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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorrang bei Genehmigung Urlaub

U
Urlaubsfrage
Mai 2022 bearbeitet

Guten Tag, wir haben zwei Mitarbeiter, die zum gleichen Zeitpunkt Urlaub haben möchten. Wir wissen, das wir für einzelne Mitarbeiter nicht tätig werden dürfen, möchten aber beratend zur Seite stehen.

Mitarbeiterin A hat Ihren Urlaubswunsch bereits im vergangenen Herbst geäussert und auch Mitarbeiterin B mitgeteilt. Es handelt sich um 2 Wochen, die durch die Hausverwaltung aufgrund fälliger Modernisierungsmaßnahmen festgelegt wurden.

Mitarbeiterin B, teilt sich das Sorgerecht mit dem Ex-Mann, hat trotz der Ankündigung der Mitarbeiterin A nun allerdings für den gleichen Zeitraum, Urlaub beantragt.
Ihre Begründung "Sie könne nur in den Ferien Urlaub nehmen" und "Ihr Ex kann das Kind nicht betreuen" und "auch die Oma und Opa sind nicht flexibel".

Nun ist die Mitarbeiterin A ziemlich verzweifelt, das man ihr die gewünschten zwei Urlaubswochen nicht gewähren möchte.

Zur Vorgeschichte: Sie hat in den vergangenen Jahren immer Rücksicht auf Mitarbeiterin B genommen:

  • Überließ ihr alle Ferien und auch
  • "Home-Schooling" (Coronapandemie :-( Mitarbeiterin B war 5 Monate nicht im Büro)
  • und mit Unterbrechungen noch weitere 1,5 Jahre Home-Schooling.

Dazu kommt das Mitarbeiterin A selbst eine pflegende Angehörige ist und durch die Corona-Pandemie ebenfalls stark gefordert war. Dies hat Mitarbeiterin B nicht interessiert, sie hat das Home-Schooling/Home-Office knallhart ohne Rücksicht auf die Verpflichtungen der Mitarbeiterin A durchgezogen. Mitarbeiterin A bat mehrfach um einen Tausch, um auch mal ins Home-Office gehen zu können und dadurch ein wenig Entlastung in der ersten, doch für alle, sehr schweren Pandemiezeit zu bekommen.

Wie würden ihr jetzt entscheiden? Wem würdet ihr den Urlaub gewähren? Mitarbeiterin B hat eine Tochter (Schulpflichtig) und muss die Betreuung zwischen Ex-Mann und Oma/Opa koordinieren. Mitarbeiterin A ist fremdbestimmt durch die zeitliche Vorgabe der Modernisierung des Hauses, hat aber keine Kinder.

Vor dem Hintergrund, das Eltern von schulpflichtigen Kindern bevorzugt Urlaub gewährt werden soll, tun wir uns schwer mit einer Entscheidung bzw. einem Rat an den Vorgesetzten.

Ergänzung: Es handelt sich um 2 Wochen in den Sommerferien

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Community-Antworten (9)

J
John_

05.05.2022 um 14:54 Uhr

"Wir wissen, das wir für einzelne Mitarbeiter nicht tätig werden dürfen, möchten aber beratend zur Seite stehen."

Da liegt ihr falsch. Die Urlaubswünsche von einzelnen MA können sogar bis vor die Einigungsstelle gehen.

Das Gesetz sagt das MA "unter sozialen Gesichtspunkten" Vorrang zu geben ist, nicht pauschal bei Schulpflichtigen Kindern. Mitarbeiterin A pflegt einen Angehörigen und hat in der Zeit eine Mehrbelastung wegen der Sanierung. Ich würde sie also mindestens gleichauf mit Mitarbeiterin B sehen.

Bei der Vorgeschichte würde ich mich auch klar für den Urlaubswunsch von Mitarbeiterin A aussprechen.

K
Kjarrigan

05.05.2022 um 14:59 Uhr

nur mal so Gedanken

  • Sommerferien sind 6 Wochen wenn Kollegin A also 2 Wochen davon abzwackt hätte Kollegin B immer noch die Wahl in den 4 Wochen
  • es sind nicht MA mit schulpflichtige Kindern zu berücksichtigen, sondern die "sozialen Belange" und Verpflichtungen. Oder willst du schulpflichtige Kinder höher bewerten als z.B. ein 20 Kind (welches aber wegen einer Schwerbehindung zu Hause gepflegt wird und das 365 Tage im Jahr)
  • Ferien sind im Jahr mind. 10 Wochen MA B hat aber wahrscheinlich nur 6 Wochen Urlaub soll sie doch bitte im Hebst wegfahren
  • wenn es denn tatsachloch so ist, dass Kollegin A in den vergangenen Jahren immer Rücksicht auf die Ferien genommen hat, - kann der Vorgesetzte das ja auch berücksichtigen
  • die Modernisierung und ich vermute mal Nichtnutzbarkeit der Wohnung und Kollegin A möchte in derzeit wegfahren - ist ja ein einmaliges Ereignis -im nächsten Jahrt kann Kollegin B ja gerne wieder als erste ihre 2 Wochen in den Sommerferien planen
  • und wenn alles nichts hilft und es keine einvernehmliche Lösung gibt muss der Vorgesetzte halt eine Entscheidung treffen (notfalls durch Los dann hat jede Kollegin die Möglichkeit ihren Anspruch noch vor dem ArbG durchzusetzen.
R
rsddbr

05.05.2022 um 15:22 Uhr

"und wenn alles nichts hilft und es keine einvernehmliche Lösung gibt muss der Vorgesetzte halt eine Entscheidung treffen (notfalls durch Los"

Sorry, aber das ist Blödsinn. John_ hat richtig geschrieben, dass der BR in der Mitbestimmung ist. Siehe dazu bitte §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG.

C
celestro

05.05.2022 um 16:33 Uhr

und der BR sollte unter dieser Voraussetzung (das A schon die letzten Jahre ständig zurückstecken musste) sich sehr klar pro A positionieren.

A hat den Wunsch auf diese Zeit schon im Herbst geäußert. Ist dem Wunsch denn noch nicht entsprochen worden? Wenn nein, warum nicht?

R
Relfe

05.05.2022 um 16:48 Uhr

also ob der Ex-Mann von Frau B Zeit hat oder nicht, sollte für die Urlaubswünsche von Frau A keine Rolle spielen. Wenn das mit dem Urlaub von Frau A schon kommuniziert wurde vor langer Zeit und Frau B sich erst jetzt dazu äußert, dann hat Frau A schon mal einen gewissen "moralischen" Anspruch, weil sie hat ja alles getan um die Situation frühzeitg zu klären.

Als BR würde ich Frau A unterstützen den gewünschten Urlaub zu bekommen und für Frau B versuchen, das sie auch den Urlaub im gewünschten Zeitraum nehmen kann. Sollte das nicht gehen, dann hätte Frau B das nachsehen, weil sie eben lange nichts unternommen hat, die Situation klarzustellen.

K
Kjarrigan

05.05.2022 um 19:06 Uhr

Natürlich ist der BR in der Mitbestimmung, dass hatte ich doch gar nicht verneint, Der BR kann auch Stellung für A oder B beziehen. Ich würde mir aber nicht den schwarzen Peter des Vorgesetzten zu schieben lasen in Form von Ich als Vorgesetzter will das nicht entschieden sonst ist die "unterlegene" immer sauer auf mich - mach du das mal lieber BR. Und anweisen kann der BR das sowieso nicht.

U
Urlaubsfrage

05.05.2022 um 20:12 Uhr

Vielen Dank für die zahlreichen Denkanstösse, das hilft auf jeden Fall weiter-

@ Kjarrigan Ja, richtig. 6 Wochen Ferien. Kollegin B besteht aber auf die letzten zwei Wochen - aus welchen Gründen auch immer. Und ja richtig - 12 Wochen Ferien aber nur 6 Wochen Urlaub. Kollegin A war bisher immer rücksichtsvoll und hat Kollegin B die Ferienzeiten gelassen, so führte es nicht zu Konflikten. Daher ist es für Kollegin A auch so unverständlich, das ihr Kollegin B nun solche Steine in den Weg legt. Der Vorgesetzte möchte sich leider ganz raushalten und überlässt die Einigung den beiden Mitarbeitern, was nun zu diesem Konflikt führt. Beide Kolleginnen sehen sich im Recht und keine möchte von ihren Urlaubswunsch abweichen, daher wurde der Betriebsrat befragt.

@ celestro Mitarbeitern A hat den Urlaubsantrag bisher nicht abgegeben, da bisher keine Einigung gefunden wurde. Es ist üblich bei uns, den Urlaubsantrag erst abzugeben, wenn alles abgestimmt ist. Dazu kommt, das der offizielle Antrag bisher eher nebensächlich war, solange eine Einigung bestand und die Zeiträume feststanden, war der Antrag nur noch Formsache... Kollegin A wird zukünftig bestimmt anders agieren.

W
wdliss

06.05.2022 um 09:22 Uhr

@Kjarrigan "Ich würde mir aber nicht den schwarzen Peter des Vorgesetzten zu schieben lasen"

In §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG steht aber, das der BR in dieser Frage mitzubestimmen hat. Das beudeutet nicht nur, dass der AG ihn zu hören hat sondern auch, dass er dazu Position zu beziehen hat. Der Gesetzgeber sieht hier den "schwarzen Peter" gemeinsam beim AG und beim BR. Und wenn sich beide nicht einigen können muss eben nach Abs. 2 die Einigungsstelle her.

R
rtjum

06.05.2022 um 10:00 Uhr

"In §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG steht aber, das der BR in dieser Frage mitzubestimmen hat." Wenn zwischen AG und den Arbeitnehmern keine Einigung erzielt wird aber soweit ist es bisher ja noch nicht mal. die eine Kollegin hat ja überhaupt noch keinen Urlaubsantrag abgegeben,.

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