Rückzahlung Weiterbildungskosten
Guten Tag,
Ich arbeite derzeit als Krankenschwester auf Intensivstation. Ich habe ein berufsbegleitendes Studium absolviert, wovon ich zwei Semester (3900€) vom AG bezahlt bekommen habe. Dies war 2019. Der AG hat mich nach Abschluss des Studiums für 3 Jahre verpflichtet im Unternehmen zu bleiben. Mein Abschluss war im März. Nun hat man mir trotzt mehrfachem Nachfragen und Gesprächen keine berufliche Tätigkeit mit meiner neuen Qualifikation in Aussicht gestellt. Deshalb beginne ich zum 01.10 eine neue Tätigkeit woanders. Meine Kündigungsbestätigung habe ich bereits erhalten. Keinen Aufforderung zur Rückzahlung. Freigestellt worden für das Studium bin ich nie. Meine Frage ist nun ob ich da überhaupt noch mit einer Aufforderung zur Rückzahlung rechnen muss oder ob das nicht mit der Kündigungsbestätigung hätte kommen müssen. Und ob dieser Vertrag überhaupt zulässig war, erscheint mir nämlich nicht so.
Community-Antworten (15)
30.08.2023 um 14:42 Uhr
Der Vertrag kann durchaus zulässig gewesen sein. Dafür muss er allerdings explizit eine Rückzahlungsvereinbarung enthalten.
Die Rückzahlungsforderung (sollte sie rechtens sein) muss nicht mit der Kündigungsbestätigung kommen. Sie kann auch zeitverzögert kommen. Die Verjährungsfrist von Forderungen beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (der Zeitpunkt deines Austritts). Die Uhr ist also noch nicht abgelaufen, sie hat noch nicht einmal angefangen, zu ticken.
30.08.2023 um 14:50 Uhr
Ganz genau! Die Forderung muss nicht direkt erhoben werden. Aber auch wenn es eine Rückzahlungsvereinbarung gab, muss diese nicht automatisch gültig sein. Das kann Dir nur ein Anwalt beantworten.
31.08.2023 um 08:45 Uhr
Lasse den Rückzahlungsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Die Dinger sind so oft fehlerhaft in den AGBs das sie ungültig sein können.
31.08.2023 um 09:22 Uhr
Bei einer Förderung in der genannten Höhe, ohne zusätzliche Freistellung, ist eine Verpflichtung von drei Jahren unverhältnismäßig. Es schränkt dich in unzulässiger Weise in der Freiheit der Berufsausübung ein. Das kassiert jeder Arbeitsrichter.
31.08.2023 um 10:18 Uhr
Du hast Dich doch selber auf diese Spielregeln eingelassen?! Geld abgreifen ist also ok, sich an Verträge zu halten nicht?
31.08.2023 um 10:38 Uhr
Wenn diese Verträge sittenwidrig sind dürfen sie in Frage gestellt werden. Dass solche Verträge sittenwidrig sind, dazu gibt es Urteile.
31.08.2023 um 10:41 Uhr
Im Übrigen würde ich es sehr begrüßen, wenn sich im Forum nur solche Leute zu Wort melden, die auch inhaltlich etwas beizutragen haben. Wer keine Ahnung vom Arbeitsrecht hat und nur mit seinem "gesunden Menschenverstand" argumentiert, der sollte lieber mal eine Schulung besuchen anstatt hier andauernd blöde Kommentare von sich zu geben.
31.08.2023 um 11:22 Uhr
Ohne diesen Vertrag gesehen zu haben, schreibst Du was von "sittenwidrig" und nennst im selben Atemzug die Worte "blöde Kommentare".
Das nenne ich mal ganz großes Kino, einfach nur amüsant, Hr. RA seehas. ;-)
31.08.2023 um 12:25 Uhr
"Wer keine Ahnung vom Arbeitsrecht hat und nur mit seinem "gesunden Menschenverstand" argumentiert, der sollte lieber mal eine Schulung besuchen anstatt hier andauernd blöde Kommentare von sich zu geben."
Wenn er denn wenigstens selbigen benutzen würde ... aber zu tröten "Du hast Dich doch selber auf diese Spielregeln eingelassen?! Geld abgreifen ist also ok, sich an Verträge zu halten nicht?" wo der AG sich ja nicht an die Spielregeln hält ... zeugt nicht gerade von "Verstand benutzt".
31.08.2023 um 12:29 Uhr
An welche Spielregeln hat sich der AG nicht gehalten? Geld floß ja, ein Posten wurde nicht zugesagt?!
31.08.2023 um 12:56 Uhr
"ein Posten wurde nicht zugesagt?!"
Du bist Dir also selbst nicht einmal sicher, ob das jetzt Frage oder Aussage ist ... aber einfach mal was raushauen?
Aber ich mache es Dir etwas einfacher:
"Bleibeverpflichtung und Rückzahlungsklausel unterliegen einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Daraus ergeben sich eine Reihe von Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit sowie die Angemessenheit solcher Klauseln. Insbesondere muss zumindest rahmenmäßig bestimmt sein, zu welchen Bedingungen die an das duale Studium anschließende Berufstätigkeit erfolgen soll. Dazu gehören Angaben zum Beginn des Vertragsverhältnisses, zu Art und Umfang der Beschäftigung und zur Gehaltfindung der Anfangsvergütung (BAG v. 18.3.2008, 9 AZR 186/07, ZTR 2009, 40 Rn. 28). Zudem müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sein. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzten soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (BAG v. 6.8.2013, 9 AZR 442/12, ZTR 2013, 685). Zudem darf höchstens der Betrag zurückverlangt werden, den das Ausbildungsunternehmen tatsächlich aufgewandt hat. Die Rückzahlungspflicht muss sich für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit mindern, etwa durch eine ratierliche Rückzahlung, eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder eine teilweise reduzierte Vergütung (BAG v. 10.5.2016, 9 AZR 434/15)."
also selbst wenn der AG keine Stelle fest zugesagt hätte, so würde jeder (mit gesundem Menschenverstand) davon ausgehen, das man natürlich nachher auch eine besser dotierte Stelle bekommt. Falls der AG die TE über den Tisch ziehen wollte und für ein paar Kröten jahrelang eine viel besser qualifizierte Kraft abgreifen wollte, zeigt ihm jedenfalls die Gerichtsbarkeit den Mittelfinger.
31.08.2023 um 13:22 Uhr
Was hat nun das BAG Urteil AZR 186/07 mit dem hier vorliegendem Fall zu tun?
Hast Du Dir das Urteil überhaupt durchgelesen? Komplett anderer Sachverhalt ...
Zitat: "Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Leistungen, die der Beklagte von der Klägerin als "laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld" und als Zuschuss zu "Unterkunft und Verpflegung" für die Dauer des Besuchs der Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule im Rahmen des Studiengangs "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund" erhalten hat."
31.08.2023 um 13:40 Uhr
Träum weiter!
31.08.2023 um 14:13 Uhr
Danke für die Antwort.
Tatsächlich hat es sich jetzt doch relativ schnell geregelt. Die Rechtsabteilung der Klinik hat den Vertrag geprüft und die Richtlinien wurden nicht eingehalten (Dauer der Verpflichtung zu lange und Nachteil durch die Verpflichtung, da keine passende Stelle erhalten). Es kommen keine Forderungen mehr auf mich zu.
31.08.2023 um 14:30 Uhr
Und zur Ergänzung: ich wurde vier Jahre lang hingehalten mit der Versprechung auf einen Posten.
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