Anhörung mit variablem monatlichen Entgelt / Gründe außerhalb der Probezeit
Hallo liebe BR- Kollegen,
ich habe eine Frage: Der BR soll über eine Anhörung außerhalb der Probezeit abstimmen lassen. Die Dame hat einen "Arbeitsvertrag für eine Aushilfe mit variablem monatlichen Entgelt", d.h. Sie hat keine Vertragsstunden und soll nur so eingesetzt werden, wie der AG Sie braucht. Da Sie seit einigen Monaten kaum noch arbeiten möchte und nicht mehr so flexibel ist, da Sie auch einen Vollzeitjob hat.
In Ihrem Vertrag steht im letzten Satz: "Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhalten einer Frist beendet werden."
Ist dies so gesetzlich?
Gruß Hansen
Eine Zusätzliche Frage: Ebenso muss doch, wie beim Vollzeitmitarbeiter, doch die Kündigung begründet werden, oder nicht? Minijober ohne feste Vertragszeit, haben doch das selbe Recht, wie ich als Vollzeitmitarbeiter? Oder? Es wurde in der Anhörung zwar eine Begründung angegeben, aber für diese kann man einen Mitarbeiter niemals kündigen.
Community-Antworten (7)
06.09.2023 um 19:21 Uhr
Dieser letzte Satz mEn nicht, Nein.
06.09.2023 um 19:24 Uhr
Können Sie den Satz vielleicht noch einmal schreiben, dass ich Ihn lesen kann? Danke.
P.S.: Vielleicht können Sie mir gleich noch eine Basic Frage beantworten. In wenigen Minuten habe ich bei der Grundfrage etwas bearbeitet. Danke.
06.09.2023 um 19:26 Uhr
Hallo,
könnten Sie den Satz bitte noch einmal wiederholen. Danke.
Gruß Hansen
P.S.: Ich bearbeite gleich noch einmal die Eingangsfrage, vielleicht können Sie mir da auch noch helfen. Das wäre Klasse. Danke.
06.09.2023 um 19:37 Uhr
Der AG muss dem BR den Grund für die Kündigung nennen, ja.
08.09.2023 um 12:14 Uhr
Der AG kann in diesem Fall die Mitarbeiterin einfach nicht mehr einsetzen. Dann entstehen ihm keine Kosten. Er kann auch einen Aufhebungsvertrag mit ihr schließen. Ansonsten gelten für eine Kündigung die ganz normalen gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen.
08.09.2023 um 15:43 Uhr
Der Betriebsrat ist VOR Ausspruch jeder Kündigung anzuhören. Dazu gehören neben den Sozialdaten außerhalb der Probezeit auch die Benennung von Gründen, und ob es eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung ist, und ob sie ordentlich oder außerordentlich erfolgt (relevant für Fristen und Weiterbeschäftigungsanspruch der MA). Wenn die betroffene Kollegin keine BR ist, kann der AG auch dann die Kündigung aussprechen, wenn der BR fristgerecht und schriftlich Bedenken anmeldet oder widerspricht.
Außerhalb der Probezeit gelten unabhängig von der Beschäftigungsart (Minijob, Midijob, Vollzeit) die im Arbeitsvertrag (Rechtswirksamkeit prüfen!) bzw. § 622 BGB genannten Kündigungsfristen für den AG. Die Formulierung „Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhalten einer Frist beendet werden“ erscheint mir absolut rechtsunwirksam.
Wenn die Kollegin einen „Arbeitsvertrag für eine Aushilfe mit variablem monatlichen Entgelt“ hat, dann wohl im Mini- oder Midijob? Für Letzteres müssten es monatlich mind. 520,01 € bzw. mehr sein, also eher Mini? So oder so ist es Arbeit auf Abruf. Wenn im Arbeitsvertrag keine Wochenarbeitszeiten vereinbart sind, gilt die Fiktion nach § 12 Abs. 1 TzBfG, nach der 20 Wochenstunden als vereinbart gelten.
Mini- und Midijobber sind rechtlich Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt, es gelten für Erstgenannte aber die Verdiensthöchstgrenzen von mntl 520 € (Minijob) und 2000 € (Midijob).
Das Arbeitsverhältnis kann auch ruhen – im Minijob sind MA nach mehr als einem Monat Arbeitsuntätigkeit mit Meldegrund 34 abzumelden, das Beschäftigungsverhältnis besteht dann aber weiter. Das ist dann nichts anderes als z.B. Arbeitsfreistellung während Elternzeit.
Für einen Aufhebungsvertrag braucht der AG verbindlich die Zustimmung der Kollegin. Ansonsten bleiben nur Kündigung bzw. Änderungskündigung.
11.09.2023 um 09:37 Uhr
Hallo,
vielen Dank für die ganzen Antworten. Klasse!
In der Zwischenzeit hat der AG eingeräumt, dass der Arbeitsvertrag nicht rechtens war und nun geändert werden soll. Die Kollegin hat in der Zwischenzeit gekündigt im gegenseitigem Einvernehmen.
Gruß Hansen
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