Hallo,
unser Betriebsrat diskutiert über die Auslegung unseres Haustarifvertrages. Folgender Sachverhalt: Kollege der seit mehreren Jahren immer wieder bei uns als Saisonbeschäftigter für ca. 9 Monate beschäftigt ist, hat einen Arbeitsunfall und ist 3 Monate arbeitsunfähig.
Die Personalabteilung hat ihm nun für 6 Wochen den Lohn gezahlt. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft, aber mit einer gekürzten Zahlung von ca. 80 % vom Nettolohn. Ein Festangestellter bei uns würde in diesem Fall die Differenz von ca. 20 % als Zuschuss vom Arbeitgeber bekommen, jedenfalls für eine gewisse Zeit, an die Beschäftigungszeit gekoppelt, so steht es im Haustarifvertrag.

Die Beschäftigungzeit ist im Haustarifvertrag so definiert:


1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer (nach vollendetem 18. Lebens-jahr) bei demselben Arbeitgeber oder in derselben Einrichtung im Arbeitsverhältnis verbracht hat, auch wenn sie unterbrochen wurde.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und wieder eingestellt wird, es sein denn, dass er


a) wegen Ableistung des Wehrdienstes oder eines ihn ersetzenden anderen öffentlichen Dienstes,

b) wegen Betreuungsaufgaben in der eigenen Familie,

c) wegen Arbeitsunfall oder Krankheit

aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und sich unverzüglich nach Wegfall des Grundes um seine Wiedereinstellung beworben hat.

Die Beschäftigungszeit wird durch einen Erziehungsurlaub nicht unterbrochen.

2. Auf die Beschäftigungszeit können die bei einem anderen Arbeitgeber in gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit verbrachten Zeiten angerechnet werden.

und zu der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall steht:

1. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

2. Dem Arbeitnehmer werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten
Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge bis zum Ende der sechsten Woche gezahlt.

Darüber hinaus wird in ein und demselben Krankheitsfall ab der siebenten Woche ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung oder einer privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, bis zur Höhe der Nettovergütung

bei einer Beschäftigungszeit von

mehr als zwei Jahren bis zum Ende der 09. Woche,
mehr als drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
mehr als fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
mehr als acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
mehr als zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche

der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Frage: Hat der Kollege nun Anspruch auf die Zahlung der Differenz von ca. 20 % vom Arbeitgeber. Bin auf eure Antworten gespannt.

Vielen Dank

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