Erstellt am 22.04.2008 um 11:01 Uhr von Werner
LAG Hamm, 14.06.2004, 8 Sa 1289/01
Amtlicher Leitsatz:
Soweit der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nach seiner Wahl einen angemessenen Entgeltzuschlag oder eine angemessene Anzahl freier Tage zu gewähren hat, ist der angemessene Umfang der zu gewährenden Freizeit nach denselben Maßstäben zu bestimmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01; Urteil vom 27.05.2003 -9 AZR 180/00) für die Bemessung des Entgeltzuschlages maßgeblich sind (30% bei Dauernachtschicht, 25% bei Wechselschicht).
Erstellt am 23.04.2008 um 21:29 Uhr von tolls
Wir, ein Produktionsbetrieb im Chemiebereich, geben unseren Mitarbeitern einen steuerfreien Nachtzuschlag von 20% vom Bruttostundenlohn. 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist Nachtzeit.
Müsste aber im Manteltarif vereinbart sein, oder Gewerkschaft fragen.
Erstellt am 23.04.2008 um 21:57 Uhr von Lotte
tolls,
laut ArbZG § 2 beginnt Nachtarbeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr (außer Bäckereien, da 22 Uhr - 5 Uhr). Euer früherer Beginn ist wahrscheinlich im TV festgeschrieben. Gehe davon aus, dass Sonnescheins AG nicht TV gebunden ist.
Sonneschein,
fürchte, Euer AG könnte sagen, dass er über Zuschläge, die normalerweise im TV festgeschrieben werden, nicht mit dem BR verhandelt.
Dann muss jeder individuell tätig werden.