Hier mal ein Beschluss des Bundesarbeitsgericht, nicht nur für neu gewählte Betriebsräte.
BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 -
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZA 1991, 430-432; BB 1991, 759-761; DB 1991, 973-974
Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
...............
Die Vorschrift will die Durchführung der Betriebsratsaufgaben durch Beschränkung der Verpflichtung zur beruflichen Arbeitsleistung sichern. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben. Dem ist normalerweise dadurch Rechnung zu tragen, daß das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben von der Arbeit freigestellt wird. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung können aber auch andere die vertragliche Arbeitsleistung des Betriebsrats-mitglieds betreffende Maßnahmen geboten sein, wenn anders eine ordnungsgemäß Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht möglich ist. So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestim-mung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsrats-aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermei-den, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
Community-Antworten (4)
20.07.2026 um 08:51 Uhr
es ist aber trotzdem nicht ganz so einfach, wie genau dieses Urteil zeigt. Man sollte es mal komplett lesen:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949707524/1294.html
Das Urteil ist aus meiner Branche und war und ist immer wieder Diskussionspunkt mit dem AG. Das Ziel was der BR damals erreichen wollte, hat der BR nämlich nicht erreicht. Der BR wollte, dass schon bei der Zuteilung der Arbeit berücksichtigt wird, dass er BR ist. Das musste der AG nicht. Der AG ist einfach am Ende der Woche hergegangen und hat die Arbeit, die nicht erledigt wurde auf andere Kollegen verteilt. Auch das wollte der BR verhindern, da so ja für die Kollegen klar wird, wie viel sie für den BR übernehmen müssen und sie dadurch weiter belastet werden. Das hat aber weder das LAG noch das BAG beeindruckt. Bei uns hat es dann auch noch mal ein BR mit klagen versucht, aber auf Grund der Entscheidung des BAG hat ihn ArbG und LAG abblitzen lassen
20.07.2026 um 22:26 Uhr
Hallo ganther,
Dein Link : http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949707524/1294.html
bringt mich irgendwie nicht weiter. Kannst Du mal das Aktenzeichen des von Dir erwähnten Beschluss des BAG einstellen🤔
21.07.2026 um 08:17 Uhr
stimmt der Link bringt dich nicht weiter ;)
es geht genau um dein Aktenzeichen 7 ABR 43/89. Ich habe nun noch mal eine Fundstelle der Urteilsgründe herausgesucht. In dieser Fundstelle steht aber auch nur "Kernaussagen" der Entscheidung. Es sind nicht die vollständigen Urteilsgründe, aber die gibt es offenbar nur kostenpflichtig über juris. Ich habe aber, da das Urteil so präsent bei uns ist, eine Kopie der vollständigen Gründe hier liegen und das ist fast 1:1 dieser Link. Es wird nur gekürzt bei den prozessualen Themen (keine Zurückverweisung da Rechtsfrage vollständig vom BAG zu entscheiden etc)
BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Ich hoffe das funzt nun.
21.07.2026 um 16:24 Uhr
Hallo ganther ! TOPP, der Link funktioniert👍👍👍
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