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Gültigkeit von Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang eines Betriebsteils

M
Mercyful
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen liebe Community,

wir haben da eine spezielle Frage zu der wir bisher noch keine verbindliche Einigung finden konnten.

Folgendes Szenario: Aus Unternehmen A (mit Betriebsrat) wird ein Betriebsteil in Unternehmen B (ohne Betriebsrat) eingegliedert.

Da Unternehmen B keinen Betriebsrat hat, erhält der Betriebsrat aus Unternehmen A ein sog. Übergangsmandat für 6 Monate für Unternehmen B. In diesen 6 Monaten schließt der Betriebsrat aus Unternehmen A für die Mitarbeiter in Unternehmen A einen Sozialplan ab.

Ist dieser Sozialplan auch durch das Übergangsmandat für Unternehmen B gültig? Wir hatten in der Schulung gelernt, dass dieses zutreffend sei, können aber keine Gesetzt hierzu finden.

Unternehmen B hat inzwischen einen Betriebsrat und würde gern den Sozialplan von Unternehmen A für sein Unternehmen als gültig erklären.

Und wie verhält es sich mit den Mitarbeitern, die seinerzeit aufgrund des Betriebsüberganges von Unternehmen A in Unternehmen B gewechselt sind?

Unserer Auffassung nach gelten die Betriebsvereinbarungen aus Unternehmen A dauerhaft für die Mitarbeiter, die in Unternehmen B gewechselt sind solange diese nicht durch eigene Betriebsvereinbarungen des BR in Unternehmen B abgelöst werden.

Ist das zutreffend? Habt Ihr ein paar Urteile, Gesetze etc. für uns ?

Vielen Dank für Euer allumfassendes Wissen. Mercyful

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Community-Antworten (12)

G
gironimo

13.07.2017 um 11:15 Uhr

Was steht denn im Geltungsbereich des Sozialplans?

Für die, die mitgegangen sind , gelten die Regeln des § 613a BGB.

M
Mercyful

13.07.2017 um 11:27 Uhr

Hallo gironimo,

im Geltungsbereich steht "Dieser Sozialplan gilt räumlich für sämtliche Betriebe der XXX GmbH, persönlich für sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (im folgenden Mitarbeiter) und sachlich für die im Interessenausgleich vom XX.XX.2016 beschriebene Betriebsänderung. Er gilt nicht für leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG".

Ich weiß aber, dass z.B. Unternehmen A zwischenzeitlich diesen Sozialplan für eine andere Restrukturierungsmaßnahme "verlängert" hat.

Jedoch war der Betriebsrat Unternehmen A ja für 6 Monate für Unternehmen B zuständig und in diesen 6 Monaten wurde besagter Sozialplan vereinbart. Insofern müsste dieser Sozialplan kraft des Übergangsmandates auch für Unternehmen B gelten.

Weiterhin vielen Dank für die Aufklärung :-)

G
gironimo

13.07.2017 um 11:36 Uhr

Da habe ich meine Bedenken. Aber vielleicht kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht noch etwas daraus machen.

M
Mercyful

13.07.2017 um 11:39 Uhr

Hallo gironimo,

erst einmal vielen Dank für die erste Einschätzung. Wir hoffen, dass noch von anderen Forenmitgliedern weitere wertvolle Hinweise kommen.

P
Pjöööng

13.07.2017 um 13:43 Uhr

Ist denn überhaupt ein einziger AN der zu B übergegangen ist von dem Sozialplan persönlich betroffen gewesen?

M
Mercyful

13.07.2017 um 13:49 Uhr

Hi Pjöööng,

in der Tat sind mehrere MA, die von Unternehmen A in Unternehmen B gewechselt waren, in der Vergangenheit betroffen gewesen. Und uns geht in erster Linie darum, ob wir diesen Sozialplan für weiteren Personalabbau einsetzen können.

P
Pjöööng

13.07.2017 um 16:32 Uhr

Der Sachverhalt ist äußerst schwer zu verstehen.

Der Sozialplan ist nach dem Betriebsübergang während des Übergangsmandates vereinbart worden?

Der Sozialplan ist für eine Maßnahme im Betrieb A vereinbart worden?

Wie können dann Mitarbeiter im Betrieb B betroffen gewesen sein?

M
Mercyful

13.07.2017 um 18:46 Uhr

Ganz einfach, Unternehmen A und B gehören zu einem Konzern. Und für den Gesamtkonzern wurde ein Restrukturierungsprogramm ins Leben gerufen, die beide Unternehmen betreffen. Insofern auch Unternehmen B.

B
BRHamburg

13.07.2017 um 19:55 Uhr

Ich habe sehr große Zweifel das dieser Sozialplan des BR A für den gesamten Konzern gültigkeit hat. Dann hätte meiner Meinung nach der KBR oder ein GBR die Verhandlungen führen müsen. Ich würde euch vorschlagen einen Fachanwalt zu fragen.

P
Pjöööng

14.07.2017 um 12:27 Uhr

Sorry Mercyful,

Deine letzte Antwort wirft nur noch mehr fragen auf. Ich habe ehrlich gesagt auch keine Lust, jeden Wurm einzeln aus der Nase zu ziehen. Erfahrungsgemäß wollen Fragesteller die so viele offensichtlich wichtige Details unterschlagen sowieso nur eine Wunschantwort.

Deshalb: Ja, diese BV ist auch für alle anderen Betriebe gültig!

M
Mercyful

14.07.2017 um 13:04 Uhr

Hey Pjöööng, sorry, oft ist es so, dass man etwas formuliert (bevor man es niederschreibt), was für einen persönlich absolut verständlich ist und erst merkt, wenn andere nicht verstehen, was man eigentlich ausdrücken/fragen wollte, dass es wohl doch nicht so glücklich formuliert wurde. Jedoch kann ich nicht ganz folgen, welche weiteren Fragen nach unserer letzten Antwort aufgekommen sind :-(

W
WillsWissen

14.07.2017 um 14:29 Uhr

Wenn ich mich nicht täusche, wird dies im § 123 UWG (Umwandlungsgesetz) geregelt! Schaut dort nach.

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