Eingruppierung bei horizontaler Versetzung
Hallo, unser AG möchte einen Teamleiter innerhalb der gleichen Abteilung von Stadt A nach Stadt B versetzen. Der AN ist sowohl mit der Versetzung, als auch mit der Eingruppierung einverstanden (gleiche Eingruppierung wir bisher). Er hat den Vorteil das er näher an Stadt B wohnt und so mehr Freizeit etc hat. Es handelt sich also um eine horizontale Versetzung.
Wir haben der Versetzung zugestimmt, aber der Eingruppierung widersprochen, da wir der Meinung sind das die generelle Eingruppierung der Teamleiter in unserem Unternehmen zu niedrig ist.
Der Teamleiter ist jetzt sauer, da er nicht versetzt wird (der AG wird nicht vor das Arbeitsgericht gehen).
War unsere Entscheidung rechtens, weil wir uns gegen das Interesse des Teamleiters gestellt haben? Hatten wir überhaupt Mitsprache bei der Eingruppierung, weil der Teamleiter lediglich den Ort wechselt, nicht aber seine Tätigkeit?
Vielen Dank ...ein neuer junger BR
Community-Antworten (20)
07.12.2013 um 18:20 Uhr
Ihr habt doch gar kein anhörungsrecht in dieser Sache...
07.12.2013 um 18:30 Uhr
Bitte näher erläutern.
Es handelte sich um eine interne Stellenausschreibung, da haben wir doch nach §99 ein Mitbestimmungsrecht
07.12.2013 um 18:31 Uhr
Hallo genius, ich sehe das etwas anders als Kölner, denn in §99 Abs. 1 steht durchaus, dass der BR vor jeder Versetzung zu informieren ist, auch über die vorgesehene Eingruppierung. Und eine Versetzung i.S.d. §95 BetrVG liegt ja vor durch die räumliche Versetzung in eine andere Stadt (weit genug weg zumindest, dass man von einer "erheblichen Änderung der Umstände" sprechen kann). Ihr habt da zugestimmt, klar ist das rechtens.
Schwieriger ist das mit dem Widerspruch gegen die Beibehaltung der Eingruppierung. Hatte ich noch nicht, den Fall. Die Begründung "wir meinen so generell, dass die Teamleiter zu wenig kriegen" dürfte vor Gericht keinen Bestand haben, vermute (!) ich. Ihr solltet schon einen der Ablehnungsgründe des §99 Abs. 2 nennen, und da sehe ich keinen "schönen" für euch.
Das kann aber auch alles dahingestellt bleiben, denn grundsätzlich ist es nie klug, dem Wunsch eines AN nicht zu entsprechen, ohne vorher mit ihm drüber gesprochen zu haben. So was zieht Kreise und macht böses Blut. Steuert hier gegen, indem ihr auf die Leute zugeht und ihnen das erklärt.
Ergänzend würde ich auf den AG zugehen mit dem Ziel, Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVg zu verhandeln.
07.12.2013 um 18:37 Uhr
Der AG hat doch den BR nur zur Versetzung angehört. Und der hat der BR zugestimmt.
Selbst wenn der AG den BR zu einer Ein- oder Umgruppierung gehört hätte (hier hat ja keine Veränderung statt gefunden), hätte ein NEIN eurerseits nichts mit dem Vorgang der Versetzung an sich zu tun, die der AG durchführen kann - egal ob es Unstimmigkeiten bei der Eingruppierung gibt.
Wenn jetzt der AG den Kollegen nicht versetzt, tut er es nur um Euch zu schaden (wieder einer mehr, der gegen den BR ist).
Ich würde dem Kollegen sagen, dass bei der Versetzung nicht der BR sondern der AG der Hemmschuh ist; ihr also der Versetzung zugestimmt habt. Der Streit um die richtige Bezahlung der Teamleiter hat mit der Versetzung nichts zu tun. Dem AG würde ich auch noch einmal die Meinung sagen.
08.12.2013 um 00:18 Uhr
Koelner > Antwort 1 hat recht / da gibs keine Mitbestimmung / nur bei Neubesetzung der freigewordenen Stelle > Ausschreibung usw.
08.12.2013 um 09:44 Uhr
... die Stelle wurde an diesem Standort neu geschaffen. Ich habe nur sorgen um die Entscheidung die Eingruppierung abgelehnt zu haben. Der AN hatte ja bisher die selbe Eingruppierung, die auch der Stellenausschreibung entspricht. Wir wollten halt "mehr" rausholen und jetzt wird evt. Der AG die Stelle nicht besetzen. Der AN hat uns auch schon mehrmals angeschrieben und bittet uns unsere Entscheidung zu revidieren, denn der AG und er sind sich ja einig.
genius
08.12.2013 um 09:59 Uhr
schlimm schlimm schlimm
da ist ein betriebsrat der eine versetzung nicht von einer einstellung unterscheiden kann.
er schreibt: unser AG möchte einen Teamleiter innerhalb der gleichen Abteilung von Stadt A nach Stadt B versetzen
da hättet ihr nun wirklich nichts an der eingruppierung zu kamellen.
jetzt ist es aber plötzlich eine einstellung nach 99 und der betriebsrat wollte pokern...... dumm gelaufen
08.12.2013 um 10:33 Uhr
@ genius
Tja ... gut gemeint ist halt nicht zwingend gut gemacht!
Der AG muss dem BR im Rahmen der Anhörung zu einer Versetzung natürlich auch die vorgesehene Eingruppierung mitteilen. Einer Eingruppierung kann ich nur dann widersprechen, wenn es eine Eingruppierungsrichtlinie gibt (entweder per TV oder BV geregelt) und diese nicht im Einklang mit der zu besetzenden Stelle steht. Offensichtlich gibt es bei Euch jedoch eine solche Grundlage und der Kollege ist nach aktuellem Stand korrekt eingruppiert. Damit gab es für Euch überhaupt KEINEN Grund, der Eingruppierung widersprechen zu können.
Auf welcher Basis (BV oder TV) wird denn bei Euch überhaupt eingruppiert?
BTW ... wenn einem BR im Rahmen einer Anhörung "Versetzung" auffällt, dass vorgesehene Eingruppierung falsch ist, kann ein BR der Eingruppierung selbstverständlich widersprechen. Dass ein AN mit dieser falschen Eingruppierung ggf. einverstanden ist, ändert überhaupt nichts!
08.12.2013 um 12:34 Uhr
Bei uns wird nach TV eingruppiert.....und wir sind halt der Meinung das die Eingruppierung der Teamleiter zu niedrig ist, auch wenn die Stelle und die bisherigen Teamleiter alle mit der niedrigeren Tarifgruppe eingruppiert wurde.
Wenn es, wie du schreibst, KEINEN Grund für den Widerspruch gab, ist er dann überhaupt gültig, oder darf der AG den AN trotzdem mit der bisherigen Eingruppierung versetzen ohne vor das Arbeitsgericht zu gehen?
08.12.2013 um 12:47 Uhr
Wenn ihr nur der Eingruppierung nicht aber der Versetzung an sich widersprochen habt braucht der AG gar nicht vor Gericht und kann den AN dort tätig werden lassen. Der Streitpunkt der Eingruppierung wäre dann Sache der Einigungsstelle. Da der BR hier aber hoffnungslos unterlegen wäre würde ich dem AG mitteilen das der BR seiner nächsten Sitzung den gefassten Beschluss der Eingruppierung von Herrn XY bezügl. der Versetzung neu fassen werdet.
08.12.2013 um 20:39 Uhr
@snooker
erkläre bitte mal warum hier die Einigungsstelle zuständig sein soll....
08.12.2013 um 21:23 Uhr
eine interne stelenausschreibung bleibt eine einstellung
09.12.2013 um 00:09 Uhr
@genius , seit ihr denn als BR ( Stadt A) zustaendig fuer Stadt B ?
09.12.2013 um 11:02 Uhr
Selbst wenn es für Euch eine Einstellung ist, weil Ihr bei der Versetzung der aufnehmende Betrieb seid (dann kommt natürlich Einstellung und Eingruppierung ins Spiel) bleiben die Vorgänge nun mal zwei Aspekte. Zu der Einstellung/Versetzung habt Ihr ja gesagt. Darum kann sie erfolgen; egal, ob Ihr bei der Eingruppierung nein gesagt habt.
Ihr müsst den AG ja nun nicht noch Nachhilfeunterricht geben. Schreibt ihm, dass Ihr keine Veranlassung seht, warum die Einstellung/Versetzung nicht durchgeführt werden könnte. Hinsichtlich der Anwendung Eurer Tarife, fordert Ihr ihn zu Gesprächen auf.
Der Widerspruch bei der Eingruppierung ist ein zahnloser Tiger. Zwar käme hier auch § 101 BetrVG zu tragen - letztendlich kann aber nur der AN selbst wirklich erfolgreich den Rechtsweg in Sachen Entgelt beschreiten - was er nicht tun wird.
Darum erscheinen mir hier Gespräche (ggf. unter Hinzuziehung der Gewerkschaft) für sinnvoller.
10.12.2013 um 09:57 Uhr
Vielen Dank bis dahin für die Antworten! Mir ist aber immer noch der einen Punkt unklar:
Hatten wir ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung?
Wie gesagt, es handelt sich um die exakt gleiche Tätigkeit, nur an einem für den AN näher am Wohnort gelegenen Standort. Der AG und der AN waren sich als Vertragspartner einig (Versetzung mit selber Eingruppierung....lt. Stellenausschreibung), nur wir sind der Meinung das die Eingruppierung zu niedrig ist und nicht dem MTV entspricht.
Wie sollten wir weiter agieren? Zurückrudern und so vor den AG eine "Niederlage" eingestehen, oder hart bleiben und dem AN dadurch die Versetzung nicht ermöglichen? Klar haben wir dem AG den "schwarzen Peter" zugeschoben, aber moralisch...
10.12.2013 um 10:11 Uhr
nur wir sind der Meinung das die Eingruppierung zu niedrig ist und nicht dem MTV entspricht.##
Zwischen Meinung und Wissen steht der Teufel. Dem Betroffenen macht ihr ja ein schönes Weihnachtsgeschenk.
10.12.2013 um 10:18 Uhr
Hatten wir ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung? Ob ihr Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung hattet, richtet sich nach meiner Auffassung danach, wie der AG die Anhörung gestaltet hat. Wie war denn der Text zur Anhörung genau?
Klar haben wir dem AG den "schwarzen Peter" zugeschoben So wie ich das sehe, het der AG dem BR die schwarze Karte zugeschoben!
10.12.2013 um 10:28 Uhr
Genius,
laut § 99 hat der BR mitzubestimmen bei "jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung". Damit Euer Mitbestimmungsrecht entsteht, muss ein solcher Vorgang stattfinden. Insofern wäre hier zu prüfen, ob eine Ein- oder Umgruppierung überhaupt erfolgt ist. Eine Umgruppierung ist hier sicherlich nicht erfolgt, da die Einstufung ja erhalten bleibt. Verbliebe also noch eine Eingruppierung. Eine Eingruppierung erfolgt zwingend bei der Einstellung, kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgen, wenn z.B. auf Grund veränderter Tätigkeit die Einstufung des AN erneut erfolgen muss, sich also für die Einstufung relevante Merkmale ändern, die grundsätzlich zu einer veränderten Einstufung führen könnten. Ich vermute hier mal, dass der Arbeitsort (und nur dieser ändert sich) bei Euch kein Merkmal für die Einstufung ist, von daher gibt es dann vermuitlich auch keine Eingruppierung (Vorgang!), der Ihr überhaupt widerspürechen könnt. Insofern wäre dieser Beschluss in der Tat fehlerhaft, aber unbeachtlich, gewesen. Da der Beschluss zur Versetzung rechtlich von einem möglichen Beschluss zur Eingruppierung unabhängig ist, liegt dem AG hier also auch gar kein Widerspruch zur Versetzung vor, d. h. er führt aus eigenem Entschluss keine Versetzung durch, obwohl die formalen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings habt Ihr ihm mit dem fehlerhaften Beschluss hierfür eine Steilvorlage geliefert und erfahrungsgemäß werdet Ihr bei dem Kollegen auch nicht erreichen können, dass dieser versteht, wer sich hier blöd anstellt.
Ob man sich die Blöße geben will, den Beschluss zur Einstufung dem AG gegenüber zurückzuziehen? Das wäre natürlich ein voller Punktsieg für den Arbeitgeber... Ich weürde eher dazu tendieren, dem Arbeitgeber gegenüber die Verwunderung zu äußern, dass er nun, trotz des zustimmenden Beschlusses zur Versetzung diese nun nicht vornimmt.
Zitat (Nubbel): "schlimm schlimm schlimm
da ist ein betriebsrat der eine versetzung nicht von einer einstellung unterscheiden kann."
Nein! Schlimm ist, dass hier einige regelmäßige Teilnehmer eine diebische Freude daran haben, Fragesteller abzuwatschen! Man kann nur hoffen, dass diese Teilnehmer keine Betriebsräte sind, da ihnen offensichtlich die charakterliche Eignung fehlt!
10.12.2013 um 10:51 Uhr
Zitat (hartmut): "Ergänzend würde ich auf den AG zugehen mit dem Ziel, Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVg zu verhandeln."
Als Arbeitgeber würde ich hier diesen Vorschlag sofort aufgreifen, allerdings dafür sorgen, dass das Verhandlungsergebnis erst nach den Wahlen unterschriftsreif ist, da damit dann auch die Demontage des neuen BR in die Wege geleitet ist. Der 95er ist eine Büchse der Pandora die ein cleverer BR besser verschlossen hält. Davon ganz abgesehen: Was wäre hier anders gewesen, wenn es in dem Betrieb Auswahlrichtlinien gäbe? Doch allenfalls, dass diesem Kolelgen die Stelle nie angeboten worden wäre.
Zitat (Hoppel): "Offensichtlich gibt es bei Euch jedoch eine solche Grundlage und der Kollege ist nach aktuellem Stand korrekt eingruppiert."
Wieso ist das offensichtlich?
Zitat (snooker): "Da der BR hier aber hoffnungslos unterlegen wäre ..."
Worauf stützt sich diese Erkenntnis?
Zitat (gironimo): "letztendlich kann aber nur der AN selbst wirklich erfolgreich den Rechtsweg in Sachen Entgelt beschreiten"
Das hat mit der Frage der richtigen Einstufung aber nur sekundär etwas zu tun.
Zitat (blackjack): "### nur wir sind der Meinung das die Eingruppierung zu niedrig ist und nicht dem MTV entspricht.##
Zwischen Meinung und Wissen steht der Teufel. Dem Betroffenen macht ihr ja ein schönes Weihnachtsgeschenk."
Wieso? Nichtdurchführen (obwohl er datzu befugt wäre) tut doch der Arbeitgeber die Versetzung. Dioe Verantwortung hierfür dem BR aufzuhalsen ist die übl(ich)e Arbeitgebermasche in solchen Fällen, der man sich als denkfähiger Mensch nicht anschließen sollte.
Auch die Vermutung einer falschen Einstufung ist nichts unanständiges. Allerdinsg sollte man dem Arbeitgeber dann besser mit Fakten kommen.
Zitat (nicoline): "So wie ich das sehe, het der AG dem BR die schwarze Karte zugeschoben!"
Zieht man beim Schwarze Peter die Karten nicht selber?
10.12.2013 um 12:41 Uhr
Pjöööng, wie scharfsinnig Deine Frage, toll!
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