Erstellt am 05.05.2022 um 12:54 Uhr von John_
"Wir wissen, das wir für einzelne Mitarbeiter nicht tätig werden dürfen, möchten aber beratend zur Seite stehen."
Da liegt ihr falsch. Die Urlaubswünsche von einzelnen MA können sogar bis vor die Einigungsstelle gehen.
Das Gesetz sagt das MA "unter sozialen Gesichtspunkten" Vorrang zu geben ist, nicht pauschal bei Schulpflichtigen Kindern. Mitarbeiterin A pflegt einen Angehörigen und hat in der Zeit eine Mehrbelastung wegen der Sanierung. Ich würde sie also mindestens gleichauf mit Mitarbeiterin B sehen.
Bei der Vorgeschichte würde ich mich auch klar für den Urlaubswunsch von Mitarbeiterin A aussprechen.
Erstellt am 05.05.2022 um 12:59 Uhr von Kjarrigan
nur mal so Gedanken
- Sommerferien sind 6 Wochen wenn Kollegin A also 2 Wochen davon abzwackt hätte Kollegin B immer noch die Wahl in den 4 Wochen
- es sind nicht MA mit schulpflichtige Kindern zu berücksichtigen, sondern die "sozialen Belange" und Verpflichtungen. Oder willst du schulpflichtige Kinder höher bewerten als z.B. ein 20 Kind (welches aber wegen einer Schwerbehindung zu Hause gepflegt wird und das 365 Tage im Jahr)
- Ferien sind im Jahr mind. 10 Wochen MA B hat aber wahrscheinlich nur 6 Wochen Urlaub
soll sie doch bitte im Hebst wegfahren
- wenn es denn tatsachloch so ist, dass Kollegin A in den vergangenen Jahren immer Rücksicht auf die Ferien genommen hat, - kann der Vorgesetzte das ja auch berücksichtigen
- die Modernisierung und ich vermute mal Nichtnutzbarkeit der Wohnung und Kollegin A möchte in derzeit wegfahren - ist ja ein einmaliges Ereignis -im nächsten Jahrt kann Kollegin B ja gerne wieder als erste ihre 2 Wochen in den Sommerferien planen
- und wenn alles nichts hilft und es keine einvernehmliche Lösung gibt muss der Vorgesetzte halt eine Entscheidung treffen (notfalls durch Los
dann hat jede Kollegin die Möglichkeit ihren Anspruch noch vor dem ArbG durchzusetzen.
Erstellt am 05.05.2022 um 13:22 Uhr von rsddbr
"und wenn alles nichts hilft und es keine einvernehmliche Lösung gibt muss der Vorgesetzte halt eine Entscheidung treffen (notfalls durch Los"
Sorry, aber das ist Blödsinn. John_ hat richtig geschrieben, dass der BR in der Mitbestimmung ist. Siehe dazu bitte §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG.
Erstellt am 05.05.2022 um 14:33 Uhr von celestro
und der BR sollte unter dieser Voraussetzung (das A schon die letzten Jahre ständig zurückstecken musste) sich sehr klar pro A positionieren.
A hat den Wunsch auf diese Zeit schon im Herbst geäußert. Ist dem Wunsch denn noch nicht entsprochen worden? Wenn nein, warum nicht?
Erstellt am 05.05.2022 um 14:48 Uhr von Relfe
also ob der Ex-Mann von Frau B Zeit hat oder nicht, sollte für die Urlaubswünsche von Frau A keine Rolle spielen.
Wenn das mit dem Urlaub von Frau A schon kommuniziert wurde vor langer Zeit und Frau B sich erst jetzt dazu äußert, dann hat Frau A schon mal einen gewissen "moralischen" Anspruch, weil sie hat ja alles getan um die Situation frühzeitg zu klären.
Als BR würde ich Frau A unterstützen den gewünschten Urlaub zu bekommen und für Frau B versuchen, das sie auch den Urlaub im gewünschten Zeitraum nehmen kann. Sollte das nicht gehen, dann hätte Frau B das nachsehen, weil sie eben lange nichts unternommen hat, die Situation klarzustellen.
Erstellt am 05.05.2022 um 17:06 Uhr von Kjarrigan
Natürlich ist der BR in der Mitbestimmung, dass hatte ich doch gar nicht verneint,
Der BR kann auch Stellung für A oder B beziehen.
Ich würde mir aber nicht den schwarzen Peter des Vorgesetzten zu schieben lasen in Form von
Ich als Vorgesetzter will das nicht entschieden sonst ist die "unterlegene" immer sauer auf mich - mach du das mal lieber BR.
Und anweisen kann der BR das sowieso nicht.
Erstellt am 05.05.2022 um 18:12 Uhr von Urlaubsfrage
Vielen Dank für die zahlreichen Denkanstösse, das hilft auf jeden Fall weiter-
@ Kjarrigan
Ja, richtig. 6 Wochen Ferien. Kollegin B besteht aber auf die letzten zwei Wochen - aus welchen Gründen auch immer.
Und ja richtig - 12 Wochen Ferien aber nur 6 Wochen Urlaub. Kollegin A war bisher immer rücksichtsvoll und hat Kollegin B die Ferienzeiten gelassen, so führte es nicht zu Konflikten.
Daher ist es für Kollegin A auch so unverständlich, das ihr Kollegin B nun solche Steine in den Weg legt.
Der Vorgesetzte möchte sich leider ganz raushalten und überlässt die Einigung den beiden Mitarbeitern, was nun zu diesem Konflikt führt. Beide Kolleginnen sehen sich im Recht und keine möchte von ihren Urlaubswunsch abweichen, daher wurde der Betriebsrat befragt.
@ celestro
Mitarbeitern A hat den Urlaubsantrag bisher nicht abgegeben, da bisher keine Einigung gefunden wurde. Es ist üblich bei uns, den Urlaubsantrag erst abzugeben, wenn alles abgestimmt ist. Dazu kommt, das der offizielle Antrag bisher eher nebensächlich war, solange eine Einigung bestand und die Zeiträume feststanden, war der Antrag nur noch Formsache... Kollegin A wird zukünftig bestimmt anders agieren.
Erstellt am 06.05.2022 um 07:22 Uhr von wdliss
@Kjarrigan
"Ich würde mir aber nicht den schwarzen Peter des Vorgesetzten zu schieben lasen"
In §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG steht aber, das der BR in dieser Frage mitzubestimmen hat. Das beudeutet nicht nur, dass der AG ihn zu hören hat sondern auch, dass er dazu Position zu beziehen hat. Der Gesetzgeber sieht hier den "schwarzen Peter" gemeinsam beim AG und beim BR. Und wenn sich beide nicht einigen können muss eben nach Abs. 2 die Einigungsstelle her.
Erstellt am 06.05.2022 um 08:00 Uhr von rtjum
"In §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG steht aber, das der BR in dieser Frage mitzubestimmen hat."
Wenn zwischen AG und den Arbeitnehmern keine Einigung erzielt wird aber soweit ist es bisher ja noch nicht mal.
die eine Kollegin hat ja überhaupt noch keinen Urlaubsantrag abgegeben,.