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Einmalige Prämie für die besten Vertriebler

M
Muschelschubser
Okt 2023 bearbeitet

Moin,

unser AG plant einen Aktionszeitraum bis zum Jahresende, in dem die drei besten Vertriebler auf dem Treppchen stehen und eine gestaffelte Anerkennungsprämie erhalten.

Die Teilnahme soll auf freiwilliger Basis erfolgen. Gemeldet werden die Vertriebserfolge manuell, es werden also keine Mechanismen zum Controlling aufgesetzt.

Das klingt jetzt erstmal nicht nach kollektiver Lohngestaltung nach 87. Deshalb die Frage: können wir hier überhaupt ein MBR ableiten, wenn ja aus welcher Rechtsquelle heraus?

Oder fliegt der AG hier unter unserem Radar und kann diesen kleinen Wettbewerb mitbestimmungsfrei starten?

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Community-Antworten (8)

K
Kehler

12.10.2023 um 15:24 Uhr

Ich finde schon das es zum § 87 (1) 11 BetrVG gehört.

Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren

M
Muschelschubser

12.10.2023 um 16:15 Uhr

Ich bin da mehr über eine Formulierung bei der ifb gestolpert und bin mir nicht sicher, ob hier ein kollektiver Tatbestand vorliegt wenn nur die "Top 3" bedacht werden und der Rest gar nicht weiter erwähnt wird.

"Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Bei betrieblichen Sondervergütungen setzt die Mitbestimmung ein, wenn sie nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip (kollektiver Tatbestand) gewährt werden. Individuelle Vereinbarungen, die diesen Voraussetzungen nicht unterliegen, sind mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber entscheidet allein, ob er eine Leistung erbringen, welche Mittel er hierfür zur Verfügung (Dotierungsrahmen) stellen, welchen Zweck er mit ihr verfolgen sowie welchem Personenkreis er sie gewähren will. Bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze für die Sonderzahlungen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat regeln einvernehmlich, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander festgelegt werden sollen (BAG v. 14.6.1994 - 1 ABR 63/93). Kommt es bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

D
DummerHund

12.10.2023 um 17:04 Uhr

Ich denke da liegt ein Denkfehler vor. Erst einmal betrifft es ja alle Vertriebler. Unterm Strich werden ja nur die 3 Besten Prämiert.

M
Muschelschubser

12.10.2023 um 17:13 Uhr

"Erst einmal betrifft es ja alle Vertriebler"

Naja. Alle Vertriebler, die freiwillig mitmachen. Wo hört Individualrecht auf, wo fängt Kollektivrecht an?

Unser Haupt-Kritikpunkt liegt im Prinzip in der Tatsache, dass Backoffice-Abteilungen solche Möglichkeiten nicht haben. Auch haben wir Bedenken, dass eine Nicht-Teilnahme trotz ansonsten ordentlicher Arbeitsleistungen einem negativ ausgelegt werden könnte.

Und da stellt sich die Frage, ob wir die Möglichkeit haben gar nicht erst zuzustimmen, oder lediglich auf gut Glück unsere Bedenken äußern können.

D
DummerHund

12.10.2023 um 17:25 Uhr

Die Antwort gibst du dir doch selbst. Erst einmal erden bestimmte Bereiche ausgenommen; Die Backoffice- Abteilungen. Als BR würde ich den AG mal nach den Gründen Fragen. Dann ist es Zweitrangig ob freiwillige Teilnahme oder nicht. Die Möglichkeit ist vorhanden und das reicht aus. Wie sich jeder MA dann entscheidet ist doch eine ganz andere Sache.

C
celestro

12.10.2023 um 18:23 Uhr

Ich denke auch, das hier der BR ein Mitbestimmungsrecht hat. Zum Beispiel, darf er mitbestimmen, wie hoch die Prämien ausfallen (ob also die Prämie 95 / 4 / 1 oder 60 / 30 / 10 aufgeteilt wird) etc.

Nur muss der AG ja nichts ausschütten und somit könnte der AG auch hingehen und sagen "wenn ihr mir da reinquatschen wollt, gibt es halt gar nichts".

R
rtjum

13.10.2023 um 12:53 Uhr

auch die Verteilungsgrundsätze also welche Verkaufserfolge wie berücksichtigt werden ist in der MB. den kollektiven Tatbestand sehe ich als gegeben, denn es geht ja um alle freiwillig teilnehmenden Vertriebler.

M
Muschelschubser

16.10.2023 um 14:12 Uhr

Eine kleine Kehrtwende...

... es sind wohl Produkte dabei, die gar nicht ohne weiteres verprovisioniert werden dürfen, bzw. die aus Verbraucherschutzgründen keinem Vertriebsdruck und keinen Vertriebsanreizen ausgesetzt werden dürfen.

Das ist nun natürlich sehr spezielles Rechtswissen.

Kann man das einem BR überhaupt vorwerfen, die Einhaltung solcher Gesetze nicht überprüft zu haben bzw. nicht überprüfen zu können?

Ich würde die Aufgaben des BR im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen eher auf das Sammelsurium an Arbeitsgesetzen beziehen.

Ich gehe jedenfalls davon aus, dass das ganze nun rechtlich so nicht darstellbar ist und sich das Thema von selbst erledigt hat.

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