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gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeiterfassung bei Gehaltsempfängern

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pisakat
Jan 2018 bearbeitet

wir arbeiten im produzierenden Gewerbe und haben im Innendienst ca. 30 Mitarbeiter alle auf Gehaltsbasis eingestellt mit 38 bwz 40 Wochenarbeitsstunden Nun möchten wir eine Arbeitszeiterfassung bei unserem Chef durchsetzen aber er wehrt sich vehement dagegen. Das Argument dass mit Einführung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) eine Arbeitszeiterfassung sinnvoll ist, würgte er damit ab, dass wir nicht in den geltenden Branchenbereich fallen. Im Internet habe ich folgenden Verweis auf das Arbeitszeitgesetz gefunden:Die Grundregeln der Wochenarbeitszeit Grundsätzlich dürfen Ihre Mitarbeiter höchstens 8 Stunden pro Werktag arbeiten. Da sich das Gesetz auf Werktage (Montag bis einschließlich Samstag, also 6 Tage) bezieht, entspricht das einer Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden. Die Arbeitszeit darf zeitweise (bspw. saison- oder auftragsbedingt) auf bis zu 10 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche verlängert werden, wenn sie in 6 Monaten bzw. 24 Wochen durchschnittlich höchstens 8 Stunden pro Tag beträgt. Achtung: Längere Arbeitszeiten aufzeichnen Wird in Ihrem Betrieb länger als 8 Stunden pro Tag gearbeitet, müssen Sie die Arbeitszeiten der betroffenen Mitarbeiter schriftlich festhalten und die Unterlagen mindestens 2 Jahre aufbewahren. Meine Fragen: Ist der Chef zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet??? Wenn ja beruhend auf??? Danke im voraus...

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Community-Antworten (9)

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Stoni

25.06.2015 um 17:58 Uhr

Ja ist er, selbe rechtsgrundlage, arbeitszeitgesetz, mindestens arbeitsbeginn und -,ende. Ansonsten gar nicht diskutieren, hinweis und meldung an Gewerbeaufsichtsamt.

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Globus

25.06.2015 um 18:26 Uhr

na zumindest nicht durch das ArbZG... Aber der BR ist hier gefragt, da er ja ein MBR hat, was die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage angeht - weiterhin auch bei anfallender Mehr- oder Minderarbeit.

Also BV basteln und festschreiben, dass die Arbeitszeiten über ein Zeiterfassungssystem dokumentiert wird, worüber eine weiterre BV abgeschlossen wird...

M
Melissa

25.06.2015 um 18:33 Uhr

Wieso nicht durch das ArbZG?

Gesetzesauszug aus § 16 Abs. 2 ArbZG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Nachtrag: Gut, du hast recht, wenn es sich um Zeiten handelt, die unter die in § 3 Satz 1 genannten liegen. Aber hierfür haben wir div. EU-Verordnungen, die dieses voraussetzen, andernfalls ja auch die 48-Std.-Regelung nicht überprüfbar wäre.

G
Globus

25.06.2015 um 18:46 Uhr

Na, weil das Gesetz nciht sagt, wie es aufzuzeichnen ist, außerdem kann der AG sagen, dass keiner länger als 8 Std arbeiten darf und den Arbeitsplatz zu verlassen hat - die Vorgesetzten könnten das quasi veranlassen / regeln...

Aber nochmals, wie der AG das aufzeichnet - die Mehrarbeit, das obliegt erstmal ihm... es sei denn, mein Weg wird eingeschlagen ;-)

Nachtrag: Überprüfbarkeit - genau - und da sind wir dann ja wieder beim 87er...

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Melissa

25.06.2015 um 18:59 Uhr

Tja, da gibt es nur ein Problem. Einer kontrollierenden Behörde dürfte der 87er aber sowas von am Pöter vorbeigehen.

M
Melissa

25.06.2015 um 19:23 Uhr

@Globus Dein 87er darf heute ruhig einmal Pause machen. Denn heute lassen wir mal sein Brüderchen, den lieben 80er ran und erzählen ihm, was er vom AG fordern soll.

LAG Niedersachsen, 08.11.2004 - 5 TaBV 36/04

Amtlicher Leitsatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert. Er darf deshalb auf die exakte Feststellung der "Ist-Zeiten" nicht verzichten. Benutzt er zur Zeiterfassung kein elektronisches System, sondern "vertraut" er auf die Selbstaufschreibung der Arbeitnehmer, muss er durch wirksame Kontrollen gewährleisten, das die Arbeitszeiten zutreffend aufgeschrieben werden ( im Anschluss an BAG 6.05.2003 - 1 ABR 13/02 - ).

Redaktioneller Leitsatz: Ein Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin Auskunft über den genauen Beginn und das genaue Ende der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit der beschäftigten Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer verlangen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmern geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erforderlich ist.

G
Globus

25.06.2015 um 19:25 Uhr

na, dem widerspreche ich ja nciht...

aber warum soll ich lediglich mit meinen Pflichten argumentieren, wenn ich darüber hinaus noch was gutes für die AN machen kann... Stichwort Gleitzeit usw...

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gironimo

25.06.2015 um 19:43 Uhr

Da passt vielleicht die BAG Rechtsprechung zum Thema Vertrauensarbeitszeit. Demnach kann der BR zur Ausübung seiner allgemeinen Aufgaben - nämlich die Einhaltung von Gesetzen, Tarifen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen, Zeitnachweise vom AG verlangen kann (Aktenzeichen siehe Melissa).

Da bedarf es keiner Diskussion mit dem Arbeitgeber ob er will und ob man mit Behörden oder Paragraphen winken kann. Bestenfalls kann man mit ihm reden, wie die Erfassung erfolgt.

Ihr müsst Euch da ggf auf dem Rechtsweg durchsetzen. Der Anspruch ergibt sich aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG

G
Globus

25.06.2015 um 19:51 Uhr

lol, wie gesagt, dem widerspreche ich nciht - aber welcher BR will schon Vertrauensarbeitszeit? hier sollte aktiv an einem Arbitszeitmodell gearbetiet werden - das ist meine Meinung - darum gebe ich mich mit dem 80er nur ungerne zufrieden.... ;-)

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