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falsche Zeiterfassung - Rückzahlung

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stube
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in einer Abteilung bei uns ist die Zeiterfassung falsch gelaufen und das schon seit mehreren Jahren. Die Sollarbeitszeit ist von Montag bis Donnerstag mit 8,5Std angesetzt und Freitag mit 6 Stunden. Doch ist es so, daß an jedem Tag 8 Stunden gearbeitet werden, in Früh- und Spätschicht. Also werden an jedem Tag 0,5 Std minus geschrieben und freitag 2 Stunden, da man bei Überstunden einen Überstundenzettel schreiben muß. Ist Soll Minus/Plus Mo.-Do. 8 8,5 -0,5 Freitag 8 6 keine 2 Überstunden, da kein Überst.-Zettel

Das sind also im Monat ca. 16Std die nicht berechnet wurden. Da immer mal Überstunden angefalllen sind, auch am Wochenende, fiel es nicht auf. Ich weiß zwar nicht, wie man das so viele Jahre nicht bemerken konnte, ist aber leider so. Meine Frage ist jetzt, wie lange kann man auf Rückzahlung bestehen? Und wie können wir als BR da mithelfen oder muß das jeder für sich allein machen? Es handelt sich zum Glück nur um 2 Personen. ich weiß nicht, was genau bei denen im Vertrag steht, bei mir steht: Verfallsfristen: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhäältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht worden sein. Heißt das jetzt wirklich, daß nur die letzten beiden Monate rückwirkend neu berechnet werden müssen?

10.691021

Community-Antworten (21)

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ridgeback

09.05.2009 um 00:00 Uhr

@stube,

die Regelverjährung auf die Vergütung, beträgt nach BGB § 195, 3Jahre. Es können aber einzel- oder tarifvertraglich Ausschlussfristen vereinbart werden (so wie in Deinen Fall) die wesentlich kürzer sein können als die gesetzliche Verjährungsfrist.

S
stube

09.05.2009 um 00:11 Uhr

Hallo, aber was ist denn mit dem Günstigkeitsprinzip? Wenn es im Gesetz 3 Jahre beträgt, kann doch im vertrag nicht 2 Monate stehen. Oder doch???

R
ridgeback

09.05.2009 um 00:22 Uhr

@stube, Vertragsfreiheit. Oder kann man Verträge abschliessen, stellt dann fest, och ist ja doch nicht so günstig? Oder was kümmern mich meine Verträge von gestern.

S
stube

09.05.2009 um 00:30 Uhr

@ridgeback Was ist denn, wenn ich einen Vertrag unterschreibe mit 10 Tagen Urlaub.... Das Gesetz sagt aber mind. 24 Tage...

R
ridgeback

09.05.2009 um 00:50 Uhr

@stube, vergleichst Du immer Äpfel mit Birnen. Kann nämlich nicht erkennen, dass im BUrlG eine Öffnungsklausel zum Nachteil enthalten ist.

D
DonJohnson

09.05.2009 um 00:58 Uhr

@stube ridgeback hat durchaus Recht... (obwohl man immer einen anders lauteneden Fall konstruieren könnte). In deinem leider nciht!

S
stube

09.05.2009 um 01:01 Uhr

Ok, OK!

Habt Ihr kürzliche Rechtsprehcungen zur Hand. Weil im Netz steht teilweise, daß 2 Monate zu kurz seien, auf anderen Seiten wiederum nicht.

Und wenn in deren Vertrag nichts drin steht, gelten die 3 Jahre, richtig?

D
DonJohnson

09.05.2009 um 01:05 Uhr

@stube Jo, es sei denn, das tariflich andere Zeiträume festgelegt sind und der Betrieb dem TV unterliegt.

S
stube

09.05.2009 um 01:07 Uhr

Wir sind nicht tarifgebunden

D
DonJohnson

09.05.2009 um 01:29 Uhr

Stube Könntest du uns allen einen Gefallen tun und erst einmal durchatmen?

Ich weiß zwar nicht, wie man das so viele Jahre nicht bemerken konnte, ist aber leider so. Ich auch nicht!

*Und wie können wir als BR da mithelfen oder muß das jeder für sich allein machen? * BR gar nciht - ist Individualrecht

*ich weiß nicht, was genau bei denen im Vertrag steht, bei mir steht: Verfallsfristen: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhäältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht worden sein. * Erfahrungsgemäß nehmen AG bei ähnlichen Berufsgruppen gleiche AV - aber was mich verwirrt, wenn du denen doch helfen willst, warum hast du die beiden nciht gebeten dir ihren AV vorzulegen? Ab jetzt fangen also Spekulationen an, was niemandem hilft...

Hallo, aber was ist denn mit dem Günstigkeitsprinzip? Wenn es im Gesetz 3 Jahre beträgt, kann doch im vertrag nicht 2 Monate stehen. Oder doch??? Doch, aber wie gesagt, ab hier spekulieren wir? Also ich habe keine Kristallkugel, du etwa?

*Ok, OK!

Habt Ihr kürzliche Rechtsprehcungen zur Hand. Weil im Netz steht teilweise, daß 2 Monate zu kurz seien, auf anderen Seiten wiederum nicht.

Und wenn in deren Vertrag nichts drin steht, gelten die 3 Jahre, richtig?* NOCHMALS!!! Du weißt nicht was in den Verträgen steht - ich orakel jetzt mal, dass es so bei denen auch drin steht (auch dass ist nur eine Vermutung)

Bitte lass uns jetzt auf den Boden der Tatsachen zurück kommen. Informiere dich, denke drüber nach und wenn du dann noch ne Frage hast, stelle sie bitte unbedingt!

Lass uns hier keine "Kriegsspiele" spielen ala "was wäre wenn" Damit ist dir und den Kollegen echt nciht geholfen.

DJ

C
Catweazle

09.05.2009 um 03:18 Uhr

@stube,

evtl. hilft die dies weiter: (BAG, Urteil vom 28.11.2007, AZ.: 5 AZR 992/06).

Es geht darum, dass eine zweimonatige Ausschlussklausel zu kurz ist.

K
Kölner

09.05.2009 um 11:43 Uhr

@all Wenn man also bereit ist, zu klagen, wird man hinsichtlich dieser Klausel womöglich bis zu knapp 4 Jahre rückwirkend die fälligen Zahlungen bekommen können.

R
ridgeback

09.05.2009 um 13:08 Uhr

@Kölner, müßte dann nicht auch eine Mahnung an den AG erfolgen, um eine Hemmung zu erwirken bezüglich der 4 J.? Falls die 2 Monate bestätigt würden, wäre dann nicht § 214 BGB anzuwenden? Persönlich sehe ich die Aussichten nicht gut an, hinzu kommen noch die Kosten.

K
Kriegsrat

09.05.2009 um 13:43 Uhr

Nach der Schuldrechtsreform hat das BAG im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfristen wie folgt für zulässig erklärt:

Für eine Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung muss eine Mindestfrist von drei Monaten oder länger vereinbart werden. Für eine Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung muss ebenfalls eine Mindestfrist von drei Monaten oder länger vereinbart werden.

BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04

„Der Verfall des Anspruchs hängt davon ab, ob allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB vorliegen. Zwar können 2-stufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist erfordern) einzelvertraglich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Senat hält aber in Anlehnung an § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz für die 2. Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Die zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden musste.“

BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05

„Die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des Senats ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen.“

K
Kölner

09.05.2009 um 21:52 Uhr

@ridgeback Der letzte Absatz des Beitrages unseres c&p-Fans 'kriegsrat' ist der entscheidende. Die verkürzte Verjährung beginnt gar nicht erst, weil die Zweimonatsklausel nicht gültig ist.

S
stube

09.05.2009 um 22:10 Uhr

Hallo, ich konnte erst einen Kollegen erreichen. Bei diesem stehen 3 Monate im Vertrag. Also heißt es jetzt, daß dieser Kollege nur 3 Monate rückwirkend geltend machen kann, richtig? Oder gibt es Ausnahmen? Speziell auch in diesem Fall, wegen der falsch berechneten Sollarbeitszeiten?

K
Kölner

09.05.2009 um 22:15 Uhr

@stube Versuchen kann er es. Ob das klappt, steht auf einem anderen Blatt. Ich würde allerdings auch einmal gegenüber dem AG einen Verdacht auf Betrug fallen lassen. Vielleicht reagiert der AG darauf besser!

S
stube

10.05.2009 um 12:56 Uhr

Moin, aber rechtlich kann nur der AN etwas unternehmen, habe ich das so richtig verstanden? Wir als BR können zwar zu erst mit dem AG verhandeln, aber wenn er sich stur stellt, können wir nichts machen!?

Und noch was: Wenn der andere Mitarbeiter eine höhere Frist hat, kann man sich da auf das Gleichheitsprinzip stützen? Wohl nicht, da es Individualrecht ist, stimmts?

K
Kriegsrat

10.05.2009 um 15:35 Uhr

Ihr könntet vielleicht mit dem arbeitgeber reden, daß eventuell zur vermeidung anstehender klagen eine pauschale summe als abgeltung ausbezahlt wird ansonsten müsste jeder AN individualrechtlich klagen...

wobei der mit einer 2 monatsausschlußfrist aufgrund unwirksamkeit evtl. auf die 3 jährige verjährung hoffen könnte, und der mit der 3 monatigen ausschlußfrist evtl. nur für 3 monate rückwirkend fordern könnte

J
Jumper

11.05.2009 um 11:08 Uhr

@ Stube

" Also werden an jedem Tag 0,5 Std minus geschrieben und freitag 2 Stunden, da man bei Überstunden einen Überstundenzettel schreiben muß. Ist Soll Minus/Plus Mo.-Do. 8 8,5 -0,5 Freitag 8 6 keine 2 Überstunden, da kein Überst.-Zettel "

Gibt es bei euch ein BV, die Aussagt das Überstundenzettel geschrieben werden müssen, damit dann erst ein Anspruch auf Bezahlung der Mehrarbeit besteht?

Wenn das so ist, da du es ja schon etwas angedeutet hast, stehen die Chancen schlecht, denn so wie du es geschreiben hast, haben diese 2 Kollegen keinen Überstundelzettel ausgefüllt.

S
stube

11.05.2009 um 18:51 Uhr

@Jumper Es waren ja auch eingentlich keine Überstunden. Denn die Regelarbeitszeit beträgt bei diesen Kollegen jeden Tag 8Std und nicht Mo.-Do. 8,5 und Freitags 6Std. Bei der Zeiterfassung wurden falsche Regelarbeitszeiten zur Berechnung herangezogen.

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