Erstellt am 08.02.2017 um 10:41 Uhr von eynuk
Hallo zuckertuete,
so wie von Dir geschrieben ist das nicht richtig. Bei Wikipedia ist es ganz gut beschrieben, da brauche ich das hier nicht wiederholen.
Erstellt am 08.02.2017 um 13:08 Uhr von ganther
ist der BR überhaupt berechtigt hierzu eine BV zu schließen?
Erstellt am 08.02.2017 um 18:11 Uhr von Ernsthaft
Freiwillige BV, die über Gesetz- oder Tarifliches hinausgeht, kann er bis zum Erbrechen abschließen.
Da sie hier in der Höhe aber zum Teil von der Steuerlichen zum Nachteil der MA abweicht, ist sie gegenstandslos.
Was die steuerfreien Beträge (Sozialbeträge ausgenommen) betrifft, greift hier die Regeln des § 3b EStG.
Und die lauten wie folgt:
Nachtarbeit ist die Zeit zw. 20 und 6 Uhr.
Sonn-/Feiertagsarbeit ist die Zeit zw. 0 Uhr und 24 Uhr, zuzüglich 0 Uhr bis 4 Uhr des
Folgetages, bei Arbeitsbeginn vor 24 Uhr.
Die vom AG gezahlten Zuschläge sind jeweils in folgender Höhe steuerfrei: für Nachtarbeit zw. 20 und 6 Uhr 25 %. Für den Zeitraum bis 4:00 Uhr, wenn die AZ vor 0:00 Uhr beginnt 40 %.
Der § 3b EStG setzt die Zahlung zusätzlicher Vergütungen neben einem Grundlohn voraus. Die Zuschläge müssen zwar nicht als Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge bezeichnet werden, es muss aber ersichtlich sein, dass es sich um Zeitzuschläge handelt, die einen Dienst zu begünstigten Zeiten abgelten.
Erstellt am 08.02.2017 um 18:58 Uhr von ganther
Freiwillige BV, die über Gesetz- oder TARIFLICHES hinausgeht, kann er bis zum Erbrechen abschließen.
Das halte ich für ein Gerücht!