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BV Regelung wegen Minusstunden

A
Alteisen9s
Aug 2023 bearbeitet

Guten Tag zusammen,

ich konnte leider keine genaue Antwort zu meine Frage finden also wollte ich selber nachfragen: Wir sind ein recht frischer Betriebsrat und stehen davor einen neuen BV abzuschließen. Dabei ist mir jedoch was wegen der Regelung der Minusstunden aufgefallen.

Dort steht nämlich das jede Minderarbeit (also auch nach Hause, weil keine Arbeit) auf lasten des Arbeitnehmers gehen und in unserem Zeitkonto also Minusstunden erfasst werden.

Davor hab ich jedoch gelesen das laut § 615 im BGB der AG das Risiko zu tragen hat und somit auch keine Minusstunden angerechnet werden dürfen.

Wie genau läuft das jetzt mit dem Widerspruch in diesem Fall, geht das BV über der BGB, ist hier der Versuch nochmal einen neuen BV zu verhandeln ratsam?

LG

896012

Community-Antworten (12)

E
enigmathika

18.08.2023 um 13:42 Uhr

Wenn Ihr noch kurz davor steht, die BV abzuschließen, könntet Ihr ja diesen Punkt noch verhandeln.

In einer Gleitzeitvereinbarung ist dieser Punkt jedoch nicht unüblich und auch nicht illegitim. Wenn mehr Arbeit da ist arbeitet man länger, wenn weniger Arbeit da ist, kürzer.

T
Tagträumer1

18.08.2023 um 14:28 Uhr

Was spricht gegen eine solche Vereinbarung? Geld ist ja immer das gleiche und die Stunden werden in beiden Fällen festgehalten. Weiterhin widerspricht solch Gleitzeitregelung nicht dem BGB.

C
Challenger

18.08.2023 um 15:02 Uhr

Analog zu Deinem Problem kann das hier weiterhelfen :

Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 819/09 - (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

K
Kampfschwein

18.08.2023 um 16:39 Uhr

Zitat : Dort steht nämlich das jede Minderarbeit (also auch nach Hause, weil keine Arbeit) auf lasten des Arbeitnehmers gehen und in unserem Zeitkonto also Minusstunden erfasst werden.

Das wäre rechtswidrig, weil :

Zitat : Davor hab ich jedoch gelesen das laut § 615 im BGB der AG das Risiko zu tragen hat und somit auch keine Minusstunden angerechnet werden dürfen.

Du das richtig erkannt hast.

C
Challenger

18.08.2023 um 16:43 Uhr

@Alteisen9s : Wie genau läuft das jetzt mit dem Widerspruch in diesem Fall, geht das BV über der BGB, ist hier der Versuch nochmal einen neuen BV zu verhandeln ratsam?

Was bedeutet der Hinweis mit dem Widerspruch? Befindet Ihr Euch mit dem AG in Verhandlungen über die BV?

M
Moreno

20.08.2023 um 00:34 Uhr

Tagträumer nur peinlich was Du hier für einen Mist von Dir gibst! Was willst Du in einem Betriebsratsforum?

T
Tagträumer1

20.08.2023 um 12:05 Uhr

Wenn eine solche Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen wird, ist dies nicht rechtswiedrig, sondern fair, sämtliche Stunden werden festgehalten, der AN erhält immer das gleiche Geld.

Was konkret daran ist nun peinlich?

C
Challenger

20.08.2023 um 12:59 Uhr

Zitat Tagträumer1 : Wenn eine solche Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen wird, ist dies nicht rechtswidrig, sondern fair, sämtliche Stunden werden festgehalten, der AN erhält immer das gleiche Geld.

Ach was !!!

Hallo Tagträumer1. Dein Name scheint Programm zu sein. Wie kommst Du auf diesen Stuss ? Was ist daran fair, wenn MA mangels Arbeit nach nach Hause geschickt werden und diese Zeiten auf dem AZK mit Minusstunden belastet werden, die in der Folgezeit nachgearbeitet werden müssen ??? Hier mal eine Orientierungshilfe :

Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 819/09 - (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

T
Tagträumer1

21.08.2023 um 06:59 Uhr

Liest Du Dir die Urteile auch durch? Punkt 14 b ist hierbei hochinteressant.

Weiterhin hat das BAG ein Gleitarbeitszeitkonto nicht ausgeschlossen und sicher ist ein solches fair. Ich kann als AG nur keine Minusstunden verrechnen, dass Risiko trägt er selber, wenn Mitarbeiter XY kündigt und selbige auf dem Zeitkonto stehen.

M
Muschelschubser

21.08.2023 um 11:42 Uhr

Fair wäre es, einen gewissen Korridor zu schaffen, um bei schwankendem Arbeitsanfall auch mal ins Minus gehen zu können. Aber diese Regelung hat ihre Grenzen.

Bei "Nach Hause weil keine Arbeit" wird nämlich aber der Versuch unternommen, den Annahmeverzug nach §615 auszuhebeln. Und da spielt es überhaupt keine Geige ob man das fair findet oder nicht, das ist nach der arbeitsrechtlichen Rangprinzip schlicht und einfach nicht zulässig.

Und genau da kommt 14 b ins Spiel, das eine Belastung verhindert, die sich de facto kaum nacharbeiten lässt. Ein monetärer Ausgleich kommt auch nicht in Frage. Denn da liegt m.E. der Sinn von §615 BGB - ein AG stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Kann der AG das nicht anbieten, trägt er das Risiko, weil alles andere dem AG für die Zeit die Existenzgrundlage entziehen würde.

Das lässt sich alles nicht allein deswegen wegdiskutieren, weil man es selbst für fair oder unfair halten würde. Oder anders ausgedrückt: die eigene Meinung ist nie die Benchmark.

T
Tagträumer1

21.08.2023 um 13:53 Uhr

Das hat niemand behauptet, im vorliegenden Fall werden in einer BV die Grenzen/Vorgehensweise abgeklärt und gut ist. Das letztendliche Risiko trägt trotzdem der AG.

@Moreno ... nochmals die Frage, was konkret nun peinlich ist?

X
XYZ68

21.08.2023 um 15:07 Uhr

Bei uns gibt es eine Ampelregelung und dazu auch die ganz klare Aussage, geht ein Mitarbeiter vor Schichtende, ist das seine Entscheidung. Niemand wird nach Hause geschickt. Falls es doch einmal dazu kommt, kommt die Anweisung von oben und der Arbeitgeber weiß, dass die Stunden gutzuschreiben sind. Und der BR wird darüber zumindest informiert. (Bei akuten Situationen sind wir manchmal schon nicht mehr im Haus)

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