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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zusammenhängender Urlaub von zwei Wochen

L
loeve
Okt 2023 bearbeitet

Ist der §7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetz nun eine kann oder eine muss Regelung, so dass nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet ist einen zweiwöchigen Urlaub zu gewähren, sondern auch der der Arbeitnehmer verpflichtet ist einen zweiwöchigen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

1.392015

Community-Antworten (15)

K
Kehler

16.10.2023 um 15:08 Uhr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Steht doch alles ganz klar drin!

C
celestro

16.10.2023 um 15:20 Uhr

Wenn der AN keine 2 Wochen am Stück Urlaub machen WILL, dann muss er es nicht.

L
loeve

16.10.2023 um 15:24 Uhr

Kehler, sehe ich auch so. Trotzdem taucht bei uns die Frage auf, ob das nur für den Arbeitgeber verbindlich bzw. ein muss ist oder auch der Arbeitnehmer zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub in Anspruch nehmen muss? Bei uns gibt es Kollegen die ihren Urlaub lieber in 6 einzelnen Wochenabschnitten nehmen möchten

L
loeve

16.10.2023 um 15:28 Uhr

Celestro, wie würdest du das begründen? Für mich klingt der Absatz 2, § 7 Bundesurlaubsgesetz, für beide Seiten verbindlich bzw. nach einem muss.

K
Kehler

16.10.2023 um 15:34 Uhr

" es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."

Es sollte einem nicht Schwer fallen hier, als Arbeitnehmer, Gründe anzubringen wenn man keine 2 Wochen am Stück Urlaub machen möchte.

Wenn man natürlich nichts dagegen sagt, dann wird der AG es so machen wie es im § steht.

M
Meph1977

16.10.2023 um 15:35 Uhr

Das steht das der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Der einzige der hier etwas gewähren kann ist der Arbeitgeber. Daher seh ich das auch so das die Pflicht nur den AG trifft und nicht den AN. Man kann das aber auch weiterspinnen und sagen das der Arbeitgeber Urlaub dann nicht gewähren darf wenn er nicht zusammenhängend beantragt wird und keine der im Gesetz benannten Begründungen vorliegt. Ich tu mir daher schwer mich da entgültig festzulegen tendiere aber eher dazu das es nur eine Pflicht des AG ist.

Wo man auch ein Auge drauf halten sollte ist ob in einer BV was dazu steht.

L
loeve

16.10.2023 um 15:48 Uhr

Kehler: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Dies bezieht sich aus meiner Sicht auf den gesamten Jahresurlaubsanspruch. Da dieser in den wenigsten Betrieben am Stück genommen werden kann, ist eine Teilung unumgänglich. Und dann kommt die 2 Wochenregelung: Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Es bleibt die Frage ob für beide Seiten verbindlich??

L
loeve

16.10.2023 um 15:55 Uhr

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Dies bezieht sich aus meiner Sicht auf den gesamten Jahresurlaubsanspruch von 4 bzw. 6 Wochen. Da dieser in den wenigsten Betrieben zusammenhängend gewährt werden kann, kommt wieder die 2 Wochenregel ins Spiel: Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Es bleibt immer noch die Frage, ob es für beide Seiten verbindlich ist.

C
celestro

16.10.2023 um 17:43 Uhr

"Celestro, wie würdest du das begründen? Für mich klingt der Absatz 2, § 7 Bundesurlaubsgesetz, für beide Seiten verbindlich bzw. nach einem muss."

schau mal hier:

"Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen. 2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist."

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009 - 7 Sa 1655/08

später:

"Ein "Verstoß" der Beklagten gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG liegt schon deshalb nicht vor, weil § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vom für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Unabdingbarkeitsschutz ausnimmt und daher auch die Arbeitsvertragsparteien - wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG vorliegen - eine andere Teilungsanordnung treffen können als die in § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene (LAG Niedersachsen 23.04.2009 - 7 Sa 1655/08; HWK/Schinz, 9. Aufl. 2020, § 7 Rn. 53; MH/Klose, 4. Aufl. 2018, § 86 Rn. 67; Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 11. Aufl. 2016, § 7 Rn. 61), jedenfalls solange dies nicht zu einer Atomisierung des Urlaubsanspruchs führt (BAG 29.07.1965 AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG; LAG Baden-Württemberg 06.03.2019 - 4 Sa 73/18; HWK/Schinz, § 13 Rn. 42)."

ArbG Koblenz, Urteil vom 14.10.2020 - 7 Ca 1140/20

R
RudiRadeberger

17.10.2023 um 11:27 Uhr

"Der Arbeitgeber kann Urlaub grundsätzlich nur für ganze Tage gewähren. Einen „halben Urlaubstag“ gibt es in rechtlicher Hinsicht (fast) nie. Ausnahmsweise können Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch erwerben, der auch Bruchteile eines Tages beinhaltet (§§ 4,5 BUrlG). Urlaub ist „zusammenhängend“ zu gewähren. Streng genommen muss zumindest ein Urlaub eines Arbeitnehmers mit einer Fünf-Tage-Woche mindestens zehn Tagen betragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Machen dringende betriebliche oder persönliche Gründe eine kürzere Abwesenheit erforderlich, darf der Urlaub auch aufgeteilt werden.

Beispiele:

Der Arbeitnehmer wird im Notdienst eingesetzt und kann daher dem Betrieb nicht lange fernbleiben Erholung nach einer langen Krankheit Hochzeit eines nahen Angehörigen

Nicht ausreichend ist hingegen allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem Kurzurlaub." RA Hasselbach

Ich finde den letzten Satz interessant. Und ich bin auch persönlich der Meinung, dass eine vernünftige Erholung einen gewissen Zeitraum benötigt.

C
celestro

17.10.2023 um 12:53 Uhr

"Und ich bin auch persönlich der Meinung, dass eine vernünftige Erholung einen gewissen Zeitraum benötigt."

Und wer bestimmt das bzw. wer will dem AN hier Vorschriften machen, wie er sich zu erholen hat?

"Nicht ausreichend ist hingegen allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem Kurzurlaub."

Und wie soll da die Praxis aussehen? Jede Personalabteilung muss bei jedem Urlaubsantrag schauen, ob noch genug Resttage da sind, um 2 Wochen Urlaub zu nehmen .... und wenn nicht, wird der AN gezwungen, den Rest dann am Stück zu nehmen?

R
RudiRadeberger

17.10.2023 um 13:37 Uhr

"Denn der "unersetzliche Wert des Erholungsurlaubs" könne seine Wirkung nur in einer "längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten", so ein BAG-Urteil von 1965 (BAG 29.07.1965 AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG). Daran ändere sich auch nichts, wenn der oder die Arbeitnehmende selbst mit einer Stückelung der Urlaubstage einverstanden sei. In diesem Fall der Urlaubsanspruch nicht wirksam erfüllt und würde fortbestehen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten Arbeitnehmende Anspruch auf eine Abgeltung.

Ausnahmen von der zusammenhängenden Urlaubsgewährung sind nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers vorliegen. Eine weitere Ausnahme können Tarifverträge oder einzelvertragliche Regelungen darstellen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG)." TK- Krankenversicherung

"Und wer bestimmt das bzw. wer will dem AN hier Vorschriften machen, wie er sich zu erholen hat?"

Der Gesetzgeber! Allerdings nicht wie, sondern wie lange.

"Jede Personalabteilung muss bei jedem Urlaubsantrag schauen, ob noch genug Resttage da sind, um 2 Wochen Urlaub zu nehmen .... und wenn nicht, wird der AN gezwungen, den Rest dann am Stück zu nehmen?"

Im blödesten Fall...ja, denn sonst:

"In diesem Fall der Urlaubsanspruch nicht wirksam erfüllt und würde fortbestehen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten Arbeitnehmende Anspruch auf eine Abgeltung."

Glücklicherweise verfügen die HR-Abteileungen, sofern sie nicht in den 90ern hängengeblieben sind, über entsprechende Personalsoftware.

T
Tagträumer_5

18.10.2023 um 18:16 Uhr

Und mal wieder völlig falsche Bewertung von User celestro ... dabei gibt es klare Gesetze und hilfsweise BAG Urteile

T
takkus

19.10.2023 um 11:14 Uhr

Wenn Gesetzte so klar wären, bräuchte es keine Urteile.

T
Tagträumer_5

23.10.2023 um 06:33 Uhr

Das Gesetz ist auch eindeutig, nur gibt es Personen, die meinen, dagegen klagen zu müssen. Und es gibt Personen wie User celestro, die das komplett ignorieren und ihre Meinung als Fakt verkaufen wollen.

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