Dienstreise am Sonntag, Ersatzruhetag?
Hallo! Wir finalisieren gerade eine BV zur Arbeitszeit und sind unsicher beim Thema Dienstreise an einem Sonntag. Wir sind eine intern. Hilfsorganisation, deren Angestellte regelmässig auch ins aussereurop. AUsland reisen und häufig Sonntag als Reisetag nutzen. So wie wir das ArbzG verstanden haben, müsste/könnte für Reisen am Sonntag ein Ersatzruhetag gegeben werden. Unsere PErsonalabteilung sieht das anders und möchte nur die Stunden gutschreiben, die an dem Tag für die Dienstreise aufgewendet werden. Welche Erfahrungen habt Ihr mit diesem Thema gemacht?
Community-Antworten (3)
21.09.2023 um 12:54 Uhr
Bei uns ist es noch mieser: wir bekommen nur 50% der Abwesenheit an einem Sonn- oder Feiertag bei Dienstreisen als Freizeit oder wahlweise finanzielle Abgeltung.
21.09.2023 um 13:06 Uhr
Zunächst einmal ist es rechtlich unerheblich, ob ins In- oder Ausland gereist wird und mit welchem Verkehrsmittel.
Wichtig für die Beurteilung ist die Frage, ob z.B. während eines Langstreckenflugs gearbeitet wird oder nicht. Denn diese Zeit kann sowohl Arbeitszeit als auch Ruhezeit bedeuten. Da eine solche Reise aus mehreren Etappen besteht, sollte in der BV auch geklärt werden, welche Situationen Arbeitszeit sind und welche zur Ruhezeit gehören. So kann man die Zeit exakt bemessen.
An dieser Beurteilung bzw. Sichtweise des AG kann man eventuell schon festmachen, ob das Angebot des stundengenauen Ausgleichs schon ein Entgegekommen, oder eher eine Benachteiligung für die Reisenden darstellt.
Aber zum Glück müsst Ihr diese Diskussion nicht mehr grundsätzlich führen, denn beide Seiten sind sich schonmal einig darüber, dass in irgend einer Form ein Ausgleich stattfinden muss.
Zu berücksichtigen wäre dabei auch, ob es einen TV gibt, der z.B. einen Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertage von 1:2 vorsieht. Eventuell stellt man die Reisenden damit sogar besser als mit einem Ersatzruhetag?
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Ersatzruhetag für einen Feiertagseinsatz binnen 2 Wochen genommen werden muss. Das klingt erstmal weniger frei, als z.B. die geleistete Sonntagsarbeit (evtl. sogar 1:2) zur freien Verfügung in ein Zeitkonto einzubuchen. Natürlich ließen sich solche Fristen per BV aufweichen, da es ja nicht zum Nachteil der Reisenden ist.
Dass der Ersatzruhetag auch für Dienstreisen gilt, sehe ich ähnlich. Das ist mir der Arbeit in den Geschäftsräumen im Grunde gleichgestellt. Das deckt sich auch mit meinen Internet-Recherchen, die aber leider kaum mehr Rechtsquellen haben als z.B. die schon bekannten Äußerungen in §11 ArbZG.
Leider habe ich zum ArbZG keine Kommentare parat, mir würde noch eine Beurteilung darüber fehlen, ob der Anspruch an den Ersatzruhetag irgendwie an der geleisteten Stundenzahl festgemacht werden kann.
Eigene Erfahrungen habe ich diesbezüglich (noch) nicht beizusteuern, da wir hier selbst noch Regelungsbedarf haben. Insofern kann ich an dieser Stelle nur die Gedanken beisteuern, die wir uns selbst schon zu dem Thema gemacht haben.
21.09.2023 um 17:59 Uhr
Also wie Muschelschubser schon geschrieben hat, wäre zuerst die Frage zu klären, ob die Dienstreise am Sonntag Arbeitszeit i.S.d. ArbZG darstellt.
Wenn ihr mit Bahn o. Flugzeug fahrt und der AG euch nicht aufgetragen hat, während der Reise zu arbeiten, ist das keine Arbeitszeit und demnach auch keine Sonntagsarbeit.
Wenn ihr mit dem Auto fahrt, kommt es drauf an, ob der AG euch "befohlen" hat, mit dem Auto zu fahren. Hattet ihr die freie Wahl (Auto, Bahn, etc.) und fahrt trotzdem mit dem Auto stellt dies auch keine Arbeitszeit dar.
Anders als Muschelschubser sehe ich die Aussage, in der BV zu definieren, was Arbeitszeit und was Ruhezeit ist. Das ergibt sich für ledigliche Reisetätigkeiten aus dem Gesetz und dem Direktionsrecht des AG für die jeweilige Reise. Darüberhinaus dürfte der AG euch für eine Reise an einem Sonntag auch keinen Arbeitsauftrag erteilen, weil Sonntagsarbeit nur in ganz bestimmten Fällen erlaubt ist (§10 ArbZG).
Der gesetzliche "Ersatzruhetag" (§11 Abs. 3 ArbZG) ist leider nicht das, was viele darunter verstehen (wie ich auch schon schmerzlich feststellen musste): Dieser Tag ist nämlich lediglich ein UNBEZAHLTER freier Tag, als Ausgleich für den Sonntag. In den meisten Firmen mit 5-Tage-Woche ist dies in den meisten Fällen dann der nächste Samstag (da das ArbZG ja von einer 6-Tage-Woche ausgeht). Dieser Passus soll einfach nur sicherstellen, dass ihr im Schnitt auf jeden Fall mindestens einen freien Tag die Woche habt. Auch entsteht der "Anspruch" auf den Ersatzruhetag auch nur, wenn ihr wirklich am Sonntag gearbeitet habt (siehe oben).
Der Ersatzruhetag hat nichts mit der Vergütung oder Freizeitausgleich für eine etwaige angefallene Arbeit an einem Sonntag zu tun, diese ist getrennt zu regeln.
D.h. eine Regelung, nur die Stunden aufzuschreiben ist vollkommen legitim. Es muss dann nur gewährleistet sein, dass in den nächsten 2 Wochen ein freier Arbeitstag besteht. Wenn ihr an den nächsten beiden Wochenenden keinen Arbeitseinsatz habt, ist es dann wie gesagt einer dieser Samstage in den meisten Fällen.
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