Mindestlohngesetz
Hola,
alle unsere GV haben ein Arbeitszeitkonto, in den Jahren 2014 u. 2015 wurde dieses Konto zum 31.12. abgerechnet. Die Plus hatten, bekommen es ausgezahlt und Mitarbeiter die Minus hatten, ging es zulasten der Firma (Annahmeverzug). So dass alle am 01.01. bei null gestartet sind.
Im MiLoG steht, in zwölf Kalendermonaten, also jahresübergreifend.
Nun hat unser Arbeitgeber die plusstunden ausgezahlt und die Minusstunden sollen die Mitarbeiter rein Arbeiten.
Jetzt meine Frage: Haben wir nicht ein Konkludente Vereinbarung (betriebsüblich),was könnten wir machen?
Vielen lieben Dank für eure Antworten!!
trabayo
Community-Antworten (7)
30.01.2017 um 12:54 Uhr
Also ich verstehe noch nicht das Problem so richtig.
Aber so ganz allgemein kann der Arbeitgeber nicht einfach streichen, auszahlen oder was auch immer.
Ihr habt doch eine BV Arbeitszeit, wo die Regeln beschrieben sind (oder sein sollten). Wenn der Arbeitgeber hier Änderungen will, muss er die Mitbestimmung beachten und mit Euch verhandeln.
Wenn Ihr keine Vereinbarung habt, macht von Eurem Initiativrecht gebrauch.
30.01.2017 um 13:34 Uhr
danke für die schnelle antwort,
das problem ist, die Mitarbeiter, die Minus hatten sollen die Zeit jetzt reinarbeiten, was sie in den letzten zwei jahren nicht machen mussten.
In unserer BV steht auch zwölf Kalendermonate.
Es wurde aber anders gelebt in 2014 u. 2015. Könnten wir uns jetzt auf die betriebliche übung berufen, weil die plusstunden sind wider ausgezahlt worden ?
trabayo
30.01.2017 um 13:37 Uhr
Tach auch, zunächst mal 3 Fragen :
- Was ist GV ?
- Was ist MiLog ?
- Wie sind die Minusstunden entstanden ?
30.01.2017 um 14:22 Uhr
1.Minijobs oder geringfügig Beschäftigt 2.Mindestlohngesetz 3.Arbeitszeitkonto, die Differenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit und erbrachten Arbeitszeit
trabayo
30.01.2017 um 14:45 Uhr
Wie sah denn die Situation aus Eurer Sicht aus. Waren die AN arbeitsbereit und der AG konnte keine Arbeit verteilen. Also tatsächlich Annahmeverzug?
30.01.2017 um 15:40 Uhr
Ich würde sagen, eine betriebliche Übung dürfte noch nicht entstanden sein.
Zitat: "Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass nach einer über mindestens drei Jahre lang wiederholten Zahlung in gleichförmiger Weise eine betriebliche Übung entstanden ist.
https:www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html#tocitem3"
Was ja definitiv nicht der Fall ist.
30.01.2017 um 15:59 Uhr
Tach auch, ergänzend zu gironimo :
BAG, Urteil - 5 AZR 334/99 - (Auszug) :
[33] a) Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Ein über den regelmäßigen Abrechnungszeitraum hinaus beibehaltenes Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über § 614 Satz 2 BGB hinaus. Ein negatives Guthaben bedeutet bei gleichbleibender, nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bemessener Vergütung eine Vorleistung des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen.
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