W.A.F. LogoSeminare

Mindestlohngesetz

T
trabayo
Feb 2017 bearbeitet

Hola,

alle unsere GV haben ein Arbeitszeitkonto, in den Jahren 2014 u. 2015 wurde dieses Konto zum 31.12. abgerechnet. Die Plus hatten, bekommen es ausgezahlt und Mitarbeiter die Minus hatten, ging es zulasten der Firma (Annahmeverzug). So dass alle am 01.01. bei null gestartet sind.

Im MiLoG steht, in zwölf Kalendermonaten, also jahresübergreifend.

Nun hat unser Arbeitgeber die plusstunden ausgezahlt und die Minusstunden sollen die Mitarbeiter rein Arbeiten.

Jetzt meine Frage: Haben wir nicht ein Konkludente Vereinbarung (betriebsüblich),was könnten wir machen?

Vielen lieben Dank für eure Antworten!!

trabayo

1.04707

Community-Antworten (7)

G
gironimo

30.01.2017 um 12:54 Uhr

Also ich verstehe noch nicht das Problem so richtig.

Aber so ganz allgemein kann der Arbeitgeber nicht einfach streichen, auszahlen oder was auch immer.

Ihr habt doch eine BV Arbeitszeit, wo die Regeln beschrieben sind (oder sein sollten). Wenn der Arbeitgeber hier Änderungen will, muss er die Mitbestimmung beachten und mit Euch verhandeln.

Wenn Ihr keine Vereinbarung habt, macht von Eurem Initiativrecht gebrauch.

T
trabayo

30.01.2017 um 13:34 Uhr

danke für die schnelle antwort,

das problem ist, die Mitarbeiter, die Minus hatten sollen die Zeit jetzt reinarbeiten, was sie in den letzten zwei jahren nicht machen mussten.

In unserer BV steht auch zwölf Kalendermonate.

Es wurde aber anders gelebt in 2014 u. 2015. Könnten wir uns jetzt auf die betriebliche übung berufen, weil die plusstunden sind wider ausgezahlt worden ?

trabayo

C
Challenger

30.01.2017 um 13:37 Uhr

Tach auch, zunächst mal 3 Fragen :

  1. Was ist GV ?
  2. Was ist MiLog ?
  3. Wie sind die Minusstunden entstanden ?
T
trabayo

30.01.2017 um 14:22 Uhr

1.Minijobs oder geringfügig Beschäftigt 2.Mindestlohngesetz 3.Arbeitszeitkonto, die Differenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit und erbrachten Arbeitszeit

trabayo

G
gironimo

30.01.2017 um 14:45 Uhr

Wie sah denn die Situation aus Eurer Sicht aus. Waren die AN arbeitsbereit und der AG konnte keine Arbeit verteilen. Also tatsächlich Annahmeverzug?

C
celestro

30.01.2017 um 15:40 Uhr

Ich würde sagen, eine betriebliche Übung dürfte noch nicht entstanden sein.

Zitat: "Hier nimmt die Recht­spre­chung an, dass nach ei­ner über min­des­tens drei Jah­re lang wie­der­hol­ten Zah­lung in gleichförmi­ger Wei­se ei­ne be­trieb­li­che Übung ent­stan­den ist.

https:www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html#tocitem3"

Was ja definitiv nicht der Fall ist.

C
Challenger

30.01.2017 um 15:59 Uhr

Tach auch, ergänzend zu gironimo :

BAG, Urteil - 5 AZR 334/99 - (Auszug) :

[33] a) Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Ein über den regelmäßigen Abrechnungszeitraum hinaus beibehaltenes Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über § 614 Satz 2 BGB hinaus. Ein negatives Guthaben bedeutet bei gleichbleibender, nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bemessener Vergütung eine Vorleistung des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Ihre Antwort