Eigene Gehaltsanpassung
Hallo zusammen,
ich bin seit Kurzem Betriebsratsmitglied. Vor meiner Wahl stand schon eine Beförderung im Raum, die sich langsam dem Endtstadium nähert. Hiermit soll auch eine Gehaltsanpassung verbunden werden.
Jetzt frage ich mich was hier die richtige Vorgehensweise bei der Mitbestimmung ist.
Das Thema wird ganz normal in einer Sitzung als Tagesordnungspunkt neben anderen aufgestellt. Wenn der Punkt dann an der Reihe ist:
- Verlasse ich den Raum und kommt das Ersatzmitglied nur für diesen Punkt rein?
- Oder sitzt das Ersatzmitglied die ganze Besprechung mit im Raum, nur ohne Stimmrecht bis auf diesen einen Punkt?
- Oder kommen wir hier gar ohne Ersatzmitglied aus, da sich die Verhinderung nicht auf die gesamte Sitzung erstreckt?
Vielen Dank schon mal im Voraus
Community-Antworten (6)
03.10.2023 um 01:36 Uhr
Eine Mischung aus 1 und 2. Wenn der TO-Punkt dran ist, kannst Du Dich dazu äußern ... wirst dann raus geschickt und das E-BRM übernimmt solange.
03.10.2023 um 10:53 Uhr
Muss das EBRM nicht auch schon bei der Äußerung anwesend sein? Sonst muss es doch über etwas abstimmen, wozu ihm (evtentuell) wichtige Informationen fehlen. M.M.n. Muss das EBRM für den gesamten TOP die Vertretung übernehmen. Das betreffende BRM könnte ja für den TOP als normaler Arbeitnehmer geladen werden, um sich dazu zu äußern. Die Äußerung geschieht ja in seiner Rolle als AN, nicht als BRM.
03.10.2023 um 13:07 Uhr
"Muss das EBRM nicht auch schon bei der Äußerung anwesend sein?"
Klingt sinnvoll. Wobei man sich ja nicht äußern MUSS ... aber wenn, dann macht es durchaus Sinn, wenn das E-BRM das mitbekommt, ja.
04.10.2023 um 09:28 Uhr
Das Ersatzmitglied ist zu dem TOP zu laden und vertritt dich in dieser Zeit als BR-Mitglied. Nicht vergessen die Zeiten im Protokoll vermerken.
Falls es notwendig ist, dich zu dieser Angelegenheit zu hören, äußerst du dich ja als Mitarbeiter.
04.10.2023 um 13:15 Uhr
Bezüglich des Ablaufs der Beschlussfassung ist alles gesagt.
Dass Ihr generell §37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf Gehaltssteigerungen entsprechender Vergleichsgruppen im Hinterkopf habt, unterstelle ich mal.
Auch eine Freistellung nach §38 BetrVG bedeutet also nicht das Ende der Fahnenstange.
05.10.2023 um 20:49 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten. Hat mir sehr weiter geholfen.
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