Erstellt am 25.06.2015 um 15:58 Uhr von Stoni
Ja ist er, selbe rechtsgrundlage, arbeitszeitgesetz, mindestens arbeitsbeginn und -,ende. Ansonsten gar nicht diskutieren, hinweis und meldung an Gewerbeaufsichtsamt.
Erstellt am 25.06.2015 um 16:26 Uhr von Globus
na zumindest nicht durch das ArbZG... Aber der BR ist hier gefragt, da er ja ein MBR hat, was die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage angeht - weiterhin auch bei anfallender Mehr- oder Minderarbeit.
Also BV basteln und festschreiben, dass die Arbeitszeiten über ein Zeiterfassungssystem dokumentiert wird, worüber eine weiterre BV abgeschlossen wird...
Erstellt am 25.06.2015 um 16:33 Uhr von Melissa
Wieso nicht durch das ArbZG?
Gesetzesauszug aus § 16 Abs. 2 ArbZG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Nachtrag:
Gut, du hast recht, wenn es sich um Zeiten handelt, die unter die in § 3 Satz 1 genannten liegen.
Aber hierfür haben wir div. EU-Verordnungen, die dieses voraussetzen, andernfalls ja auch die 48-Std.-Regelung nicht überprüfbar wäre.
Erstellt am 25.06.2015 um 16:46 Uhr von Globus
Na, weil das Gesetz nciht sagt, wie es aufzuzeichnen ist, außerdem kann der AG sagen, dass keiner länger als 8 Std arbeiten darf und den Arbeitsplatz zu verlassen hat - die Vorgesetzten könnten das quasi veranlassen / regeln...
Aber nochmals, wie der AG das aufzeichnet - die Mehrarbeit, das obliegt erstmal ihm... es sei denn, mein Weg wird eingeschlagen ;-)
Nachtrag: Überprüfbarkeit - genau - und da sind wir dann ja wieder beim 87er...
Erstellt am 25.06.2015 um 16:59 Uhr von Melissa
Tja, da gibt es nur ein Problem.
Einer kontrollierenden Behörde dürfte der 87er aber sowas von am Pöter vorbeigehen.
Erstellt am 25.06.2015 um 17:23 Uhr von Melissa
@Globus
Dein 87er darf heute ruhig einmal Pause machen. Denn heute lassen wir mal sein Brüderchen, den lieben 80er ran und erzählen ihm, was er vom AG fordern soll.
LAG Niedersachsen, 08.11.2004 - 5 TaBV 36/04
Amtlicher Leitsatz:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert. Er darf deshalb auf die exakte Feststellung der "Ist-Zeiten" nicht verzichten. Benutzt er zur Zeiterfassung kein elektronisches System, sondern "vertraut" er auf die Selbstaufschreibung der Arbeitnehmer, muss er durch wirksame Kontrollen gewährleisten, das die Arbeitszeiten zutreffend aufgeschrieben werden ( im Anschluss an BAG 6.05.2003 - 1 ABR 13/02 - ).
Redaktioneller Leitsatz:
Ein Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin Auskunft über den genauen Beginn und das genaue Ende der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit der beschäftigten Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer verlangen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmern geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erforderlich ist.
Erstellt am 25.06.2015 um 17:25 Uhr von Globus
na, dem widerspreche ich ja nciht...
aber warum soll ich lediglich mit meinen Pflichten argumentieren, wenn ich darüber hinaus noch was gutes für die AN machen kann... Stichwort Gleitzeit usw...
Erstellt am 25.06.2015 um 17:43 Uhr von gironimo
Da passt vielleicht die BAG Rechtsprechung zum Thema Vertrauensarbeitszeit. Demnach kann der BR zur Ausübung seiner allgemeinen Aufgaben - nämlich die Einhaltung von Gesetzen, Tarifen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen, Zeitnachweise vom AG verlangen kann (Aktenzeichen siehe Melissa).
Da bedarf es keiner Diskussion mit dem Arbeitgeber ob er will und ob man mit Behörden oder Paragraphen winken kann. Bestenfalls kann man mit ihm reden, wie die Erfassung erfolgt.
Ihr müsst Euch da ggf auf dem Rechtsweg durchsetzen. Der Anspruch ergibt sich aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG
Erstellt am 25.06.2015 um 17:51 Uhr von Globus
lol, wie gesagt, dem widerspreche ich nciht - aber welcher BR will schon Vertrauensarbeitszeit? hier sollte aktiv an einem Arbitszeitmodell gearbetiet werden - das ist meine Meinung - darum gebe ich mich mit dem 80er nur ungerne zufrieden.... ;-)