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Auslegung Tarifvertrag

W
Wellness
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser Betriebsrat diskutiert über die Auslegung unseres Haustarifvertrages. Folgender Sachverhalt: Kollege der seit mehreren Jahren immer wieder bei uns als Saisonbeschäftigter für ca. 9 Monate beschäftigt ist, hat einen Arbeitsunfall und ist 3 Monate arbeitsunfähig. Die Personalabteilung hat ihm nun für 6 Wochen den Lohn gezahlt. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft, aber mit einer gekürzten Zahlung von ca. 80 % vom Nettolohn. Ein Festangestellter bei uns würde in diesem Fall die Differenz von ca. 20 % als Zuschuss vom Arbeitgeber bekommen, jedenfalls für eine gewisse Zeit, an die Beschäftigungszeit gekoppelt, so steht es im Haustarifvertrag.

Die Beschäftigungzeit ist im Haustarifvertrag so definiert:

  1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer (nach vollendetem 18. Lebens-jahr) bei demselben Arbeitgeber oder in derselben Einrichtung im Arbeitsverhältnis verbracht hat, auch wenn sie unterbrochen wurde.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und wieder eingestellt wird, es sein denn, dass er

a) wegen Ableistung des Wehrdienstes oder eines ihn ersetzenden anderen öffentlichen Dienstes,

b) wegen Betreuungsaufgaben in der eigenen Familie,

c) wegen Arbeitsunfall oder Krankheit

aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und sich unverzüglich nach Wegfall des Grundes um seine Wiedereinstellung beworben hat.

Die Beschäftigungszeit wird durch einen Erziehungsurlaub nicht unterbrochen.

  1. Auf die Beschäftigungszeit können die bei einem anderen Arbeitgeber in gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit verbrachten Zeiten angerechnet werden.

und zu der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall steht:

  1. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

  2. Dem Arbeitnehmer werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge bis zum Ende der sechsten Woche gezahlt.

Darüber hinaus wird in ein und demselben Krankheitsfall ab der siebenten Woche ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung oder einer privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, bis zur Höhe der Nettovergütung

bei einer Beschäftigungszeit von

mehr als zwei Jahren bis zum Ende der 09. Woche, mehr als drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche, mehr als fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche, mehr als acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche, mehr als zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche

der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Frage: Hat der Kollege nun Anspruch auf die Zahlung der Differenz von ca. 20 % vom Arbeitgeber. Bin auf eure Antworten gespannt.

Vielen Dank

Wellness

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

16.10.2013 um 21:46 Uhr

Eigentlich braucht man doch nur über:

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer (nach vollendetem 18. Lebens-jahr) bei demselben Arbeitgeber oder in derselben Einrichtung im Arbeitsverhältnis verbracht hat, auch wenn sie unterbrochen wurde.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und wieder eingestellt wird, es sein denn, dass er<

diskutieren. Und bei Saisonarbeit hat der Kollege ja wohl nicht von sich aus die Tätigkeit unterbrochen - oder?

Ich würde also für den Zuschlag plädieren. Aber eigentlich müsste doch auch die Gewerkschaft darüber Auskunft geben können, die mit am Verhandlungstisch saß.

A
AlterMann

16.10.2013 um 21:50 Uhr

Hm, Wellness, es wäre interessant zu erfahren, in welchem Zusammenhang die von Dir zitierte Definition zur Beschäftigungszeit steht. Aus der Formulierung vermute ich mal, dass hier die Anrechenbarkeit von Beschäftigung in Zusammenhang mit der Eingruppierung gemeint ist; sonst würde der Punkt 2 keinen Sinn machen. Ich halte es (ohne die Gesamtzusammenhänge zu kennen) jedenfalls für extrem unwahrscheinlich, dass dieser Punkt 2 für die Berechnung des Krankengeldzuschusses gelten soll. Insofern scheint es so zu sein, dass in Eurem HausTV der Begriff "Beschäftigungszeit" in dem einen Fall (Eingruppierung) definiert ist und in dem anderen Fall (Krankengeldzuschuss) der Auslegung bedarf. Was sagr denn Eure gewerkschaft dazu? Gibt es Protokolle der Tarifverhandlungen, in denen man was erhellendes findet?

W
Wellness

17.10.2013 um 10:25 Uhr

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!!

@ AlterMann Die Beschäftigungszeit wird in dem Haustarifvertrag in einem § definiert, deren Wortlaut ich hier vollständig reinkopiert habe. Im übrigen Text des Tarifvertrages wird dann noch auf die Punkte Sterbegeld, Berufsunfähigkeit und Kündigungsfristen Bezug auf die Beschäftigungszeit genommen, aber nicht auf die Eingruppierung. Das Ergebnis neuer Verhandlungen, die mir aber noch nicht schriftlich vorliegen, ist, das Anspruch auf eine Lohnerhöhung nach so und so viel Beschäftigungsmonaten besteht. Das gilt auch für die Saisonbeschäftigen, bei denen dann die Beschäftigungsmonate aus den vergangenen Jahren zu Grunde gelegt werden.

@ all

Die Gewerkschaft werden wir ansprechen. Aber es ist immer wertvoll vorab schon mal von erfahrenen BRlern eine Einschätzung zu erhalten. Weitere Kommentare sind willkommen. Vielen Dank. Wellness

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