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Versetzung zustimmen aber Eingruppierung ablehnen - wer kann gegen falsche Eingruppierung vorgehen?

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7Zwerge
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in unserer Filiale wurden vor einigen Monaten verschiedene Kollegen in ein anderes Tätigkeitsfeld versetzt. Diese Tätigkeit erfordert aber eine höhere Eingruppierung als bisher. Der AG hat aber in seinem Antrag zur Versetzung die Gehaltsklasse nicht erhöht. Wir haben als Betriebsrat der Versetzung zugestimmt, jedoch der Eingruppierung widersprochen. Mittlerweile führen die betroffenen MA ihre neue Tätigkeit aus, werden aber noch wie bisher lt. Tarif bezahlt. Was können wir tun?

Sind wir als BR noch in der Lage unser Mitbestimmungsrecht zu nutzen und die Eingruppierung auch notfalls per Einigungsstelle zu korrigieren oder muss nun jeder einzelne Arbeitnehmer selbst klagen?

Wenn wir Mitbestimmungsrecht haben, gibt es dann einen Zeitraum in dem wir dies erledigt haben müssen? Viele sprechen von 12 Monaten. Ist das richtig?

Vielen Dank für Eure Unterstützung

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Community-Antworten (3)

O
otto

15.02.2006 um 23:47 Uhr

Guten Abend 7Zwerge, Sie stellen richtig fest: Jede/r Arbeitnehmer/in hat die Möglichkeit, die richtige Eingruppierung selbst einzuklagen. Beim BR ist die Sache viel schwieriger. § 101 BetrVG gibt zwar dem BR das Recht, sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG einzuklagen. Aber so wie Sie die Situation schildern, bedarf es einer juristisch sehr ausgeklügelten Form. Hier sollte sich der BR juristischen Rat holen. Ich traue mir mit diesen wenigen Informationen keinen Rat zu. Gruß otto

RI
Ramses II

16.02.2006 um 09:45 Uhr

Eine Einigungsstelle dürfte hier unzuständig sein.

Fällt der AN unter originäre Tarifbindung oder wurde diese nur vereinbart?

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7Zwerge

19.02.2006 um 03:19 Uhr

Hallo Ramses II,

es handelt sich um originäre Tarifbindung.

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