Weiterbildung -Beschäftigungsverpflichtung des AN
Hallo Robin H, hallo @lle zusammen,
jetzt noch einmal meine Frage:
ein AN (Arbeitnehmer) bildet sich weiter und diese Kosten übernimmt der AG (Arbeitgeber).
Jetzt die Frage: wo bekomme ich Infomation darüber, wie lange der betreffende AN noch im Betrieb bleiben muss, ohne zur Rückzahlung der Fortbildungskosten herangezogen werden kann?? Ich habe da zwar schon mal was gehört, dass es da Vereinbarungen ( z. B. die ersten 3 Jahre muss der AN 50%, 5 Jahre 20% der Weiterbildungskosten zurückzahlen) dazu gibt. Aber wo steht das??
Community-Antworten (4)
26.07.2007 um 14:42 Uhr
@Mokaka
ich kopiere Dir mal unsere Vereinbarung mit der GF rein - vielleicht hilfts es Dir:
Die Förderung wird nach Art und Betrag schriftlich dokumentiert und enthält zwingend Vereinbarungen zur Rückzahlung der Förderbeträge bei Abbruch oder nicht erfolgreichem Abschluss und eine Rückzahlungsklausel, wenn der Mitarbeiter von sich aus das Unternehmen vor Ende der vereinbarten Bindungsfrist verlässt.
Rückzahlungsklausel und Bindungsfrist
Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen vor Ablauf der definierten Bindungsfrist verlässt, muss er einen Teil der Förderbeträge zurück erstatten. Ziel dieser Rückzahlung ist es nicht, den Mitarbeiter an das Unternehmen zu „fesseln“ (Bindung muss auf andere Art und Weise hergestellt werden), sondern die Sicherung der Investition für die Fortbildung des Mitarbeiters.
Die Rückzahlungsklausel orientiert sich bei der Dauer der Bindungsfrist an der geltenden Rechtsprechung, die dafür die Dauer der Fortbildung wie folgt berücksichtigt:
- Dauer der Maßnahme bis 2 Monate: erlaubte Bindung bis 12 Monate
- Dauer der Maßnahme 3-4 Monate: erlaubte Bindung bis 24 Monate
- Dauer der Maßnahme 6-12 Monate: erlaubte Bindung bis 36 Monate
- Dauer der Maßnahme über 24 Monate: erlaubte Bindung bis 60 Monate.
Inwieweit dieser rechtliche Rahmen ausgeschöpft wird wird sich auch nach der Höhe der finanziellen Förderung richten. Dabei werden wir jedoch über eine Bindung von 36 Monaten nicht hinausgehen.
Die Rückzahlungshöhe wird anteilig berechnet. Das bedeutet z.B. dass der Mitarbeiter bei einer 24-monatigen Bindungsfrist für jeden Monat den er vor Ablauf der Bindungsfrist das Unternehmen verlässt 1/24 der gewährten Fortbildungskosten zurückzahlen muss.
26.07.2007 um 14:52 Uhr
@Mokaka
hier noch ein interessanter Link zum Thema : http://www.palm-bonn.de/fortb.htm
Guter Tipp: gib mal in Google: Weiterbildung, Rückzahlung, Bindungsfrist ein. Dann wirst Du mit Infos erschlagen.
grüße
26.07.2007 um 15:10 Uhr
Werwolf, diese Bindungsfristen sind zwar im Rahmen der "AGB im Arbeitsrecht" als Klauseln zum Arbeitsvertrag zulässig, aber es gibt Rechtsprechung dazu, dass mehr als 3 Jahre unzulässig seinen (Ich kann es jetzt wegen bevorstehender Abreise nicht belegen). Daher ist eure Regel, nicht über 36 Monate rauszugehen durchaus eher Rechtsprechungskonform.
Bei uns werden keine Bindungsfristen vereinbart, die über die Dauer der Quali-Maßnahme rausgehen.
26.07.2007 um 15:18 Uhr
@Robin H
Bei uns werden ja auch keine längeren Bindungsfristen vereinbart. Die aufgeführten längeren Fristen waren zumindest zum Zeitpunkt unserer Vereinbarung aktueller Rechtsstand.
Außerdem ist es natürlich auch von der Art und den Kosten der Bildungsmaßnahme abhängig und es wird auch noch herangezogen, inwieweit die Weiterbildungsmaßnahme auch für das Unternehmen einen "Nutzen" bringt, oder ob der MA eigentlich nur sich selbst weiterbilden will und der Inahlt für seinen jetzigen Job gar nicht relevant ist und auch firmenintern von keinem Interesse ist. Da gibt es viele Nuancen, die im Ernstfall auch vor dem ArbG angefochten werden können.
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