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Beschluss zur Arbeitszeit

M
Melfice
Okt 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

der Arbeitgeber hat ein Zeiterfassungssystem eingeführt, welchem wir per Beschluss auch grundlegend zugestimmt haben. Wir haben dabei als Vorraussetzung schriftlich festgehalten, dass es Rüstzeiten geben soll (die zum damaligen Zeitpunkt auch drin waren). Jetzt wurde das Sytem aber (mit Mail vom Arbeitgeber) eingeführt, wobei diese Rüstzeiten aber wieder rausgenommen wurden. Jetzt wird im Betriebsrat überlegt, ob wir dieses Vorgehen dulden.

Eine Frage die sich mir stellt, dürfen wir das überhaupt? Gemäß §80 Abs 1 BetrVG müssen wir ja dafür sorgen, dass BVen durchgesetzt werden, Beschlüsse werden nicht explizit erwähnt...

Vielen Dank schon mal im Voraus

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Community-Antworten (2)

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jutti1965

06.10.2023 um 08:48 Uhr

Hallo, eurem Beschluss hätte zwingend eine BV folgen müssen. Holt das nach, erklärt dem AG das es so nicht geht und dass ihr vor das Arbeitsgericht mit einem Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG zieht weil er die Mitbestimmung § 87 BetrVG Abs. 1 BetrVG verletzt.

M
Muschelschubser

06.10.2023 um 10:55 Uhr

Moin,

eine Zeiterfassung ohne BV ist schon ungewöhnlich.

Neben den Rüstzeiten ist es eigentlich unabdingbar, gewisse Dinge für alle verbindlich zu regeln:

  • Geltungsbereich
  • Pausenregelungen
  • Zeiterfassungssystem, Ampelsystem etc.
  • Verantwortlichkeiten zur Genehmigung von Zeitbuchungen
  • Regelarbeitszeiten
  • Umgang mit Überstunden
  • Höchstarbeitszeiten
  • Dienstreisen
  • Arbeitsbefreiungen
  • weitere Besonderheiten

Insofern bin ich da bei jutti1965: definitiv nachholen!

Ich verstehe es so, dass sich Euer Beschluss lediglich auf die Einführung einer Software nach §87 Abs. 1 (6) bezieht. Dieser ist unter einer Voraussetzung gefasst worden, die nicht eingehalten wurde. Auf den Unterlassungsanspruch nach §23 Abs. 3 hat jutti1965 ja bereits hingewiesen.

Aber auch hier empfiehlt sich, eine BV zur grundsätzlichen Einführung von Hard- und Software auszuhandeln. Darin kann man zum einen den Rechtsanspruch des BR auf Beteiligung untermauern, zum anderen aber vor allem die Möglichkeiten der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle regeln und mitgestalten.

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