
21.02.2017 um 15:11 Uhr
Du musst Dich jetzt entscheiden ob Du das Thema treiben willst, oder ob Du getrieben werden willst.
21.02.2017 um 15:15 Uhr
OK und danke.
Also ich denke, dass eine Einigungsstelle in diesem Fall wegfällt. Wir sind insgesamt nur 16 Mitarbeiter-/innen und ein GF... sowie 2 Vorstandsmitglieder. Ich bin 1-köpfiger BR.
welche der von mir genannten 3 Punkte (s.o.) wären denn jetzt angebracht. Oder wie würdet Ihr an meiner Stelle (auch in Bezug auf unsere Größe, 1-köpf. BR etc.) reagieren?
Oder... einfach zunächst noch mal das Gespräch mit dem GF suchen, um ihn zu fragen, was der Grund ist, dass er die Buchungen nun freigegeben hat, ohne auf mein Schreiben zu reagieren... und ohne vorab meine Zustimmung einzuholen?
Danke und Gruss, Pitter
21.02.2017 um 15:21 Uhr
Ne Pitter die Buchungen brauchen Dich nicht zu interessieren die kann der AG machen wie er will. Es geht hier drum, ob der AG die Mitbestimmung des Betriebsrates missachtet. Vielleicht bekommt er jetzt ja den Rat vom Anwalt, dass er dies nicht tun sollte.
Hab noch ein paar Fragen. -Bist Du alleiniger Betriebsrat da Du nur von Dir sprichst?
- Hat Dein AG schon in irgend einer Form auf Dein Anschreiben reagiert?
- Hast Du ihm auch die Konsequenzen deutlich klar gemacht wenn er den BR nicht beteiligt?
21.02.2017 um 15:30 Uhr
Hallo "moreno" und danke für Deine weitere Hilfe.
Der Haus-Anwalt kam schon nach 10 Minuten zurück und es ging wohl nicht um dieses Thema... (habe auch mal vorsichtig vorgefühlt)
-
Ja, ich bin alleiniger BR (1-köpfiger). Wir sind insg. nur 16 Mitarbeiter-/innen
-
Der AG hat auf mein Schreiben noch nicht reagiert. Er hat es aber auch erst seit gestern Morgen und die beiden anderen Vorstandsmitglieder (er ist GF + Vorstandsmitglied) sind Ehrenamtler und befinden sich nicht hier im Hause...
-
Ja, im Schreiben habe ich auch erklärt, dass der Gesetzgeber solche Verstöße sanktioniert (unter Angabe der entspr. §§).
LG Pitter
21.02.2017 um 16:33 Uhr
Na bei so wenig Mitarbeiter solle doch der kleine Dienstweg möglich sein ;-)
Hast Du schon mit Deinen Kollegen gesprochen ob diese teilnehmen wollen?
21.02.2017 um 16:37 Uhr
Ja, das habe ich gemacht... Diese finden es zwar mehr als unglücklich, dass sie an einem Feiertag dort hin sollen. Aber sie sind einverstanden.
LG Pitter
21.02.2017 um 16:56 Uhr
Na gibt ja nen Ersatzruhetag, berichte mal weiter wenn sich Dein Chef zu Deinem Schreiben geäußert hat. Und mach Dir mal noch keine Gedanken wegen Einigungsstelle soweit kommt es meistens nicht! Und wenn kann man diese auch nicht angerufen sie wird gebildet also schnellstens mal zum Seminar! :-)
22.02.2017 um 12:56 Uhr
So... Update:
Habe jetzt selbst die Initiative ergriffen und mit dem GF gesprochen. Dabei habe ich ihm angeboten, den kurzen Dienstweg zu wählen zur Einholung meiner Zustimmung in diesem Fall. Einfach nach Prüfung bezügl. Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand, ein kurzes Gespräch mit mir führen, in dem wir dann darüber reden und am Ende dies kurz schriftlich protokollieren.
Gleiches Vorgehen habe ich dann auch für zukünftige Entscheidungen angeboten, bei denen meine Zustimmung nötig ist.
Am Ende habe ich ihm noch die kompletten Punkte des § 87 BetrVG ausgedruckt und ihm vorgeschlagen, doch einfach vor zukünftigen Entscheidungen einen Blick darauf zu werfen, um feststellen zu können, ob meine Zustimmung benötigt wird ;-)
All das fand er gut und hat sich bedankt...
Geht doch :-))
Vielen Dank und schöne Grüße, Pitter
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