Keine Gehaltsanpassung für einen einzelnen Mitarbeiter
Moin,
folgende Situation sei gegeben:
Betrieb mit 85 MA, keine Tarifbindung, individuell verhandelte Arbeitsverträge.
In einem Team (20+ Mitarbeiter) gibt es nach mehreren Jahren Pause individuelle Gehaltsanpassungen (nach oben, individuell in dem Sinne, dass sie vom Wert her individuell sind, keine prozentuale Anpassung). Ein einziger MA bekommt keine Anpassung, ob diese mit seinen direkten disziplinarischen Vorgesetzten im Personalgespräch bereits besprochen und zugesagt war. Die Anpassung wurde direkt auf der Ebene der Geschäftsführung für diesen MA gestoppt.
Nun das pikante: Der Kollege war bis Juni letzten Jahres ordentliches BR-Mitglied, und ist derzeit noch Nachrücker. Zudem hat er in einem privaten Rechtsstreit gegen die Firma geklagt (und gewonnen - Inhalt ist hier unerheblich, hat nichts mit dem BR zu tun, da ging es um Persönlichkeitsrechte).
Ist hier der BR in irgendeiner Weise involviert, bzw. durch den MA involvierbar? Wie gesagt, er ist der einzigste aus dem Team ohne Anpassung
Community-Antworten (13)
14.02.2017 um 14:35 Uhr
So ganz unerheblich ist der Hintergrund des Rechtsstreits aber nicht.
Als BR ist die Person geschützt. Sie darf nicht wegen ihres Amtes benachteiligt werden. Diese Benachteiligung wäre aber vom AN nachzuweisen. Da aber alle anderen BR eine Erhöhung bekommen, gibt es m.A. nicht genug Anlass, von einer Benachteiligung von Amts wegen auszugehen.
Es wird aber einen Grund geben, ihn anders zu behandeln. Ob dieser Grund eine zulässige Abwägung des AG oder eine verbotene Diskriminierung darstellt, kann nur beurteilt werden, wenn die Fakten bekannt sind. Dafür wäre auch das Rechtsverfahren ggf. von Bedeutung.
14.02.2017 um 14:40 Uhr
Der Rechtstreit ist völlig unerheblich! Allenfalls würde es wohl Pickels Neugier befriedigen.
Der Rechtstreit ist deshalb unerheblich weil es den § 612a im BGB gibt. Wenn der AN den Rechtstreit gewonnen hat, steht ja wohl außer Zweifel dass er seine Rechte in zulässiger Weise ausgeübt hat.
Ich kann hier auch nicht lesen dass andere BRM eine Erhöhung bekommen haben.
Die Vermutung liegt nahe dass hier wegen des BR-Amtes oder der Klage benachteiligt wird und der Arbeitgeber wird dies widerlegen müssen.
14.02.2017 um 15:00 Uhr
Der BR ist nicht involviert, es sei denn, der AN zieht ihn vermittelt hinzu. Z.B. bei einem Gespräch im Sinn des § 82 Abs.2 BetrVG oder bei einer Beschwerde nach §84 BetrVG.
Ausnahme wäre, wenn sich bei dem Mitarbeitergespräch und der BV dazu etwas ableiten ließe.
14.02.2017 um 15:01 Uhr
Pjöng, du liegt daneben.
Der 612a beschreibt den Fall, dass der MA nicht benachteiligt werden darf, weil er seine Rechte ausübt. Davon habe ich kein Wort geschrieben. Vielmehr geht es um die Ursache des Rechtsstreites. Und das KANN durchaus weiterhin relevant sein.
14.02.2017 um 15:07 Uhr
Hmm, der Arbeitgeber verletzt in irgendeiner Weise die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und das soll ihm das Recht geben, diesen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern zu benachteiligen? Meinst Du das wirklich ernst?
14.02.2017 um 15:19 Uhr
Also,
ohne hier zu sehr ins Detail zu gehen ... der Rechtsstreit war eine Auseinandersetzung zwischen dem BR-Mitglied ALS ARBEITNEHMER und dem Unternehmen, also ein individualrechtlicher Streit. BR-Belange spielten dabei keine Rolle.
Was die anderen BR-Mitglieder angeht: Soweit sie Mitglieder des besagten Teams waren, haben sie Gehaltsanpassungen erhalten. Das Team ist insofern eine geschlossene Gruppe, als es als Team im Rahmen eines Gewerks beim Kunden arbeitet.
14.02.2017 um 15:36 Uhr
Wie gesagt: Der Grund des Rechtsstreits ist völlig irrelevant! Auch die Tatsache dass hier einzelne BRM eine Erhöhung bekommen haben ist noch kein Beweis dass dieser AN nicht wegen seines Betriebsratsamtes benachteiligt wurde.
Als Betriebsrat würde ich hier mal freundlich beim Arbeitgeber anfragen, nach welchen Kriterien die Erhöhungen gewährt wurden. Bis die Antwort des Arbeitgebers eintrifft hat man dann Zeit darüber nachzudenken, ob hier nicht eine Mitbestimmung geltend gemacht werden kann.
14.02.2017 um 16:29 Uhr
"Der 612a beschreibt den Fall, dass der MA nicht benachteiligt werden darf, weil er seine Rechte ausübt. Davon habe ich kein Wort geschrieben."
Aber Pjöööng hat es geschrieben ... und das völlig zurecht. Demnach ist der Inhalt der Rechtsstreites wirklich unerheblich. Um darum ging es.
14.02.2017 um 17:00 Uhr
Dem schließe auch ich mich an.
14.02.2017 um 17:45 Uhr
Der Hinweis mit den verletzten Persönlichkeitsrechten kam erst verspätet nach. Daher ist meine Erstaussage weiterhin korrekt:
Der AG hat mit dem MA vor Gericht gestritten. WEGEN des Rechtsstreites darf er ihn nicht benachteiligen. Sehr wohl aber wegen des Inhaltes, um den gestritten wurde. Auch dann, wenn der AG vor Gericht unterlag. Beispiel wäre hier ein vom Ag verlorener Kündigungsschutzprozess wegen Unpünktlichkeit.
Meine Aussage ist: Ohne Detailwissen, um was gestritten wurde, kann man also guten Gewissens nicht sagen, dass der Inhalt des Streits unerheblich sei. Und das ist Fakt. Erst mit dem Detailwissen "Persönlichkeitsrechte" ergibt sich das aktuelle Bild.
15.02.2017 um 09:17 Uhr
Die Verteilungskriterien einer Gehaltsrunde unterliegen wie Pjöööng schon angeführt hat der zwingenden Mitbestimmung nach §87 Nr. 10 und / oder 11 BetrVG. Fordert den AG auf eine BV zum Thema Gehaltserhöhungen abzuschließen. Ich würde dazu in jedem Fall einen Sachverständigen (sprich Anwalt für Arbeitsrecht) hinzuziehen.
16.02.2017 um 08:44 Uhr
Die Frage die ich mir hier stelle liegt ganz anders gelagert. 85 MA gesamt > 20+ bekommen eine Gehaltsanpassung > eine Person aus dem Team fühlt sich benachteiligt > was ist mit den anderen 60 MA?
@ Pickel: Wenn der besagte Kollege eine persönliche Gehaltsanpassung per Gericht erstritten hat, gebe ich dir recht. Dann kann es Auswirkungen auf die Entscheidung des AG haben nun nicht noch einmal etwas zu zahlen (Angleichung der anderen Kollegen).
16.02.2017 um 12:03 Uhr
Hallo,
erstmal vielen Dank für die vielen konstruktiven und interessanten Beiträge!
@WillsWissen: Der BETRIEB hat 85 Mitarbeiter, für die ist der BR zuständig. Hier geht es innerhalb des Betriebs um ein Team, welches im Rahmen von Werkverträgen als Gewerk in einem langfristigen Kundenprojekt arbeitet. Diese Kollegen haben die Gehaltsanpassung erhalten. Es geht also um einen klar definierten Personenkreis.
Bei dem Rechtsstreit ging es um unrechtmässig erstellte Aufzeichungen einer Kamera. Der AN hat erstritten, dass der AG rechtssicher dem AN bestätigen musste, dass diese Aufzeichnungen gelöscht wurden und keine weiteren derartigen Aufzeichnungen von ihm exisiteren.
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