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Nachtschicht und Probleme

B
berndf
Jan 2018 bearbeitet

Unser Betriebsrat hat Nachtschicht für 4 Wochen genehmigt. Danach wurde ohne einen neuen Antrag zu stellen, einfach weiter Nachtschicht gemacht.Nun stellte ich fest, daß sogar am Sonntag um 22 Uhr die Nachtschicht beginnt und das geht die ganze Woche so, daß die Arbeitnehmer praktisch 7 Tage arbeiten. Nun liegt wieder ein Antrag auf Verlängerung der Nachtschicht beim BR vor. Ich gehe davon aus, daß wenn die Nachtschicht am Sonntag beginnt, eine Genehmigung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vorliegen muss. Ist es möglich, daß wir nur den Antrag genehmigen, daß die Nachtschicht erst am Montag beginnt und am Samstag endet.

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Community-Antworten (3)

W
Watschenbaum

26.09.2013 um 09:39 Uhr

ich weiß jetzt nicht, ob ich dich richtig verstehe ?

einem Antrag unter Bedingungen zuzustimmen, geht formal nicht, die Zustimmung gilt dann als erteilt

wollt ihr nur unter Bedingungen zustimmen (z.b. daß der Sonntag schichtfrei bleibt) dann müsstet ihr den ursprünglichen Antrag ablehnen, und der AG müsste eine neue Anhörung starten, zu der ihr dann konkret "ja" oder "nein" sagen könnt

G
gironimo

26.09.2013 um 11:37 Uhr

Ihr müsst nicht alles unterschreiben, was der AG Euch vorlegt. Mitbestimmung enthält das Wort mit - etwas gemeinsam bestimmen - also könnt Ihr gegenüber dem AG alles fordern, was aus Eurer Sicht sinnvoll ist. Also auch wann welche Schichten beginnen und enden. Bevor Ihr hier keine Einigung erzielt, stimmt Ihr auch nicht zu und fordert den AG unmissverständlich auf, vor einer Einigung mit Euch keine Nachtschichten mehr anzuordnen und durchzuführen.

K
Kulum

26.09.2013 um 12:56 Uhr

Gut möglich, dass die AN, obwohl der Schichtbeginn Sonntag 22.00 Uhr ist, gar nicht am Sonntag arbeiten. §9 Abs.2 ArbZG Das Ganze passt allerdings nicht zu den von dir beschriebenen "praktisch 7 Tage arbeiten" Grundsätzlich muss die 24 stündige Ruhezeit des Betriebes eingehalten werden + die 11 stündige persönliche Ruhezeit nach §5 ArbZG Also 35h muss der AN mindestens Wochenende haben.

Evtl findest du ja in §7 ArbZG zutreffende Abweichende Regelungsmöglichkeiten. Falls nicht, dürft ihr eigentlich gar nicht zustimmen, da ihr gar nicht schlechter regeln dürft, als es das Gesetz hergibt. Grundsätzlich bleibt es bei dem von Watschenbaum gesagten, eine Zustimmung bei Einhaltung bestimmter Bedingungen gibt es in der Form nicht.

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