Erstellt am 04.04.2013 um 12:47 Uhr von Bürokrat
Siehe einen Beitrag vorher!
Da habe ich die entsprechenden Gesetze schon einmal benannt.
(Einkommensteuergesetz und Sozialversicherungsentgeltverordnung.)
Ganz grob: Bis zu 25 % Zuschlag auf den Stundenlohn sind steuerfrei.
Beginnt die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr 40 %, und wenn der vorangegangene Tag dann auch noch ein Sonntag war, sogar 50 %. Bei Feiertagen sind es sogar 125 % oder 150 %.
Erhält ein AN mehr vom Betrieb, als z. B. 50 % und es sind nur 25 % steuerfrei, muß er den Rest halt versteuern. Und den Stundenlohn ja sowieso.
Ganz anders bei der Sozialversicherung, hier gibt es keine prozentuale Begrenzung, aber eine, die sich auf den Stundenlohn bezieht.
Sozialversicherungsfrei sind nämlich die Zuschläge, die auf maximal 25,- Euro Stundenlohn anfallen.
Verdient also jemand z. B. 30,- Euro in der Stunde und erhält 25 % Nachtzuschlag, sind diese 7,50 Euro steuerfrei. Aber nur 6,25 Euro davon auch sozialversicherungsfrei.
Nun ja, Steuern spart man ja gerne, aber der geringere Sozialversicherungsbeitrag wirkt sich letztendlich negativ aus. Bei der Rente etwa, oder bei Lohnersatzleistungen wie z. B. Krankengeld, das sich nach dem BEITRAGSPFLICHTIGEN Entgelt bemisst. Finde ich pers. daher nicht so gelungen.
Erstellt am 04.04.2013 um 18:52 Uhr von Hoppel
EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1. für Nachtarbeit 25 Prozent,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.