Rückzahlung von Gehalts-Lohnüberzahlungen?
Rückzahlung von Lohn/Gehaltsüberzahlungen Liebe KollegInnen, was kann ich einem Kollegen raten, von dem jetzt ein Betrag zurückgefordert wird, der sich zusammensetzt aus 18 Monaten Gehaltsüberzahlungen?
Vielen Dank für Eure Antworten!!
Community-Antworten (15)
08.01.2007 um 14:28 Uhr
Hallo Sonnenblume Bei Rückzahlung überhöhter Gehalts-Lohnzahlungen gilt folgendes:
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Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine höhere Vergütung gezahlt, als vereinbart, so muss der Arbeitnehmer den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückzahlen, denn er ist insoweit ungerechtfertigt bereichert.
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Wusste der Arbeitnehmer allerdings nicht, dass er überzahlt wurde und hat er das Geld zwischenzeitlich ausgegeben, so kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hat die Überzahlung 10 Prozent des Lohns nicht überstiegen, wird bei unteren und mittleren Einkommen vermutet, dass die erhaltenen Beträge verbraucht sind. Ist ein Arbeitnehmer dagegen Bezieher eines höheren Gehalts, muss er für den Einwand der Entreicherung nachweisen, dass er sich zusätzlichen Luxus geleistet hat.
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Hat der Arbeitnehmer das überzahlte Geld allerdings gespart, so hat er Pech gehabt: Er ist dann nämlich nicht entreichert und muss deshalb die überzahlten Beträge wieder zurückzahlen Gruß Konrad
08.01.2007 um 14:37 Uhr
Hallo Sonnenblume, in einigen Tarifverträgen sind Geltendmachungs- und Ausschlußfristen festgelegt. Also wenn bei Euch ein TV gilt erstmal reinschauen!
08.01.2007 um 15:56 Uhr
Denkt auch an Verjährungsfristen! Oft ist im AV geregelt, dass Gehaltsforderungen nur 3 Monate rückwirkend geltend gemacht werden können. Was für den Einen gilt, sollte auch für den Anderen gelten!
Gruß wolle1
08.01.2007 um 18:12 Uhr
@wolle1 das sind aber keine verjährungsfristen sondern die von werner genannten ausschlußfristen.
rein rechtlich besteht da ein erheblicher unterschied
08.01.2007 um 18:55 Uhr
@konrad
Woher hast du das bei Punkt drei? Ich halte das für ziemlichen Unsinn. Woher sollte der ArbGeb denn erfahren, ob ich das Geld gespart habe, oder mir davon einen Karibikurlaub gegönnt habe?
08.01.2007 um 19:11 Uhr
@ s.f.h. ,
du kannst dich drauf verlassen-wenn es sich lohnt vor Gericht zu gehen wird der AN sich öffnen müssen und seine Kontobewegungen genaustens erklären müssen !
08.01.2007 um 19:23 Uhr
Sonnenblume, aufgrund Deiner spärlichen Angabe kann nur geraten werden, dass dieser AN einen RA aufsucht und sich beraten lässt.
Wenn Du einmal in dieses Urteil schaust, wirst Du unschwer erkennen warum: http://lexetius.com/2005,671
Hier ein paar wesentliche Auszüge:
Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, fallen Fehler bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen kann, weil die Fehler bei der Berechnung der Vergütung in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen. Teilt dieser Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, dem Arbeitgeber nicht mit, wird der Rückzahlungsanspruch erst dann fällig, wenn der Arbeitgeber von den rechtsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm irrtümlich eine zu hohe Vergütung zahlt, beruht der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Verfall des Rückzahlungsanspruchs darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die zu einer Entdeckung des Irrtums geführt und dem Arbeitgeber die Wahrung der Ausschlussfrist bei der Rückforderung der überzahlten Vergütung ermöglicht hätten.
Die Berücksichtigung eines solchen Rechtsmissbrauchs durch den Arbeitnehmer setzt damit voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs daher nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird
Der Arbeitgeber kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.
Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Das folgt aus seiner Pflicht, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen
08.01.2007 um 20:41 Uhr
@Bergmann
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Die Pflicht zur Rückzahlung unrechtmäßig erhaltenen Geldes hängt mit absoluter Sicherheit nicht davon ab, ob ich mit dem Ausgeben schnell genug war.
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Aus erstens folgt, dass kein Richter eine Veranlassung sehen würde, hierbei Konten zu überprüfen.
08.01.2007 um 21:18 Uhr
s.f.h.,
BAG 25.4.2001 - 5 AZR 497/99
Die klagende Arbeitgeberin verlangt Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung. Dem Beklagten (Gehalt: 3.800 DM) war aus Versehen ein Jahr lang für das Dienstauto, das auch privat genutzt werden konnte, statt eines Abzugs ein Zuschuss von 400 - 500 DM monatlich gezahlt worden (insgesamt ergaben das ca. 6000 DM in den Jahren 1988/1989). Bei einer Betriebsprüfung zwei Jahre später wurde die Autoüberlassung generell problematisiert. Einen Prozess wegen eines Kollegen verlor der Arbeitgeber. Erst danach stellte der Arbeitgeber fest, dass der Beklagte statt eines Abzugs einen Zuschuss erhalten hatte und forderte das Geld 6 Jahre nach der Betriebsprüfung im Jahr 1996 zurück. Der beklagte Angestellte beruft sich auf Verwirkung und Entreicherung. Er habe keine Ersparnisse gebildet, sondern sein gesamtes Einkommen zum Erwerb neuer Möbel nach einem Wohnungsbrand verwenden müssen.
BAG: AGL: § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion). Drei Einwände sind zu prüfen:
a) Verwirkung verlangt neben einem Zeitablauf besondere Umstände im Verhalten des Berechtigten und des Verpflichteten. Vor allem muss der Verpflichtete die Forderung gekannt haben, damit er auf deren Nicht-Geltendmachung vertrauen konnte. Da der Angestellte erst 1996 von dem Anspruch erfuhr, konnte er das Umstandsmoment nicht erfüllen.
b) Entreicherung ist dann gegeben, wenn durch die Überzahlung der Lebensstandard nicht verbessert worden ist. Bei kleineren und mittleren Einkommen spricht der erste Anschein für eine Entreicherung, wenn keine Ersparnisse gebildet wurden. Die Überzahlung von 400 - 500 DM monatlich bei einem Einkommen von 3.800 DM ist nicht unerheblich. Da aber alle Zahlungen zum normalen Lebensunterhalt verbraucht wurden, spricht der Anschein für die Entreicherung.
c) §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB: Eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis der Bereicherung wird verneint, weil der Angestellte 1988 eine Familie gegründet hat, so dass Veränderungen beim Gehalt sowieso vorkamen. Er war nicht bösgläubig.
Die Klage war also abzuweisen.
08.01.2007 um 22:32 Uhr
@ s.f.h. ,
glaubt´s du dran-wenn du vom Gericht zur zahlung aufgefordert wirst,das Gericht deiner Aussage -ich bin Pleite- einfach so glaubt ?
08.01.2007 um 22:38 Uhr
@Fayence
Aber das hat doch jetzt nichts damit zu tun, wie schnell das Geld ausgegeben wurde...? Punkt b) verstehe ich auch nicht so ganz. Ist es nicht so, dass, anders als in deinem Beispiel, wo ein Brandschaden ersetzt wurde, doch eigentlich fast immer durch das Ausgeben des zusätzlich erhaltenen Geldes der Lebensstandart erhöht wird, also eine Entreicherung nicht gegeben ist? Und auch möchte ich bezweifeln, das in deinem Beispiel eine Kontoüberprüfung stattgefunden hat (was sechs Jahre später auch gar nicht so einfach gewesen wäre).
08.01.2007 um 22:43 Uhr
@Bergmann
Zwei verschiedene paar Schuhe. Deine Behauptung ging dahin, das das Gericht die Kontobewegungen überprüft um festzustellen, wie das zuviel gezahlte Geld verwendet wurde. In deinem Beitrag 46799 ginge es aber um die Zahlungsfähigkeit nach(!) gesprochenem Urteil.
08.01.2007 um 22:54 Uhr
s.f.h. ,
stimmt-ein Linker und ein Rechter ! :-)
"Deine Behauptung ging dahin, das das Gericht die Kontobewegungen überprüft um festzustellen, wie das zuviel gezahlte Geld verwendet wurde. "
Das ist deine Interpretation !Im laufe des Verfahrens wird sich aber die Frage stellen !
08.01.2007 um 23:52 Uhr
konrads erklärung habe ich so auch im schaub gefunden.
das problem ist doch das zusammenwirken von 818 Abs. 3 BGB und 819 BGB.
eigentlich müßte der AN die entreicheung nach § 818 Abs. 3 BGB konkret darlegen, da er insoweit beweislastpflichtig ist. das hier angesprochene BAG urteil führt zu einer beweiserleichterung für den AN. das BAG geht einfach davon aus, dass der AN bei einem kleinen bzw. mittleren einkommen das geld für die bestreitung des lebensunterhalts ausgibt.
etwas anderes gilt natürlich bei bösgläubigkeit gem § 819 BGB. wenn der AN weiß das er zu viel bekommt kann er die entreicherung nicht mehr dem kondiktionsanspruch entgegensetzen. diesen umstand muss aber der AG beweisen. dies wird im schwer fallen. es reicht nicht aus, das der AG behauptet, dass es dem AN hätte auffallen können, sonders er muss ihm positive kenntnis nachweisen
31.01.2008 um 01:37 Uhr
hallo
mir ist es auch passiert. kurz gesagt, urteil, arbeitsgericht münchen, musste ich nur 6 monaten zurückbezahlen.
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