Geringfügige-, Pauschal- Teilzeitarbeitskräfte - Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Entlohnung nur für geleistete Arbeit oder auch wenn nur auf Abruf? Unterschiede zwischen 165 € und 400 € Beschäftigte?
Community-Antworten (2)
28.05.2008 um 14:32 Uhr
§ 12 TzBfG Arbeit auf Abruf (1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. 4Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. (2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. (3) 1Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
28.05.2008 um 15:15 Uhr
@Der alte Heini Klasse Antwort.
@Unwissender Je nach Lage der AZ auf Abruf ist fast alles möglich; wenngleich man das BAG-Urteil bemühen muss...
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