Kann TZ-Mitarbeiterin zur Arbeit in ihrer Freizeit und am Feiertag verpflichtet werden?
Wir haben 3 Teilzeit-Mitarbeiterinnen. Diese arbeiten an 3 Tagen in der Woche (Di, Do, Fr). Eine davon soll nun zu einer Veranstaltung abgesandt werden, die von Di - Do geht, wobei der Donnerstag auch noch ein Feiertag ist.
Sie hat in ihrer Abteilung noch 2 Kollegen, von denen einer Vollzeit arbeitet (er ist der Abt.-Leiter) und einer in TZ. Diese beiden Kollegen werden erheblich besser bezahlt... (dies nur argumentativ hier bemerkt).
Der TZ-Kollegin würden lediglich die Stunden angerechnet, die sie am Veranstaltungsort arbeitet. Für die Fahrt dort hin will der AG ihr keine Zeit anrechnen... hierfür müsste die Kollegin also quasi ihre Freizeit einsetzen.
Darüber hinaus kämen 2 Übernachtungen im Hotel dazu. Das bedeutet, dass die Kollegin also quasi nach ihrem Feierabend (jew. Veranstaltungsende) ihre Freizeit auch nicht selbst bestimmen kann, da sie sich ja an einem fremden Ort befindet...
Nun stellt sich die Frage, ob der AG diesen Aufenthalt für die TZ-Kraft anordnen kann... und das inkl. 2 Übernachtungen sowie Arbeit am Feiertag sowie auch am Mittwoch, an dem sie normalerweise nicht arbeitet (siehe oben).
Vielen Dank, Pitter
Community-Antworten (12)
31.01.2017 um 09:45 Uhr
Arbeitet ihr ansonsten am Feiertag? Da wäre ja ansonsten eure Zustimmung erforderlich.
Wenn sie während ihrer üblichen Arbeitszeit fährt, ist es immer auch Arbeitszeit. Ansonsten : Wie reist sie denn?
31.01.2017 um 10:12 Uhr
Danke für die schnelle Antwort. Ansonsten arbeiten wir an diesem Feiertag nicht. Also haben die restlichen AN alle frei.
Sie würde mit dem Zug reisen. Die Veranstaltung findet in Österreich statt.
LG Pitter
31.01.2017 um 10:27 Uhr
Zuerst einmal wäre hier der Arbeitsvertrag zu prüfen. Enthält dieser (oder ein anzuwendender Tarifvertrag) Regelungen zu Mehrarbeit? Ist die AN-in grundsätzlich verpflichtet Mehrarbeit zu leisten?
Falls sie grundsätzlich verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber Mehrarbeit auch nur nach billigem Ermessen und den Grundsätzen von Treu und Glauben ansetzen. Dies bedeutet im Wesentlichen dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden müssen. Wir kennen hier die berechtigten Interessen beider Seiten nicht.
31.01.2017 um 11:13 Uhr
Zu Bedenken gilt, bei den gewichtigen Argumenten gegen diese Entsendung: Wie wirkt sich eine Weigerung auf die zukünftige Zusammenarbeit aus?
31.01.2017 um 11:31 Uhr
Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht. Darum sollte der BR seine Möglichkeiten nutzen, um die Kollegin gar nicht im Regen stehen zu lassen.
Und ob der BR seine Zustimmung zur Arbeit am Feiertag gibt oder nicht, ist abgehoben von der Überlegung, ob die Kollegin arbeiten müsste, wenn der BR ja sagt.
31.01.2017 um 11:36 Uhr
Vielen Dank. Die Kollegin will zunächst mal ihren Arbeitsvertrag prüfen bezügl. der Verpflichtung zu Mehrarbeit...
Im ArbZG habe ich nur gefunden, dass der AG die Arbeit an einem Feiertag nicht nur nicht anordnen darf, sondern auch nicht zulassen, bzw. dulden darf.
All das natürlich nur dann, wenn es tatsächlich so ist, dass die Kollegin an diesem Feiertag nicht arbeiten muss.
Hinzu kommt ja das Problem mit der Anrechnung von Arbeitszeit (auch an den beiden Tagen, die kein Feiertag sind).
LG Pitter
31.01.2017 um 11:44 Uhr
Aus meiner Sicht der falsche Weg.
Ihr arbeitet an diesem Feiertag nicht. Also braucht der AG erst einmal die Zustimmung des BR, bevor er überhaupt der AN die Anweisung geben dürfte.
Also meldet Euch beim Arbeitgeber zu Wort und fordert ihn auf es zu unterlassen, die Kollegin ohne Eure Zustimmung an diesem Tag dort arbeiten zu lassen.
Und dann redet Ihr über die Konditionen und macht - wenn überhaupt Eure Zustimmung davon abhängig, dass alle "Unklarheiten" beseitigt sind.
Vielleicht sagt Ihr aber auch "Familie und Beruf" und wir stimmen gar nicht zu .......
31.01.2017 um 11:47 Uhr
? Ich vermute mal stark, dass am Erfüllungsort gar kein Feiertag ist!
31.01.2017 um 11:59 Uhr
...soweit ich weiß, ist aber der Dienstort maßgeblich und nicht der Erfüllungsort. Von daher gilt der Feiertag auch als arbeitsfreier Tag.
LG Pitter
31.01.2017 um 14:30 Uhr
Zitat (Pitter): "...soweit ich weiß, ist aber der Dienstort maßgeblich und nicht der Erfüllungsort. Von daher gilt der Feiertag auch als arbeitsfreier Tag."
Genau! Deshalb haben die Hertie-Kaufhäuser in Bayern auch an vielen Feiertagen geöffnet. Der Dienstort der Mitarbeiter ist nämlich in Niedersachsen.
01.02.2017 um 11:20 Uhr
Heute teilte mir die Kollegin mit, dass sie mehrere Zusätze zu ihrem Arbeitsvertrag erhalten hat. U.A. steht in einem davon folgendes:
"Überstunden können angeordnet werden und diese werden nicht ausgezahlt"
Unterschrieben hat das der Vorstand sowie die Kollegin selbst.
Da frage ich mich allen Ernstes, ob eine solche Klausel überhaupt rechtens ist. Immerhin wurde der BR nicht einbezogen und darüber hinaus muss der BR doch bei Überstunden auch seine Zustimmung geben.
Wie seht Ihr das? Und... was würdet Ihr tun?
LG Pitter
01.02.2017 um 11:28 Uhr
Zusätze zum Arbeitsvertrag? Das ist ein undankbares Thema weil die Rechtswirksamkeit unter anderem davon abhängt, ob das individuell ausgehandelt wurde, oder ob das ein Formular ist welches der Arbeitgeber regelmäßig verwendet.
Sollte es sich um eine Formularvereinbarung handeln, dann sehe ich gute Chancen für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung.
Deuten würde ich diese kryptische Formulierung dahingehend dass Mehrarbeit grundsätzlich nicht vergütet wird, sondern durch Freistellung ausgeglichen wird. Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht seklbstverständlich weiter udn wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.
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