W.A.F. LogoSeminare

Gemeinsamer Betriebsrat mehrerer Unternehmen nach Betriebsübergang

B
Bagger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe folgende Fragen.

Zwei unternehmen haben im November 2006 einen Betriebsübergang vollzogen. Es handelt sich dabei um das Unternehmen in dem ich beschäftigt, und auch Mitglied des Betriebsrats war, und deren Tochterfirma. Die Mitarbeiter aus dem Unternehmen in dem auch ich beschäftig war (ca. 90 Arbeitnehmer) sind allesamt auf fünf weitere Unternehmen übergegangen. Diese fünf Unternehmen waren bis zu diesem Zeitpunkt ohne Personal, bestanden aber seit einigen Jahren ohne am Markt aktiv zu seien. Das Unternehmen in dem ich beschäftigt war bleibt als Holding bestehen und hält fortan nur noch Anteile dieser fünf Unternehmen. Das Tochter unternehmen (ca.190 Arbeitnehmer) gibt ca. 150 Arbeitnehmer an die selben fünf Unternehmen ab. Die übrigen ca. 40 Arbeitnehmer verbleiben in dem Tochter Unternehmen und übernehmen fortan alle Verwaltungsarbeiten aller sechs Unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Personalabteilung. Alle sieben Unternehmen haben den selben Geschäftsführer. Das Tochterunternehmen und die fünf aufnehmenden Unternehmen haben sich drei Monate vor dem Betriebsübergang per Unternehmensvereinbarung dazu bekannt, dass sie auch wie bisher einen gemeinsamen Betrieb führen. Der Geschäftsführer teilte allen Arbeitnehmern, aller beteiligten Unternehmen mit, dass aufgrund der Unternehmensvereinbarung der Betriebsrat des Tochterunternehmens nun für alle Unternehmen zuständig ist. Ich habe aber die Rechtsauffassung, dass wir einen neuen Betriebsrat wählen müssen, weil die Aufnehmenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Unternehmensvereinbarung ohne Arbeitnehmer und Material waren und es somit überhaupt nicht möglich war einen gemeinsamen Betrieb zu führen. Ich sehe das so, dass diese Unternehmensvereinbarung, wenn sie überhaupt gültig ist, dann aber frühestens nach dem Betriebsübergang – also nachdem die aufnehmenden Unternehmen mit Personal und Material bestückt wurden.

Das wiederum hätte zur Folge, dass der Gemeinsame Betrieb aller beteiligten Unternehmen erst nach den Betriebsübergängen und nicht schon vorher bestand.

Das wiederum bedeutet, dass ein neuer Betriebsrat gewählt werden muss – was sich auch ganz viele Mitarbeiter in unserem Betrieb wünschen.

Wer kann mir sagen ob das so richtig ist wie ich das sehe. Wenn ja, kann man diese Rechte dann noch durchsetzen, nach über einem halben Jahr.

Ich freue auf eure Antworten!

7.60606

Community-Antworten (6)

P
pirat

09.09.2007 um 20:33 Uhr

@Bagger ,Ahoi,

http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/rechtsprechung/topnews07193.html#

des weiteren gibt es eine Entscheidung des EuGH (insbes. EuGH v. 11.3.1997, AiB 1997, 477)in dem klargestellt wurde,daß ein Betriebsübergang, auch dann vorliegen kann, wenn keine relevanten materiellen oder immateriellen Betriebsmittel übernommen werden, was im Dienstleistungsbereich (z.B. Reinigungsbranche) oft der Fall ist. Entscheidend ist, ob von einer dauerhaften wirtschaftlichen Einheit gesprochen werden kann und ob die Identität dieser Einheit, nach dem Übergang, der Dienstleistungsaufgabe auf einen anderen Unternehmer erhalten bleibt. Wenn dies zu bejahen ist, liegt ein Betriebsübergang vor.

K
Kölner

09.09.2007 um 20:44 Uhr

@pirat Ich hatte eher das Gefühl, dass Bagger wissen wollte ob die "Unter-Firmen" nicht eher einen eigenen BR gründen können/gründen dürfen.

@Bagger Ist diese Erklärung der GL eine einseitige selbige oder haben da z.B. Gewerkschaften mitgespielt oder ggf. auch der BR, der eine BV dazu unterzeichnet hat (von einer evt. Anfechtbarkeit einer solchen Erklärung mal ganz abgesehen)?

P
pirat

09.09.2007 um 20:56 Uhr

@Kölner,

...die Aufnehmenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Unternehmensvereinbarung ohne Arbeitnehmer und Material waren und es somit überhaupt nicht .... deshalb meine Einlassung! ():o)

B
Bagger

09.09.2007 um 22:02 Uhr

Hallo es freut mich das ihr euch mit meinem Anliegen beschäftigt habt. Also der Betriebsrat der Tochterfirma bleibt rechtmäßig weiterhin im Amt, wenn die Unternehmensvereinbarung, die besagt, dass alle Unternehmen zusammen nur einen gemeinsammen Betrieb führen, schon vor dem Betriebsübergang rechtlichen Bestand hatte, soviel ist klar. Nicht klar ist, ob diese Vereinbarung vor dem Betriebsübergang überhaubt schon den Tatbestand des Einheitlichen Betriebs erfüllen konnte, weil die Aufnehmenden Unternehmenden bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergang nur aus dem Geschäftführer bestanden, der wiederum in allen Unternehmen der selbe ist. Wenn der gemeisame Betrieb mehrer Unternehmen erst nach dem Betriebsübergang rechtlich entstanden ist, müssen wir gemäß §21a Betriebsverfassungsgesetz für diesen einen neuen Betriebsrat wählen - das möchte weder der Betriebsrat noch die Geschäftleitung, diese sind einander sehr zugetan, was sich sehr zum Nachteil der Belegschaft auswirkt.

DAH
Der alte Heini

09.09.2007 um 23:20 Uhr

Hier bestand vor und nach dem Betriebsübergang ein einheitlicher Betrieb, wenn es den eine einheitlichen Leitungs- und Organisationsebene gibt. Einige Betriebe waren, da sie nicht die Voraussetzung des § 1 Abs.1 BetrVG erfüllten, nicht Betriebsratsfähig oder waren einfach ohne Betriebsrats und wurden somit von dem bestehenden BR vertreten. Das Tochterunternehmen hätte, wenn nicht räumlich weit entfernt, mit den anderen betriebsratsfähigen Betrieben einen BR wählen müssen. Da die Betriebsratswahl nicht angefochten wurde, dürfte eine neue Wahl nur infrage kommen, wenn die Voraussetzungen gem. §13 Abs.2, Ziffer 1 BetrVG, gegeben sind.

§ 13 BetrVG (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

K
Kölner

09.09.2007 um 23:27 Uhr

@Der alte Heini Upps. Hast Du eine so dermaßen leistungsfähige Kristallkugel? Achja...selbst wenn Du die einheitliche Leitungsebene sehen kannst, so kann Deine Aussage ganz sicher nicht als "valide" bezeichnet werden - trotz BAG!

Ihre Antwort